Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 5 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/5#abs-1 (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/5#abs-2 (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/5#abs-3 (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/5#abs-4 (4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 5 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 22.06.2021 – 14 K 1736/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.03.2020 – 14 K 1577/19
- VG Aachen, 20.07.2011 – 6 K 1228/10
- VG Köln, 14.07.2011 – 20 K 7641/10Zitiert von 1
- VG Aachen, 30.08.2006 – 6 K 1664/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.10.2001 – 11 U 44/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.09.2023 – 18 L 1230/23
- VG Minden, 14.10.2021 – 9 L 286/21
- VG Köln, 30.04.2020 – 20 K 4960/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.