Gesetze / Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 30.06.2021 – 7 AZR 245/20Befristung - wissenschaftliche HilfstätigkeitZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 – 7 Sa 143/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.11.2008 – 15 Nc 15/08Zitiert von 24
- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 5
- VG Schleswig, 15.01.2025 – 19 A 10003/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.11.2010 – 15 Nc 18/10Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2025 – 5 SLa 80/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2024 – 7 Sa 203/23Zitiert von 2
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 – 8 Sa 425/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WissZeitVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.