Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/5#abs-1 (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/5#abs-2 (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/5#abs-3 (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Zweiter Abschnitt
Berechnung
aufgrund der personellen Ausstattung
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 5 KapVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.04.2022 – 6 Nc 67/21Zitiert von 1
- VG Münster, 19.08.2022 – 9 Nc 51/21Zitiert von 7
- VG Köln, 14.04.2022 – 6 Nc 101/21Zitiert von 2
- VG Köln, 31.03.2021 – 6 Nc 50/20Zitiert von 2
- VG Köln, 22.04.2020 – 6 Nc 96/19
- VG Köln, 19.05.2021 – 6 Nc 38/20
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 28.05.2026 – 9 Nc 2/26
- VG Münster, 19.05.2026 – 9 Nc 12/25
- VG Münster, 19.05.2026 – 9 Nc 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KapVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.