Gesetze / Bundesgebührengesetz

BGebG

§ 21 Erstattung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/21#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/21#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.

§ 20 § 22