Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Urteil vom 21.05.2013 – 14 K 2677/11

ECLI:DE:VGK:2013:0521.14K2677.11.00

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Tenor§

Soweit die Beteilgten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 15.04.2011 (Aktenzeichen 0 00 /000000) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_1

T  a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_2

Die Klägerin ist eine aus den Firmen L.      H.        GmbH, C.     T.              GmbH und C1.        H.        GmbH bestehende Arbeitsgemeinschaft, die mit der Herstellung der neuen Kölner U-Bahn – Los Nord – beauftragt ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_3

Im Zuge der Bauarbeiten war eine umfangreiche Beseitigung des Grundwassers erforderlich, bei der das Grundwasser von den Baustellen abgepumpt und ungenutzt in den Rhein eingeleitet wurde. Diese Arbeiten wurden nicht von der Klägerin oder den ihr angehörenden Firmen, sondern von beauftragten Brunnenbaufirmen mit eigenem Gerät ausgeführt. In den auf Antrag der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Unteren Wasserbehörde finden sich wasserrechtliche Erlaubnisse, die an die Klägerin gerichtet sind und solche, die an die L.      H.        GmbH adressiert sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_4

Im Juni 2010 wandte sich der Beklagte an die Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) und bat um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem U-Bahnbau geförderten Grundwassermengen. Nachdem die KVB den Beklagten an die bauausführenden Arbeitsgemeinschaften verwiesen hatte, wurde die Bitte (u. a.) an die Klägerin gerichtet, die die geförderten Grundwassermengen mitteilte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_5

Mit Bescheid vom 21.12.2010 hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass diese die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft  erfülle und daher in das Mitgliederverzeichnis – Gruppe 6 – aufgenommen worden sei. Gleichzeitig hatte der Beklagte die Klägerin für die Jahre 2007 bis 2010 zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt 26.399,- € und zu Vorauszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 9.323,- € herangezogen. Dieser Bescheid ist Streitgegenstand des Verfahrens 14 K 385/11.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_6

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2011 wurde die Klägerin für das Jahr 2011 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von 18.899,- € und zu Vorauszahlungen für das Jahr 2012 in gleicher Höhe herangezogen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_7

Am 06.05.2011 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_8

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das Vorbringen im Verfahren 14 K 385/11 und trägt ergänzend vor, der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil im fraglichen Bereich die Grundwasserförderung bereits im November 2010 vollständig eingestellt worden sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beitrag doppelt so hoch wie die entsprechenden Vorausleistungen sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_9

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben, als darin für das Jahr 2012 Vorauszahlungen festgesetzt worden sind. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_10

Die Klägerin beantragt nunmehr,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_11

den Bescheid des Beklagten vom 15.04.2011 in der durch die mündliche Verhandlung geänderten Fassung aufzuheben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_12

Der Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_14

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen und trägt über das Vorbringen im Verfahren 14 K 385/11 hinaus vor, das Ende der Mitgliedschaft erfordere über das tatsächliche Beenden der Maßnahme hinaus die entsprechende Bekanntgabe an seine Geschäftsstelle, woran es hier fehle. Die Beitragshöhe ergebe sich daraus, dass im Veranlagungszeitraum mehr als doppelt so viel Grundwasser gefördert worden sei als in dem für die Ermittlung der Vorausleistungen maßgeblichen Jahr.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt Köln Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_17

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_18

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der noch angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_20

Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) können Verbandsbeiträge nur von Mitgliedern des Verbandes erhoben werden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_21

Die Klägerin ist indes nicht Mitglied im Erftverband.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_22

Die Kammer hat hierzu im Parallelverfahren gleichen Rubrums (14 K 385/11) mit Urteil vom gleichen Tag Folgendes festgestellt:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_23

„Da auch der linksrheinische Teil der Stadt Köln unstreitig nicht (mehr) im  Verbandsgebiet liegt (vgl. § 5 ErftVG), kommt eine Mitgliedschaft der Klägerin allein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG in Betracht.  Diese Norm erweitert die Zuständigkeit des Beklagten für bestimmte Aufgaben auf den sog. Tätigkeitsbereich (vgl.   § 2 Abs. 3 ErftVG), zu dem auch das linksrheinische Köln gehört.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_24

Der Beklagte sieht die Mitgliedschaft darin begründet, dass die Klägerin ein Unternehmen sei, das „im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördert“ und zwar im Umfang von mehr als 30.000 m3 pro Jahr (so ausdrücklich formuliert im Anschreiben des Beklagten zur Ermittlung der geförderten Wassermengen).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_25

Seine Auffassung, § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG knüpfe nur an die Gruppen des   Abs. 1   Satz 1, nicht aber an die dort normierten Voraussetzungen an, steht indes nicht im Einklang mit dem Regelungsgefüge des ErftVG.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_26

Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG legt es nahe, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verbandsgebiet nach Satz 1 der Regelung auch für die Begründung der Mitgliedschaft (nur) im Tätigkeitsbereich vorliegen müssen. Die Bezugnahme auf „die Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6“ ergibt nur einen Sinn, wenn die Eigentümer usw. außerhalb des Verbandsgebietes bei bestimmten Tätigkeiten auch einer dieser Gruppen zugeordnet werden. Dies ist nur mit Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Satzes 1 möglich.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_27

Bestätigt wird dies durch die Begründung des Änderungsgesetzes, mit dem        – neben zahlreichen weiteren Änderungen – Satz 2 erstmals eingefügt worden ist. Dort heißt es:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_28

„Nach Satz 2 sollen auch natürliche und juristische Personen außerhalb des Verbandsgebietes, die von Unternehmen des Verbandes einen unmittelbaren Vorteil haben oder damit sicher rechnen können, den Mitgliedergruppen der Nrn. 1 – 6 angehören. Die Mitgliedschaft tritt unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein.“

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_29

Auch dies spricht dafür, dass neben der räumlichen Erweiterung durch Satz 2 die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein müssen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_30

Systematisch ist eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht möglich:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_31

Zwingend ist dies jedenfalls für die Begründung der Mitgliedschaft von „Eigentümern“.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_32

Unter den Rechtssatz, „Mitglieder des Verbandes ... sind auch Eigentümer, die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern“, ist für sich genommen nämlich nicht zu subsumieren. Ohne Rückgriff auf Satz 1 lässt sich nicht feststellen, welche Eigentümer von welchen Grundstücken, Gütern usw. betroffen sein sollen. Eine Konkretisierung ist insoweit nur mit Hilfe des Satzes 1 der Norm möglich; dort sind an verschiedenen Stellen Eigentümer bestimmter Güter aufgeführt. In Betracht kommt hier insoweit allein § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) ErftVG, der die Klägerin jedoch nicht erfasst, weil sie nicht Eigentümerin von Anlagen (oder des Betriebes) ist, mit deren Hilfe im Zusammenhang mit dem Kölner U-Bahnbau Grundwasser gefördert wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_33

Auch der Beklagte selbst geht in der Sache so vor: In den Anschreiben an die KVB bzw. danach an die Klägerin wird bezüglich der Mitgliedschaft auf die Mindestfördermenge von 30.000 m3 pro Jahr hingewiesen. Diese steht zwar konkret in der Satzung, die gesetzliche Grundlage für diese Satzungsregelung findet sich jedoch ebenfalls in § 6   Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_34

Mit dieser Auslegung stellt § 6 Abs. 1 ErftVG auch eine in sich schlüssige Gesamtregelung dar. Mit der Aufzählung von „Eigentümern, Gebietskörperschaften oder Unternehmen“ in Satz 2 werden die Adressaten wieder aufgenommen, die bereits in Satz 1 Nrn. 1 - 6 aufgeführt sind. Der Sinn des Satzes 2 besteht somit darin, den räumlichen Geltungsbereich des ErftVG auf die „Nutznießer“ auszudehnen. Der Hinweis der Klägerin, in § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG werde nur das unmittelbare Fördern des Grundwassers erfasst, während diese Beschränkung in Satz 1 nicht enthalten sei,  steht ohne Weiteres im Einklang mit dieser Auslegung. Außerhalb des Verbandsgebietes sollen eben nur ganz bestimmte Tätigkeiten zu einer Mitgliedschaft führen, im konkreten Zusammenhang nur die unmittelbare Grundwasserförderung, während innerhalb des Verbandsgebietes weitergehend auch die mittelbare Grundwasserförderung erfasst wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_35

Schließlich wäre es ein kaum nachvollziehbares Ergebnis, wenn außerhalb des Verbandsgebietes ansässige Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen unter geringeren Voraussetzungen zu Zwangsmitgliedern würden als solche innerhalb des Gebietes. Zu diesem Ergebnis würde indes die Auslegung des Beklagten führen: Bei der Grundwasserförderung außerhalb des Verbandsgebietes würde ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG etwa die gesetzlich festgelegte mengenmäßige Begrenzung durch einen Mindestvolumenstrom fehlen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_36

Dies widerspräche jedoch der offenkundigen Tendenz des ErftVG, eine Mitgliedschaft außerhalb des Verbandsgebietes an engere Voraussetzungen zu knüpfen, was sich auch aus § 6 Abs. 2 ErftVG ergibt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_37

Die Mitgliedschaft der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_39

Die Klägerin selbst hat mit der Grundwasserförderung im Rechtssinne nichts zu tun, so dass sie keine „Unternehmen“ des Verbandes verursacht, erschwert, zu erwarten hat oder von ihnen Vorteile hat oder zu erwarten hat.“

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_40

Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für das vorliegende Verfahren.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_41

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils hat der Beklagte die Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.  § 709 ZPO.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-21/14-k-2677-11#rd_43

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.