Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung

KapVO

§ 16

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen56 Entscheidungen

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

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