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ErftVG§ 6 Mitglieder des Verbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/6#abs-1 (1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Braunkohlenbergwerke, und zwar der
a) unverritzten Felder,
b) betriebenen Bergwerke einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes,
c) stillgelegten Bergwerke mit ihren Einrichtungen wie zu Buchstabe b;
2. die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen, nicht unter Nummer 1 fallenden Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von wenigstens 50 000 kW;
3. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und
4. Kreise
soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen;
5. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen;
6.
a) die jeweiligen Eigentümer aller im Verbandsgebiet gelegenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen und Betriebe, die wenigstens einen in der Satzung festzusetzenden Volumenstrom
- Grundwasser fördern, fördern lassen, Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder
- Abwasser einschließlich Kühlwasser unmittelbar in Gewässer des Verbandsgebietes einleiten;
b) gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die keine Mitglieder nach Nummern 1, 2, 5 und 6 a sind und Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten;
7. die Erftfischereigenossenschaft Bergheim.
Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes,
a) die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern, fördern lassen, oder
b) die Wasser aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder
c) deren Aufgaben und Pflichten der Verband gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat.
Auf Antrag werden in den Fällen des Satzes 2 auch Personen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgenommen. Bergwerke und Einrichtungen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Satz 2 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/6#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 b und Absatz 1 Sätze 2 und 3 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 35 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/6#abs-3 (3) Die Interessen derjenigen Eigentümer und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 6, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verband nicht erfüllen, nehmen die Städte und Gemeinden gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/6#abs-4 (4) Mitglieder des Verbandes sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen im Sinne von Absatz 1, die infolge von Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse den Bedarf an Wasser (§ 39 Abs. 1) ganz oder teilweise vom Braunkohlenbergbau erhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/6#abs-5 (5) Die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder wird durch die Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/6#abs-6 (6) Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Widerspruch beim Spruchausschuss eingelegt werden.
Vierter Teil
Befugnisse