Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen659 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/218#abs-1 (1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/218#abs-2 (2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Absatz 2) betrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/218#abs-3 (3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 217 § 219