§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.234
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 29.07.2020 – 5 A 1014/17Zitiert von 3
- BFH, 12.04.1994 – VII B 278/93Zitiert von 5
- FG Köln, 18.12.2002 – 4 K 4737/99 und 4 K 4542/01
- FG Düsseldorf, 20.03.2002 – 4 K 8352/98 AOZitiert von 1
- VG Cottbus, 16.03.2023 – 6 K 1723/20
- FG Sachsen-Anhalt, 26.11.2024 – 5 K 598/21
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- BFH, 09.04.2026 – VI R 12/24(Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen)
1.234 Entscheidungen zu § 37 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/37#abs-1 (1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/37#abs-2 (2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.