Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 2 Aufgaben des Verbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/2#abs-1 (1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Erforschung und Beobachtung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau;
2. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
3. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
4. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
5. Regelung des Grundwasserstandes;
6. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Braunkohlenabbau hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;
7. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie Förderung von Maßnahmen zur Minderung des Wasserverbrauchs;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben nach Nummern 2 bis 10 erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/2#abs-2 (2) Auf Beschluß der Delegiertenversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 8 und 9 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen oder Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Der Beschluß der Delegiertenversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/2#abs-3 (3) Außerhalb des Verbandsgebietes hat der Verband in der Venloer Scholle, der Rurscholle und der Erftscholle sowie in der linken Rheintalscholle von der nördlichen Stadtgrenze Bonn bis zur Erftmündung und darüber hinaus zwischen Nordkanal, der Grenze des Kreises Viersen und Neuer Niers (Tätigkeitsbereich) die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 1, 5 bis 7 und 11. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Verband die genannten Aufgaben auch außerhalb dieser Bereiche in den Grenzen des Braunkohlenplangebietes durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/2#abs-4 (4) Der Verband kann auf Beschluß der Delegiertenversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Delegiertenversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.