Rechtsprechung / VG Köln / 2009

VG Köln Beschluss vom 22.01.2009 – 6 Nc 197/08

ECLI:DE:VGK:2009:0122.6NC197.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_3

Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_4

Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die für das Wintersemester 2008/2009 - WS 08/09 - durch Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 12.12.2008 (GVBl. NRW S. 838) festgesetzte Zahl von 277 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_5

Die durch die genannte Änderungsverordnung festgesetzte Zulassungszahl liegt um 5 Studienplätze über der in der ursprünglichen Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30.6.2008 (GVBl. NRW S. 492) festgesetzten Zahl von 272 Studienplätzen. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist für das vorliegende Verfahren allein die durch die Änderungsverordnung festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Dass der Verordnungsgeber eine Neufestsetzung der Zulassungszahl vorgenommen hat, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, sondern durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW S. 544), gedeckt. In der Sache beruht die Erhöhung der Zulassungszahl darauf, dass der ursprünglich eingeplante Dienstleistungsexport der Vorklinik an einen neu einzurichtenden Studiengang „Neurosciences" weggefallen ist, da der Studiengang „Neurosciences" zum WS 08/09 (noch) nicht eingerichtet wurde. Diese kapazitätsrechtlich wesentliche Änderung war bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2008) eingetreten, da die Medizinische Fakultät der RFWU Bonn unter dem 18.6.2008 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hatte, dass sich die Aufnahme des Studienbetriebs im Studiengang „Neurosciences" um voraussichtlich ein Jahr verzögern werde. Sie war demgemäß in den zum Stichtag 15.9.2008 vom Antragsgegner an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - übersandten Berechnungsunterlagen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte erkennbar, die einer Berücksichtigung des Wegfalls des geplanten Dienstleistungsexports der Vorklinik an den Studiengang „Neurosciences" durch den Verordnungsgeber nach § 5 Abs. 3 KapVO entgegenstünden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_6

Bei summarischer Überprüfung ergibt sich im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl von 277 Studienplätzen hinausgehende Kapazität.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_7

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit auch für das WS 08/09 ist die KapVO. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_9

Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der LVV vom 29.5.2007 (GVBl. NRW S. 198), ergibt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_10

Das MIWFT hat durch Erlass vom 18.11.2008 - 131-7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_11

Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden W3 Universitätsprofessor 5 9 45

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_12

W2 Universitätsprofessor 7 9 63

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_13

A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_14

A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_15

A 13 Akademischer Rat auf Zeit 7 4 28

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_16

A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_17

E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (befristet) 12 4 48

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_18

E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32

insgesamt 43 insgesamt 270

zusätzliches Lehrangebot* 11

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_19

Lehrangebot (S) 281

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_20

* zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_21

Diese Festsetzung begegnet bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keinen Bedenken.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_22

Sie weist gegenüber den vergangenen Studienjahren, in denen sie von der Kammer nicht beanstandet worden ist,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_23

vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 u.a. - und vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_24

lediglich insoweit eine - kapazitätsfreundliche - Veränderung auf, als das zusätzliche Lehrangebot aufgrund einer auf Dauer angelegten, vom Stellenplan abweichenden Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung um 1 DS auf insgesamt 11 DS gestiegen ist. Dies beruht nach den Angaben des Antragsgegners darauf, dass eine der Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte nach E13-15/TVÄ1-3 neu besetzt worden ist und das Lehrdeputat für nach dem 15.8.2004 eingestellte wissenschaftliche Angestellte 9 DS (statt bisher 8 DS) beträgt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_25

Auch im Übrigen erscheint die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate rechtmäßig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Stellen wissenschaftlicher Angestellter im befristeten Dienstverhältnis auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. einer entsprechend reduzierten Anzahl von DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen dieser Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Im Einzelnen gilt für die vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge der zum Stichtag 15.9.2008 auf den im Erlass des MIWFT vom 18.11.2008 ausgewiesenen 12 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis Beschäftigten Folgendes:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_26

Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung nach dem 17.4.2007 geschlossen worden sind, gilt § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.4.2007 (BGBl. I, S. 506). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben. Darüber hinaus verlängert sich die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_27

Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.2.2002 und dem 17.4.2007 - mit Ausnahme des Zeitraums 27.7.2004 bis 31.12.2004 - geschlossen worden sind, gelten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) fort. Die Regelung über die Befristungsdauer in § 57b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG entspricht dabei derjenigen in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_28

Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_29

Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Kapazitätsrechtlich maßgeblich ist vielmehr regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_30

Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m. w. N.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_31

Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_32

vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_33

u. a. ausgeführt:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_34

„Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen „hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_35

Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u.a. -.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_36

Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines „unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein „Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahres-grenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines „Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll."

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_37

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_38

Nicht zu beanstanden ist aus kapazitätsrechtlicher Sicht schließlich, wenn befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 bzw. A 13 und umgekehrt wissenschaftliche Assistenten (C 1) bzw. Akademische Räte auf Zeit (A 13) auf Stellen der Stellengruppe E13-15/TVÄ1-3 geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_39

Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da ihnen kein Lehrdeputat zukommt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_40

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_41

Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_42

Soweit von einigen Antragstellern geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der KapVO. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_43

Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 u.a. - betreffend das WS 06/07; Beschluss vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. - betreffend das WS 07/08; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.3.2006 - 13 C 97/06 - und vom 12.2.2007 - 13 C 1/07 -.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_44

Als Bruttolehrangebot ergeben sich demnach die in der Tabelle ausgewiesenen 270,00 DS zuzüglich 11 DS aufgrund besonderer persönlicher Lehrverpflichtungen, als Summe mithin 281,00 DS.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_45

Hiervon sind gemäß § 11 KapVO die für andere Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungen abzuziehen. Das MIWFT geht dabei in seinem Kapazitätserlass vom 18.11.2008 von folgenden Festsetzungen aus:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_46

Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin 0,87 34,0 29,58 Pharmazie (Staatsexamen) 0,29 69,0 20,01 Pharmazie (Master) 0,02 14,50 0,29 Molekulare Biomedizin (Ba) 0,91 15,0 13,65 Chemical Biology (Master) 0,04 20,0 0,80 64,33

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_47

Die angesetzten Dienstleistungsexporte an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie (Staatsexamen) sind gegenüber dem vergangenen Studienjahr unverändert und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_48

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.2.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 9.11.1998 - 13 C 40/98 - und vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_49

Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten wäre, sind nicht vorhanden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_50

Der angesetzte Dienstleistungsexport an den im vergangenen Studienjahr neu eingerichteten Studiengang Chemical Biology (Master) in Höhe von 0,80 DS entspricht demjenigen des vergangenen Studienjahres, in dem er im Ergebnis weder von der Kammer noch vom OVG NRW beanstandet worden ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_51

Vgl. Beschluss der Kammer vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_52

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der mit 13,65 DS angesetzte Dienstleistungsexport an den Studiengang Molekulare Biomedizin (Bachelor). Insbesondere bildet der angesetzte CAq von 0,91, der gegenüber dem bei der Kapazitätsberechnung des vergangenen Jahres angesetzten CAq von 0,94 etwas niedriger und damit kapazitätsfreundlicher ist, den Umfang der nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Biomedizin (Bachelor) vom 7.8.2007 erforderlichen und von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Lehrveranstaltungen zutreffend ab.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_53

Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_54

Schließlich bestehen auch gegen den (erstmaligen) Ansatz eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Pharmazie (Arzneimittelforschung/Drug Research) in Höhe von 0,29 DS bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach Angaben des Antragsgegners die Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtmoduls 5 (WPMA5) „Biochemie". Den Umfang dieser Lehrveranstaltungen hat das MIWFT auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners wie folgt ermittelt:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_55

Vorlesung Funktionelle Biochemie: 2 SWS x 1 : 180 = 0,011 Seminar Biochemie für Pharmazeuten: 2 SWS x 1 : 30 = 0,067 Praktikum Biochemie für Pharmazeuten: 4 SWS x 0,5 : 30 = 0,067

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_56

Dies entspricht den Vorgaben in § 4 i.V.m. Anlage 3 (Modulplan) der Prüfungsordnung für den nicht-konsekutiven Masterstudiengang Arzneimittelforschung (Drug Research) vom 12.12.2008. Dass die Prüfungsordnung zum Stichtag 15.9.2008 vom Rektor noch nicht ausgefertigt und auch vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät noch nicht beschlossen worden war, steht der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung nicht entgegen. Denn zum Stichtag 15.9.2008 lagen bereits ein Studienverlaufsplan, ein Modulhandbuch sowie der Entwurf einer Prüfungsordnung vor. Hinsichtlich des hier allein in Rede stehenden Wahlpflichtmoduls 5 „Biochemie" stimmen Art und Umfang der vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit den Regelungen der am 29.10.2008 durch den Fakultätsrat verabschiedeten und am 12.12.2008 amtlich bekanntgemachten (endgültigen) Prüfungsordnung überein. Die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung im Umfang von 0,29 DS war damit vor dem Stichtag 15.9.2008 jedenfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_57

Von dem sich danach rechnerisch ergebenden CAq von 0,145 haben der Antragsgegner bzw. das MIWFT in einem ersten Schritt indessen lediglich einen Anteil von 10/22 berücksichtigt, da es sich bei dem Wahlpflichtmodul 5 um eines von 22 Wahlpflichtmodulen handele, von denen die Studierenden insgesamt 10 auswählen müssten. Den hiernach errechneten Wert von 0,066 haben der Antragsgegner bzw. das MIWFT in einem zweiten Schritt um weitere 2/3 auf 0,02 gekürzt, da die Fachgruppe Pharmazie derzeit davon ausgehe, dass sich die Studierenden des Masterstudiengangs Arzneimittelforschung zu 2/3 aus Absolventen des Staatsexamensstudiengangs Pharmazie und zu 1/3 aus Absolventen fachlich affiner Studiengänge zusammensetzen werden. Studierenden der Pharmazie werde das Wahlpflichtmodul 5 indessen anerkannt, da es bereits Bestandteil ihres Staatexamensstudiengangs gewesen sei.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_58

Ob diese zweischrittige „Kürzung" des CAq von 0,145 auf 0,02 kapazitätsrechtlich geboten war, kann die Kammer offen lassen. Denn sie ist, da kapazitätsfreundlich, jedenfalls nicht zu beanstanden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_59

Der Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik am Studiengang Arzneimittelforschung in Höhe von 0,02 ist sodann gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl des Studiengangs Arzneimittelforschung (Aq/2) zu multiplizieren. Als Studienanfängerzahl haben der Antragsgegner bzw. das MIWFT 29 Studierende angesetzt. Dies begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind beim Ansatz der Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten Studiengangs die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Letzteres scheidet in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um Dienstleistungsexporte an einen im streitgegenständlichen Semester neu eingerichteten Studiengang geht, von vornherein aus. Auch auf eine vom Verordnungsgeber festgesetzte Zulassungszahl konnte nicht zurückgegriffen werden, da der Masterstudiengang Arzneimittelforschung für das Studienjahr 2008/2009 nicht mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung versehen ist. Der Antragsgegner bzw. das MIWFT haben sich beim Ansatz der Studienanfängerzahl daher davon leiten lassen, dass der Masterstudiengang Arzneimittelforschung nach Angaben der Fachgruppe Pharmazie auf max. 30 Studienanfänger ausgelegt ist; dies entspricht nach Angaben des Antragsgegners im Übrigen der bei kleineren Masterstudiengängen an der RFWU Bonn üblichen Größenordnung. Diese Vorgehensweise begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere waren entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller keine Ermittlungen dahingehend veranlasst, wie viele Studierende tatsächlich im WS 08/09 für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung eingeschrieben sind. Vielmehr gestattet § 11 Abs. 2 KapVO gerade das prognostische Abstellen auf die voraussichtlichen Zulassungszahlen und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass bei der notwendigerweise im Vorfeld des jeweiligen Berechnungszeitraumes stattfindenden Kapazitätsermittlung Entwicklungen der Hochschulwirklichkeit, die sich erst im Berechnungszeitraum ergeben, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Die Zahl der im WS 08/09 tatsächlich im Masterstudiengang Arzneimittelforschung eingeschriebenen Studierenden kann daher allenfalls im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das nachfolgende Studienjahr 2009/2010 Bedeutung gewinnen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_60

Nach Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung von 0,02 x 29: 2 = 0,29.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_61

Diese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich der Dienstleistungen importierende Studiengang noch im Aufbau befindet und daher im streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der Lehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des 1. und 2. FS) nachfragen kann, denn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des 1. FS in höheren Fachsemestern eine kapazitative „Überlast" der Vorklinik. Zu einer vermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es andererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_62

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_63

Der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports steht schließlich nicht entgegen, dass der neu eingerichtete Studiengang Arzneimittelforschung (Master) zum Stichtag 15.9.2008 noch nicht akkreditiert war, sondern seinen Betrieb ab dem WS 08/09 zunächst auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung des MIWFT vom 17.7.2008 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 HG NRW aufgenommen hat. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist kapazitätsrechtlich erheblich, da sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Veranstaltungen aufzeigt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_64

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_65

Gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO beträgt das Nettolehrangebot somit

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_66

281,00 - 64,33 = 216,67 DS.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_67

2. Lehrnachfrage

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_68

Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Dabei geht die Kammer für das in Rede stehende WS 08/09 mit dem MIWFT von einem Teilnormwert (CAp) von 1,58 aus, der aus dem Curricularnormwert (CNW) des Studiengangs Medizin Vorklinischer Teil von 2,42 abgeleitet ist.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_69

Der CNW für die Vorklinische Medizin ist durch Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Dies ist auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, die die Rahmenbedingungen der ärztlichen Ausbildung teilweise neu geregelt hat. Die Kammer und das OVG NRW haben die Erhöhung des CNW bereits im Studienjahr 2003/2004 überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_70

Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.2.2004 - 6 Nc 1115/03 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u.a. -.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_71

Entsprechendes gilt für den seit dem Studienjahr 2006/2007 vom MIWFT auf 1,58 festgesetzten CAp der Vorklinik, der gegenüber dem früheren CAp von 1,64 kapazitätsfreundlicher ist. Das Gericht hat diese Festsetzung im Studienjahr 2006/2007 im Einzelnen überprüft und nicht beanstandet.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_72

Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 - 6 NC 377/06 u.a. -.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_73

Diese Überprüfungen gelten auch für das streitbefangene WS 08/09.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_74

Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_75

2 x 216,67 : 1,58 = 274,27, gerundet 274 Studienplätzen

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_76

für Studierende des ersten Semesters im Studienjahr 2008/2009.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_77

3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_78

Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die jährliche Aufnahmekapazität von 274 auf 277 Studienplätze.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_79

Im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ein Schwundausgleich vorzunehmen, der nach den Vorgaben des MIWFT für das Studienjahr 2008/2009 1:0,99 beträgt. Er ist damit mit dem Schwundausgleichsfaktor des vergangenen Studienjahres, der sowohl von der Kammer als auch vom OVG NRW gebilligt worden ist, identisch.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_80

Vgl. Beschluss der Kammer vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_81

Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch den beim Übergang vom SS 07 zum WS 07/08 zu verzeichnenden Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 245 Studierenden im 2. FS auf 268 Studierende im 3. FS nicht als „schwundfremden" Faktor aus der Berechnung herausgerechnet hat. Dieser Anstieg dürfte mit der Verringerung des Dienstleistungsexports der Vorklinischen Medizin infolge der Ersetzung des Diplomstudiengangs Molekulare Biomedizin durch die Studiengänge Molekulare Biomedizin (Bachelor) und Chemical Biology (Master) und - daran anschließend - der Erhöhung der Studienplatzzahlen (auch) in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2007/2008 zusammenhängen, die eine Aufnahme zusätzlicher Studierender ermöglicht hat.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_82

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_83

vgl. Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_84

der die Kammer folgt, ist es zulässig, in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 einzustellen. Zur Begründung hat das OVG NRW in dem genannten Beschluss ausgeführt:

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_85

„Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen etc. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Ergebnis SF = 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt."

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_86

Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich mithin eine erhöhte Ausbildungskapazität von

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_87

274 x 1/0,99 = 276,77, gerundet 277.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_88

4. Erschöpfung der Kapazität

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_89

Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Einschreibestatistik des Studentensekretariats vom 26.11.2008 sind im 1. FS 277 Studienplätze besetzt worden. Anlass, an der Richtigkeit dieser Statistik zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Die von einigen Antragstellern begehrte Vorlage der Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher nicht erforderlich.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_90

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die durch die Änderungsverordnung vom 12.12.2008 zusätzlich festgesetzten 5 Studienplätze nicht (nur) unter den Antragstellern im gerichtlichen Eilverfahren verteilt hat. Der Antragsgegner hat die 5 zusätzlich festgesetzten Studienplätze in einem Losverfahren nach § 10 Abs. 8 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.5.2008 (GVBl. NRW S. 386) unter denjenigen Studienplatzbewerbern verlost, die bis zum 5.10.2006 bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten. Dies begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Einwänden. Einer Anwendung des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW dürfte dabei nicht entgegen stehen, dass die Vorschrift des § 10 VergabeVO NRW sich ausweislich ihrer Überschrift nur auf das Auswahlverfahren der Hochschulen, nicht jedoch (auch) auf das zentrale Vergabeverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bezieht. Denn § 9 VergabeVO bestimmt ausdrücklich, dass Studienplätze in den von der ZVS vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben werden. Ob der Wortlaut der §§ 9, 10 Abs. 8 VergabeVO NRW, indem er von Studienplätzen spricht, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens bzw. nach Abschluss der Nachrückverfahren „noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden", den hier vorliegenden Fall, in dem die durch die Änderungsverordnung zusätzlich festgesetzten Studienplätze trotz der der Änderungsverordnung insoweit vom Verordnungsgeber ausdrücklich beigelegten Rückwirkung tatsächlich erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens bzw. der Nachrückverfahren erstmals verfügbar werden, nicht erfasst, lässt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen. Denn jedenfalls spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, die Vorschrift des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW auf einen Fall wie den vorliegenden zumindest analog anzuwenden, da es sich bei den durch die Änderungsverordnung gemäß § 5 Abs. 3 KapVO in zulässiger Weise festgesetzten zusätzlichen Studienplätzen um Studienplätze innerhalb der Kapazität handelt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_91

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2007 - 13 C 113/07 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, V, Rn. 21.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_92

Ihre Vergabe darf daher den Antragstellern, soweit sie durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein einen Studienplatz außerhalb der Kapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren hierüber erreichen wollen, als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_93

Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2007 - 13 C 113/07 -.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-22/6-nc-197-08#rd_95

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).