§ 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 659
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- FG Köln, 18.09.2014 – 4 K 4021/11Zitiert von 1
- BFH, 15.04.1997 – VII R 100/96Zitiert von 21
- FG Köln, 06.11.2013 – 3 K 1139/10Zitiert von 1
- BFH, 15.01.2015 – I R 69/12(Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung niederländischer und dänischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Folgen der Unionsrechtswidrigkeit einer nationalen Vorschrift - Behördliche Erklärung als Abrechnungsbescheid - Erfolglos durchgeführtes Vorverfahren bei unvollständiger Rechtsbehelfsentscheidung - Absehen von einer Begründung nach § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO bei gerügter Gehörsverletzung)Zitiert von 36
- BFH, 30.11.1999 – VII R 97/98Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.06.2026 – 14 B 364/26
- OVG NRW, 03.06.2026 – 9 E 761/24
- BFH, 28.01.2026 – X R 3/23Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
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„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/218#abs-1 (1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/218#abs-2 (2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Absatz 2) betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/218#abs-3 (3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.