Rechtsprechung / VG Köln / 2011

VG Köln Urteil vom 14.07.2011 – 20 K 7641/10

ECLI:DE:VGK:2011:0714.20K7641.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_2

Am 28.02.2010 ereignete sich durch einen umstürzenden Baum ein Unfall auf der B 8 in Hennef, an dem u.a. der Kläger als Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SU-00 00 beteiligt war. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger Leasingnehmer und als Halter beim Straßenverkehrsamt eingetragen, die Audi Leasing Braunschweig GmbH war Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug total zerstört. Die B 8 musste in beide Richtungen voll gesperrt werden. Der leicht verletzte Kläger wurde zur Erstversorgung in ein Krankenhaus verbracht. Das Fahrzeug wurde im Auftrag des Beklagten abgeschleppt. Ausweislich der Niederschrift über die Sicherstellung erfolgte die Abschleppmaßnahme sowohl zur Abwehr einer Gefahr durch und für das Fahrzeug (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) als auch zur Eigentumssicherung (§ 43 Nr. 2 PolG NRW).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_3

Am 05.03.2010 wurde das Fahrzeug durch den Beklagten an den Kläger freigegeben. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Freigabebescheinigung abzuholen. Als der Kläger darauf nicht reagierte, wurde er mit Schreiben vom 22.03.2010 erneut aufgefordert, das Fahrzeug - nunmehr binnen einer Woche - abzuholen. Sollte dies nicht erfolgen, sei die Verwertung des Fahrzeugs beabsichtigt. Der Kläger holte das Fahrzeug auch jetzt nicht ab, sondern ließ das Kennzeichen SU-00 00 am 29.03.2010 entstempeln und meldete das Fahrzeug ab. Da eine Reaktion des Klägers weiter ausblieb, ordnete der Beklagte unter dem 07.04.2010 die Verwertung des Fahrzeugs an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_4

Einen Tag später teilte das Autohaus Fleischhauer dem Beklagten die Eigentümerstellung der Audi Leasing Braunschweig GmbH mit und bat darum, die Verwertung zu stoppen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_5

Das Fahrzeug wurde am 19.04.2010 gegen Zahlung der Abschleppkosten ausgelöst. Am 22.04.2010 wurde der Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der Audi Leasing Braunschweig GmbH rückwirkend zum 28.02.2010 abgerechnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_6

Mit Schreiben vom 28.06.2010 hörte der Beklagte den Kläger zum geplanten Erlass eines Gebührenbescheids an und wies darauf hin, dass wegen des entstandenen hohen Aufwandes eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 130,00 Euro beabsichtigt sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_7

Daraufhin sprach der Kläger sich circa fünf Wochen später gegen seine Inanspruchnahme aus und setzte den Beklagten von der vorzeitigen Abrechnung des Leasingvertrags in Kenntnis. Seine Haltereigenschaft sei damit rückwirkend zum 28.02.2010 erloschen. Insoweit sei es an der Audi Leasing Braunschweig GmbH gewesen, den PKW aus der Sicherung abzuholen. Jedenfalls habe es sich nicht um einen besonders hohen Aufwand gehandelt, der eine Gebühr von 130,00 Euro rechtfertige.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_8

Mit Bescheid vom 19.11.2010, zugestellt am 23.11.2010, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 130,00 Euro fest. Da der Kläger das sehr stark beschädigte Fahrzeug nicht selbst von der Unfallstelle habe entfernen bzw. sich um die Veranlassung einer Beseitigung habe kümmern können, habe die Polizei das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr und zur Eigentumssicherung sichergestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_9

Am 20.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_10

Zur Begründung trägt er vor, die Gefahrenabwehr und Eigentumssicherung sei nicht zu seinen Gunsten, sondern zu Gunsten der Audi Leasing Braunschweig GmbH geschehen. Der Gebührenbescheid sei gegen diese zu richten. Der Kläger sei nach Abwicklung des Leasingvertrages nicht mehr zur Abholung des Fahrzeugs berechtigt gewesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_11

Der Kläger beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_12

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.11.2010 aufzuheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_13

Der Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_15

Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Ergänzend führt er aus, der Kläger sei als Zustandsstörer Pflichtiger und damit richtiger Gebührenschuldner im Sinne des § 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW. Die Tatsache, dass der Kläger als Leasingnehmer nie Eigentümer des Fahrzeugs war und auch die Haltereigenschaft durch Auflösung des Leasingvertrages rückwirkend beendet worden sei, ändere nichts an der Störereigenschaft im relevanten Zeitpunkt. Es würde dem gesetzgeberischen Willen und Zweck entgegenstehen, wenn man sich durch rückwirkende vertragliche Modalitäten der Fahrzeughaltung der polizei- und straßenverkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen könne.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_19

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht entsprechend § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_20

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_21

Der Gebührenbescheid vom 19.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_22

Die Kostenpflicht des Klägers beruht - soweit die Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr erfolgte - auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 13 bzw. Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 8 PolG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Ob die in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist, bedarf keiner Entscheidung,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_23

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, juris, Rn. 2, 13 (= NVwZ 2001, 1314); Urteil vom 16.03.1993 - 5 A 496/92 -, juris, Rn. 20 (= NJW 1993, 2698).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_24

Nach den genannten Vorschriften hat der Ordnungspflichtige für das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs Verwaltungsgebühren zu entrichten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_25

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass des Gebührenbescheids sind gegeben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_26

Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_27

Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind u.a. Individual- und Kollektivrechtsgüter. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten vor. Durch das Fahrzeug SU-KU 24 waren eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine Behinderung des Straßenverkehrs eingetreten. Das stark beschädigte Fahrzeug versperrte die Fahrbahn. Eine Vollsperrung der B 8 in beide Fahrtrichtungen war erforderlich, um zu erwartende Folgeunfälle mit weiteren Personen- und Sachschäden - auch am streitgegenständlichen Fahrzeug - zu vermeiden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_28

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Fehler sind hier nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_29

Die Störerauswahl des Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Kläger war als Halter Zustandsstörer gem. § 5 Abs. 1 S. 1 PolG NRW. Danach sind die Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn von einer Sache die Gefahr ausgeht. Zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme war der Kläger der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, weil er Fahrzeugführer und als Halter beim Straßenverkehrsamt eingetragen war. Unerheblich ist, dass er den die Haltereigenschaft begründenden Leasingvertrag knapp zwei Monate nach dem Unfall rückwirkend zum 28.02.2010 aufgelöst hat. Für die Ermittlung der Störereigenschaft im Gefahrenabwehrrecht ist der Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens, hier also der Abschleppmaßnahme, entscheidend. Die rückwirkende Änderung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse ändert insoweit an der ordnungsrechtlichen Störereigenschaft nichts. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gegenüber der des Inhabers der tatsächlichen Gewalt grundsätzlich nachrangig ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 im Vergleich zu § 5 Abs. 2 S. 1 PolG NRW. Hinzukommt, dass dem Beklagten die Eigentümerstellung der Audi Leasing Braunschweig GmbH zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens gar nicht bekannt war. Der Störereigenschaft des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Unfall durch einen umstürzenden Baum verursacht wurde. Auf ein Verschulden für die Beschaffenheit oder Lage der Sache, von der die Gefahr ausgeht, kommt es im Gefahrabwehrrecht nicht an,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_30

vgl. BVerfG, Urteil vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 3157/99 -, juris, Rn. 49.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_31

Als Störer war der Kläger auch richtiger Gebührenschuldner. Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG NRW ist aufgrund des Grundsatzes der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast grundsätzlich derjenige, der aufgrund seiner Störereigenschaft ordnungsrechtlich zur Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit verpflichtet war,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_32

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, juris, Rn. 5 (= NVwZ 2001, 1314) m.w.N.; Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, juris, Rn.15 (= NVwZ-RR 1996, 575).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_33

Allerdings wird die auf der Ebene der Gefahrbeseitigung maßgebliche ex-ante-Perspektive bei der Frage der endgültigen Kostentragungspflicht von einer ex-post-Betrachtung abgelöst. Die endgültige Kostentragungspflicht ist nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, zu entscheiden,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_34

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.1993 - 5 A 496/92 -, juris, Rn. 31 (= NJW 1993, 2698); VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 - 6 K 830/08 -, juris, Rn. 67.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_35

Davon ausgehend ist der Kläger - anders als ggf. im Falle eines sog. Verdachtsstörers- zur Tragung der von dem Beklagten mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid geltend gemachten Verwaltungsgebühren verpflichtet. Der Kläger war auch bei einer ex-post Betrachtung Zustandsstörer zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens. Aus diesem Grunde war es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht angezeigt, den Gebührenbescheid gegen die Audi Leasing Braunschweig GmbH als Eigentümerin zu richten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_36

Soweit der Beklagte die Abschleppmaßnahme zusätzlich zu § 43 Nr. 1 PolG NRW auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt hat, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 13 bzw. 7 VOVwVG NRW, § 46 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_37

Auch unter dem Aspekt der Eigentumssicherung war die Abschleppmaßnahme rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW lagen vor. Nach dieser Norm kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall gleichsam in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder Gewahrsaminhaber tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Berechtigte bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_38

vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 - 3 B 48.99-, BayVBl. 2000, S. 380 f. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003, - 5 A 4351/01 -, juris, Rn. 23 f m.w.N..

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_39

Nach diesen Maßstäben war die Sicherstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers rechtmäßig. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme zwar nicht Eigentümer, als Leasingnehmer aber rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Die Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls führt dazu, dass es vorliegend dem objektiven Interesse eines Fahrzeughalters in der Situation des Klägers entsprach, eine Sicherstellung durchzuführen. Als Leasingnehmer hatte der Kläger im Hinblick auf die Abwicklung des Leasingvertrages ein finanzielles Interesse am Erhalt des Restwertes des Fahrzeugs. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem vom Autohaus Jakob Fleischhauer vorgelegten Schreiben der Audi Leasing GmbH vom 19.03.2010 (Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Danach wird die Höhe der von Leasingnehmer zu zahlenden Abstandszahlung dadurch ermittelt, dass der Restwert von der Restforderung abgezogen wird. Aufgrund seiner Verbringung in ein Krankenhaus war der Kläger auch nicht in der Lage war, das Fahrzeug unverzüglich selbst abschleppen zu lassen. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, die Abschleppmaßnahme sei nicht zu seinen Gunsten, sondern allein zu Gunsten der Eigentümerin geschehen, nicht durch.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_40

Anhaltspunkte dafür, dass es ausnahmsweise aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angezeigt war, von der Gebührenerhebung ganz abzusehen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen worden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_41

Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr ist zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bemessung der für das Abschleppen eines Fahrzeuges zu erhebenden Verwaltungsgebühren liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_42

vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00-, juris, Rn. 15 ff (= NWVBl. 2001, 181, 182 ff.).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_43

Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des von ihm zitierten § 15 Abs. 1 Nr. 13 VOVwVG der Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG zu berücksichtigen ist,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_44

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00-, juris, Rn. 17 (= NWVBl. 2001, 181, 182 ff.).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_45

Dass vorliegend durch die mehrfachen schriftlichen Abholaufforderungen und die anschließende Vorbereitung der Verwertung ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und wird auch von dem Kläger nicht substantiiert bestritten. Zur Überzeugung des Gerichts rechtfertigt dieser erhöhte - von Durchschnitt erheblich abweichende - zeitliche Aufwand eine Gebühr in Höhe von 130,00 Euro,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_46

vgl. VG Köln, Urteil vom 20.08.2009 - 20 K 291/09 -, unter Bezugnahme auf das Stufensystem der Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 09.11.2001 (- 25.6.4 -), nach dem in der Stufe D1 eine Verwaltungsgebühr von 130,00 Euro festzusetzen ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_48

Der erhöhte Verwaltungsaufwand ist im Übrigen auch auf das klägerische Verhalten zurückzuführen. Der Kläger hat auf die Abholaufforderungen und die Androhung der Verwertung, die zeitlich vor der rückwirkenden Abrechnung des Leasingvertrags am 22.04.2011 lagen, nicht reagiert und auch sonst nicht zur Aufklärung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse beigetragen. Der klägerische Vortrag, er sei zur Abholung des Fahrzeugs nicht mehr berechtigt gewesen, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn der Kläger war jedenfalls bis zum 22.04.2010 als Leasingnehmer zur Abholung berechtigt. Gem. § 46 Abs. 1 S. 2 PolG NRW erfolgt die Herausgabe nicht nur an den Eigentümer, sondern auch an eine Peron, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2011-07-14/20-k-7641-10#rd_50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.