Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 21 Erstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/21#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/21#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 21 BGebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.09.2025 – 14 K 167/21
- OVG NRW, 30.11.2021 – 9 A 118/16Zitiert von 16
- VG Köln, 20.03.2024 – 14 K 6556/20Zitiert von 3
- VG Köln, 29.10.2021 – 14 L 1517/21
- VG Köln, 12.11.2025 – 14 K 1008/20
- VG Köln, 23.07.2025 – 14 K 7265/20
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.02.2026 – 14 K 4857/23
- VG Köln, 22.08.2024 – 14 K 7285/20
- VG Köln, 22.08.2024 – 14 K 7287/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.