Rechtsprechung / VG Köln / 2006

VG Köln Urteil vom 12.04.2006 – 24 K 155/02

ECLI:DE:VGK:2006:0412.24K155.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_1

T a t b e s t a n d

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Am 15. Mai 1978 zeigte die Firma L. C. das Arzneimittel "H. -S. + H. -Kapseln" in der Darreichungsform Kapseln als im Verkehr befindliches Fertigarzneimittel gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 AMNG an. Die Zusammensetzung der wirksamen Bestandteile nach Art und Menge wurde bezogen auf 1 Stück abgeteilte Arzneiform angegeben mit:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_3

Radix Ginseng pulv. 10,0 mg

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_4

H. S. lyophilisiert 0,5 mg

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_5

Alpha-Tocopherolacetat DAB

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(Vitamin E) 1,5 mg.

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Als Anwendungsgebiet wurde mitgeteilt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_8

"Herz- und Kreislauf-Tonikum".

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Am 21. Dezember 1989 wurde bei unveränderter Zusammensetzung der wirksamen Bestandteile des Arzneimittels und unverändertem Anwendungsgebiet die Verlängerung der Zulassung beantragt (Kurzantrag).

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Mit Änderungsanzeige der Fa. L1. W. als neue Zulassungsinhaberin vom 05. August 1993 wurden u.a. die bisherigen wirksamen Bestandteile des nunmehr mit "W1. N. " bezeichneten Arzneimittels zur Anpassung an die Monographie der Aufbereitungskommission "N. folium" vollständig ausgetauscht gegen einen

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Trockenextrakt aus Mateblättern

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_12

(Verhältnis Droge : nativer Extrakt

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3,9-5,0:1) 225,00 mg

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_14

und das Anwendungsgebiet geändert in:

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"Geistige und körperliche Ermüdung".

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Mit Schreiben der Fa. B. Q. GmbH vom 29. Oktober 1994 als Bevollmächtigte nahm die Fa. L1. W. für ihr Arzneimittel § 109 a AMG in Anspruch und reichte Unterlagen zum Nachweis der Tradition ein. Als Anwendungsgebiet wurde in der Folgezeit vorgeschlagen:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_17

"Traditionell angewendet zur Stärkung und Kräftigung des Allgemein-

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_18

befindens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_19

langjähriger Erfahrung."

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Mit Schreiben vom 05. November 1999 teilte das BfArM mit, dass das Arzneimittel W. N. nicht in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen nach § 109 a Abs. 3 AMG aufgenommen wurde.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_21

Unter dem 10. August 2000 wiederholte die Klägerin, die mit Änderungsanzeige vom 02. März 2000 als neue Zulassungsinhaberin angezeigt worden war, das Begehren auf Verlängerung der Zulassung nach § 109 a Abs. 3 AMG und schlug als Anwendungsgebiet vor:

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"Traditionell angewendet zur Besserung des Allgemeinbefindens.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_23

Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger

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Ergänzend führte sie aus, dass einer Aufnahme in die Traditionsliste jedenfalls seit Inkrafttreten der 10. AMG Novelle nicht mehr entgegengehalten werden könne, dass das Arzneimittel monographiekonform sei.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_26

Mit Schreiben vom 28. September 2000 teilte das BfArM der Klägerin mit, dass die arzneilich wirksamen Bestandteile des Arzneimittels W1. N. (wiederum) nicht in die Traditionsliste nach § 109 a Abs. 3 AMG aufgenommen worden seien.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_27

Hiergegen legte die Klägerin am 15. November 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Monographiekonformität des Arzneimittels der Aufnahme in die Traditionsliste nicht entgegenstehe. Der als risikobehaftet angesehene Koffeingehalt der N. -Droge liege in der gleichen Größenordnung wie der von Röstkaffee. Auch finde der arzneilich wirksame Bestandteil von Alters her im genannten und in verwandten Anwendungsgebieten Verwendung.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_28

Nachdem der Widerspruch unbeschieden blieb, hat die Klägerin am 20. Juli 2001 Klage (24 K 5361/01) erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten auf Aufnahme des arzneilich wirksamen Bestandteils Trockenextrakt aus Mateblättern 4-5:1, Auszugsmittel Wasser des Arzneimittels W1. N. mit der Indikation "Traditionell angewendet zur Besserung des Allgemeinbefindens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung." in die Aufstellung nach § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG begehrt. Für den Ausschluss monographiekonformer Arzneimittel von einer Aufnahme in die Traditionsliste nach § 109 a AMG fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die zusätzlich von der Zulassungsbehörde angeführten Bedenken hinsichtlich des Koffeingehaltes der N. -Droge seien unbegründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_29

Während des laufenden Klageverfahrens reichte die Klägerin am 24. Januar 2001 die Eidesstattliche Versicherung nach § 109 a Abs. 2 AMG und die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum AMG ein.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_30

Mit Schreiben vom 06. November 2001 hörte das BfArM die Klägerin zu einer beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Zulassung an. Der mit Änderungsanzeige vom 02. August 1993 erfolgte Totalaustausch der arzneilich wirksamen Bestandteile sei nur zulässig gewesen, weil das Arzneimittel gleichzeitig auch hinsichtlich der Anwendungsgebiete an die Monographie "N. folium" angepasst worden sei. Nach der Monographieanpassung seien nur noch (weitere) monographiekonforme Änderungen zulässig gewesen. Diese Voraussetzung liege für die im Rahmen des Verfahrens nach § 109 a AMG angezeigte Änderung des Anwendungsgebietes in "Traditionell angewendet zur Besserung des Allgemeinbefindens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung" nicht vor. Auch sei - wie bereits bekannt - der arzneilich wirksame Bestandteil des Arzneimittels nicht in die Traditionsliste aufgenommen worden. Da schließlich keine Unterlagen nach § 105 Abs. 4 a (ex-ante-Unterlagen) eingereicht worden seien, sei die Nachzulassung nach § 105 AMG ebenfalls nicht möglich.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_31

Mit Schreiben vom 08. November 2001 führte die Klägerin hiergegen im Wesentlichen an, weder § 105 AMG noch § 109 a AMG sei ein Ausschluss monografiekonformer Präparate von den Erleichterungen der sog. traditionellen Nachzulassung zu entnehmen. Der "Risikoaspekt" von Koffein rechtfertige angesichts der Freiverkäuflichkeit von Bohnenkaffee die vorgenommene Risikobewertung nicht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_32

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001, zugestellt am 13. Dezember 2001, lehnte das BfArM den Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Wiederholung der Ausführungen des Anhörungsschreibens ab.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_33

Am 08. Januar 2002 hat die Klägerin auch insoweit Klage (24 K 155/02) erhoben. Sie macht geltend, dass ihr Nachzulassungsbegehren nach Aufnahme des arzneilich wirksamen Bestandteils in die Traditionsliste begründet sei, da sie (dann) einen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung nach §§ 105, 109 a AMG habe. Der Einrichtung einer dem Arzneimittel entsprechenden Listenposition stehe nicht der Koffeingehalt der Droge entgegen. Die ursprüngliche Monographieanpassung stehe der traditionellen Nachzulassung ebenfalls nicht entgegen. Die Behauptung, die Klägerin habe die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels bereits mit der Monographieanpassung erfüllt, sei unzutreffend. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Monographie für "N. folium" (weiterhin) anerkannt sei. Nach Recherchen der Klägerin habe der Kommission E keine klinische Studie zu N. vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass der Kommission im Jahre 1988 lediglich tradierte Erfahrungen und Überlieferungen zur Verfügung gestanden hätten. Damit aber unterscheide sich die Monographie für N. nicht von den sämtlich nicht mehr als valide angesehenen Monographen für Leonorua, Melilotos, Ruscus oder Curcubitae. Dies berücksichtigend, sei auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten eine traditionelle Nachzulassung möglich. Soweit die Beklagte geltend mache, mit der beabsichtigten (weiteren) Änderung des Anwendungsgebietes werde das ursprüngliche Therapiegebiet verlassen, sei dies nicht nachvollziehbar.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_34

In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2006 hat die Kammer die Klageverfahren 24 K 5361/01 und 24 K 155/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 24 K 155/02 verbunden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_35

Die Klägerin beantragt unter Einbeziehung des zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 24 K 5361/01 ergangenen Widerspruchsbescheides des BfArM vom 07. Dezember 2004,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_36

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom

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28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_38

vom 07. Dezember 2004 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_39

den arzneilich wirksamen Bestandteil Trockenextrakt aus Mateblättern

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4-5:1 (225,0 mg), Auszugsmittel: Wasser des Fertigarzneimittels W1.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_41

N. in der Darreichungsform Kapseln, mit der von der Klägerin vorge-

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_42

schlagenen Indikation "Traditionell angewendet zur Besserung des

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Allgemeinbefindens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_44

und langjähriger Erfahrung." in die Aufstellungsgebiete für Stoffe und Stoff-

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_45

kombinationen gemäß § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG aufzunehmen, unter

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_46

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_47

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 11. Dezem-

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_48

ber 2001 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung

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der Zulassung für das Fertigarzneimittel W1. N. unter Beachtung der

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_50

Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_51

Die Beklagte beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_52

die Klage abzuweisen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_53

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Gemäß § 105 Abs. 4f AMG sei die Verlängerung der Zulassung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliege. Hier seien die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG erfüllt. Die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels sei unzureichend begründet. So könne die Klägerin sich zum Beleg der Wirksamkeit nicht auf § 109 a Abs. 3 AMG stützen, weil eine dem streitgegenständlichen Arzneimittel entsprechende Listenposition weder eingerichtet sei noch eingerichtet werden könne. Der Koffeingehalt des vorgeschlagenen Stoffes mache eine detaillierte Nutzen-Risiko-Bewertung erforderlich, die nicht im Rahmen des Verlängerungsverfahrens nach § 105 i.V.m. § 109 a AMG erfolgen könne. Außerdem komme eine Verlängerung der Zulassung nach § 105 i.V.m. § 109 a AMG auch deshalb nicht in Betracht, weil das streitgegenständliche Arzneimittel in Anpassung an eine Monographie entstanden sei. Damit sei die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für das mit der Änderungsanzeige vom 02. August 1993 monographiekonform in Anspruch genommene Anwendungsgebiet "geistige und körperliche Ermüdung" belegt. Dies gelte auch heute noch, weil die Monographie N. weiterhin akzeptiert werde. Anders sei nur in den Fällen zu verfahren, in denen ein Bezug auf die Monographie wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Beleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht mehr ausreiche. Nur in solchen Fällen stehe eine in der Vergangenheit erfolgte Monographieanpassung einer Verlängerung der Zulassung nach § 105 i.V.m. § 109a AMG nicht entgegen. Im Übrigen stehe dem Nachzulassungsbegehren noch entgegen, dass die am 24. Januar 2001 angezeigte, der Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109 a AMG dienende Änderung der Anwendungsgebiete unzulässig gewesen sei. Eine Änderung bereits an eine Monographie angepasster Arzneimittel sei nur zulässig, wenn die Änderung der jeweiligen Monographie vollinhaltlich entspreche. Dies sei nicht der Fall. Auch sei durch diese Änderung der Anwendungsbereich verlassen worden. Das bisherige Therapiegebiet eines Heilmittels sei zugunsten eines Nichtheilmittels (zur Besserung des Allgemeinbefindens) aufgegeben worden. Damit diene das Arzneimittel vor und nach der Änderung der Behandlung eines anderen Patientenkreises, da nach der Änderung eine spezifische Grunderkrankung nicht mehr erkennbar sei. Die Indikation der Monographie "geistige und körperliche Ermüdung" stelle eine krankheitswertige Indikation dar.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_54

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 24 K 5361/01.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_55

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_56

Die Kammer kann trotz des in der mündlichen Verhandlung vom Geschäftsführer der Klägerin gestellten Antrag auf (erneutes) Ruhen der verbundenen Verfahren entscheiden. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Ruhensantrag der Klägerin ist einseitig geblieben; die Beklagte hat sich dem Ruhensantrag nicht angeschlossen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_57

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_59

Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des arzneilich wirksamen Bestandteils Trockenextrakt aus Mateblättern

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_60

4-5:1 (225,0 mg), Auszugsmittel Wasser in der Darreichungsform Kapseln mit der Indikation "Traditionell angewendet zur Besserung des Allgemeinbefindens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung." in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen gemäß § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG begehrt, ist die Klage unzulässig. Es das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_61

Mit dem Verfahren nach § 109a AMG hat der Gesetzgeber für traditionelle Arzneimittel ein pauschaliertes Prüfverfahren eingeführt, welches das Nachzulassungsverfahren für fiktiv zugelassene, in der Regel frei verkäufliche, sogenannte traditionelle Arzneimittel vereinfacht und beschleunigt werden soll. Hierbei ersetzt § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG die individuelle Begründung der Wirksamkeit eines Arzneimittels durch eine gleichsam "rasterförmige" Prüfung: Die Anforderungen an die Wirksamkeit sind bereits dann erfüllt, wenn das Arzneimittel Anwendungsgebiete beansprucht, die in einer von der zuständigen Bundesoberbehörde nach Anhörung einer vom Bundesministerium berufenen Kommission erstellten Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen anerkannt sind.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_62

Vgl. Ausschussbericht zum 5. AMGÄndG vom 9. August 1994

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_63

(BGBl. I S. 2071), abgedruckt bei Kloesel/Cyran, AMG, § 109a;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_64

ferner: Urteil der Kammer vom 13. November 2001 - 24 K 7591/01 -.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_65

Über ihre inhaltliche Verbindlichkeit hinaus vermittelt eine bestehende Listenposition dem pharmazeutischen Unternehmer damit auch eine verfahrensrechtliche Erleichterung durch den Wegfall der ansonsten bestehenden Verpflichtung, die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels durch die Vorlage präparatspezifischer Unterlagen zu belegen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_66

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 -.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_67

Obgleich nicht präparate-, sondern stoffbezogen steht die sog. Traditionsliste entsprechend ihrem Beschleunigungs- und Vereinfachungszweck im unmittelbaren Zusammenhang mit den Nachzulassungsverfahren, deren Abschluss sie dient. Dies schließt einen Anspruch auf Einrichtung einer Listenposition aus, sofern eine fiktive Zulassung des Arzneimittel, für das die Nachzulassung begehrt wird, nicht oder nicht mehr existiert,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_68

vgl. schon Urteil der Kammer vom 25. August 2004 im Verfahren

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_70

Gerade dies ist aber - wie nachfolgend unter 2. ausgeführt wird - hinsichtlich des streitbefangenen Arzneimittels "W1. N. " der Fall. Für die Einrichtung einer Listenposition fehlt damit das Rechtsschutzinteresse, weil diese der Klägerin offenkundig keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_71

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_72

Vorb. § 40 Rdnr. 38.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_74

Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) die Nachzulassung des streitbefangenen Arzneimittels begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Eine fiktive Zulassung des Arzneimittels, die Grundlage einer Nachzulassungsentscheidung sein könnte, besteht nicht mehr.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_75

Die mit dem sog. Langantrag am 02. Dezember 1993 eingereichten Unterlagen bezogen sich nicht auf das angezeigte und vom sog. Kurzantrag umfasste, sondern auf ein anderes, auf einer unzulässigen Änderung beruhendes Arzneimittel, das von der fiktiven Zulassung nicht mehr erfasst ist und der Neuzulassung bedarf.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_76

Vgl. Urteil der Kammer vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 -

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_77

gleichen Rubrums sowie Urteile der Kammer vom 6. März 2002

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_78

- 24 K 3677/00 - und 24 K 10294/00 - und vom 26. März 2003

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_79

- 24 K 10376/00 -; in diesem Sinne auch: VG Berlin, Urteile

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_80

vom 8. November 2001 - VG 13 A 226.99 - und 18. Dezember 2001

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_81

- VG 14 A 218.98 -; Kloesel/Cyran, AMG, § 105 Anm. 18a.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_82

Das seinerzeit als "H. -S. + H. -Kapseln" bezeichnete Präparat enthielt nach den Angaben im Kurzantrag als wirksame Bestandteile Radix Ginseng pulv.,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_83

H. S. lyophilisiert und Alpha-Tocopherolacetat DAB (Vitamin E). Mit der am 05.08.1993 eingegangenen Änderungsanzeige, der die Angaben des sog. Langantrages entsprechen, fielen diese Wirkstoffe sämtlich weg und wurden durch den einzigen arzneilich wirksamen Bestandteil Trockenextrakt aus Mateblättern (Verhältnis Droge : nativer Extrakte 3,9-5,0:1) ersetzt. Ein solcher Totalaustausch der arzneilich wirksamen Bestandteile im Nachzulassungsverfahren ist von den Überleitungsbestimmungen des AMG nicht gedeckt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_84

Ständige Rspr. des OVG Berlin seit Beschluss vom 14. Februar 1992

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_85

- OVG 5 S 44.91 -, Q. Recht 1992, 171; vgl. insbesondere:

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_86

Urteile vom 31. Oktober 2002 - OVG 5 B 24.00 und OVG 5 B 25.00 -; ständige Rechtsprechung der Kammer: z.B. Urteile der Kammer vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - und 25. August 2004 - (jeweils gleichen Rubrums) und vom 10.11.2004 - 24 K 4262/02 - in einem Verfahren der zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden Fa. AME Arzneimittel-Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG; Urteile der ebenfalls mit Arzneimittelrecht befassten 7. und 18. Kammer des VG Köln vom 14. Dezember 2004 - 7 K 9114/01- und vom 20. Januar 2006 - 18 K 6340/03; a.A.: Kloesel/Cyran, AMG, § 105 Erl. 30.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_87

Denn Gegenstand der Nachzulassungsentscheidung kann nur das Arzneimittel im Sinne des § 105 Abs. 1 AMG in seiner angezeigten oder einer zulässig geänderten Form sein. Ein vollständiger Austausch der das Präparat individualisierenden arzneilich wirksamen Bestandteile hätte dagegen zur Folge, dass nicht das bisherige, sondern ein gänzlich neues, bislang nicht in Verkehr befindliches Arzneimittel zur Nachzulassung anstünde. Dies wäre mit der Zielsetzung der gesetzlich zugelassenen Änderungstatbestände und dem Sinn des Nachzulassungsverfahrens insgesamt unvereinbar.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_88

Die Frage, ob eine Änderung des fiktiv zugelassenen Arzneimittels im Nachzulassungsverfahren zulässig ist oder aber eine neue Zulassung zu beantragen ist, beantwortet sich nach dem im Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsanzeige bei der zuständigen Bundesoberbehörde geltenden Recht.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_89

Vgl. Urteil der Kammer vom 28. April 2004 - 24 K 2212/01 -;

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_90

ferner: OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - OVG 5 B 24.00

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_91

und OVG 5 B 25.00 -.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_92

Gemäß dem hiernach maßgeblichen Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) war eine Änderung eines fiktiv zugelassenen Fertigarzneimittels nur unter den in den dortigen Nrn. 1 - 5 beschriebenen Voraussetzungen möglich. Die Vorschrift (nunmehr § 105 Abs. 3a AMG) enthält - einschließlich der hier fraglichen Änderung des Arzneimittels zur Anpassung an eine Aufbereitungsmonographie - Überleitungsvorschriften, die in erster Linie dem Bestandsschutz von Arzneimitteln dienen, die nach früherem Recht zulässigerweise in den Verkehr gebracht worden sind.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_93

Vgl. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - OVG 5 B 24.00

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_94

und OVG 5 B 25.00 - (auch zum Gesichtspunkt der Arzneimittel-

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_96

Der Gedanke des Bestandsschutzes kann den Fortbestand einer fiktiven Zulassung aber dann nicht mehr rechtfertigen, wenn zwischen dem ursprünglichen und dem als geändert angezeigten Arzneimittel nicht wenigstens eine Teilidentität besteht. Eine abweichende Betrachtungsweise hätte - worauf das OVG Berlin in den zitierten Entscheidungen zutreffend hinweist - zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung mit den Antragstellern im Neuzulassungsverfahren zur Folge. Während jeder Bewerber um die Zulassung eines neuen Arzneimittels ein Zulassungsverfahren nach §§ 21 ff. AMG durchlaufen und hierfür zahlreiche Gutachten einreichen, in aller Regel sogar klinische Studien durchführen lassen muss, könnten Inhaber fiktiver Zulassungen allein durch Erstatten einer Änderungsanzeige völlig andere Arzneimittel auf den Markt bringen,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_97

Vgl. OVG Berlin a.a.O.,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_98

ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein aus den Zielsetzungen des Arzneimittelrechts erkennbarer sachlicher Grund bestünde.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_99

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der hier einzig in Betracht kommenden Nr. 5 der Überleitungsvorschrift. Soweit diese - im Unterschied zu den Nrn. 2 - 4 - zur Anpassung an die Festsetzungen einer Aufbereitungsmonographie eine Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile der Art nach zulässt, ist dem keine Aussage über die Zulässigkeit eines Totalaustauschs zu entnehmen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_100

Die Beklagte hat die Nachzulassung nach §§ 105 i. V. m. 109 a AMG zudem auch deshalb zu Recht versagt, weil das Arzneimittel durch Änderungsanzeige vom 05. August 1993 an die Monographie "N. folium" vom 05. Mai 1988 angepasst worden ist und hier nichts dafür spricht, dass diese zum Nachweis der Wirksamkeit monographiekonformer Präparate nicht mehr anerkannt werden kann.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_101

Die Kammer hat zu der Anwendbarkeit des § 109a Abs. 1 AMG nach voran gegangener Monographieanpassung in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil gleichen Rubrums vom 13. Oktober 2004 - 24 K 8814/01 - ausgeführt:

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_102

"... geht die Beklagte mit dieser Rechtsauffassung im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Zulassungsvorschriften für traditionelle Arzneimittel bei solchen Präparaten ausgeschlossen ist, die in Anpassung an ein nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG in der bis zum 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachtes Ergebnis (Aufbereitungsmonographie alten Rechts) entstanden sind und diesem entsprechen. Denn nach § 109a Abs. 1 AMG kann die Verlängerung der Zulassung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Vorschrift - mithin das sog. Traditionsverfahren - nur "für die in § 109 Abs. 3 genannten Arzneimittel" und weitere nicht verschreibungspflichtige Präparate in Anspruch genommen werden, die im zweiten Halbsatz der Bestimmung näher angesprochen sind.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_103

Vgl. hierzu: Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz, § 109a Erl. 3.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_104

Zum Kreis der in § 109 Abs. 3 AMG angesprochenen freiverkäuflichen und mit einem Hinweis auf ihre traditionelle Anwendung zu kennzeichnenden Arzneimittel gehören nach Satz 2 der Vorschrift solche Präparate nicht, deren Anwendungsgebiete sich im Rahmen einer regulären Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMG oder aber einer Aufbereitungsmonographie alten Rechts halten. Die Inbezugnahme des § 109a Abs. 1 AMG hebt § 109 Abs. 3 AMG über den Status einer bloßen Kennzeichnungsvorschrift heraus und bewirkt eine Beschreibung des Kreises derjenigen Arzneimittel, für die das Traditionsverfahren in Betracht kommt.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_105

Anders: Sander, Arzneimittelrecht, § 109a AMG Erl. 4.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_106

Zu diesem Kreis zählen die monographiekonformen Präparate gerade nicht.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_107

Dass auch der Gesetzgeber selbst diesem Verständnis folgt, wird durch die mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) eingeführte Vorschrift des § 109a Abs. 4a AMG bestätigt. Hiernach finden die Bestimmungen über das Traditionsverfahren abweichend von Absatz 4 Anwendung, wenn die Verlängerung der Zulassung zu versagen wäre, weil das Ergebnis der Aufbereitungsmonographie alten Rechts zum Nachweis der Wirksamkeit nicht mehr anerkannt werden kann. Mit der Neuregelung sollte auf den Umstand Rücksicht genommen werden, dass eine Reihe traditioneller Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Zulassungsinhaber gemäß Absatz 4 der Vorschrift über die Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109a AMG entscheiden musste, einer Aufbereitungsmonographie entsprachen, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr als Wirksamkeitsnachweis anerkannt werden kann. Diesen (und nur diesen) Arzneimitteln sollte in Kenntnis der Verwaltungspraxis des BfArM der (nachträgliche) Zugang zum Traditionsverfahren aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung eröffnet werden.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_108

Vgl. Ausschussbericht der Abgeordneten Dr. Volkmer vom 31. März 2004, BT-Drs. 15/2849, S. 51 (64).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_109

Dies bedeutet umgekehrt, dass der Gesetzgeber eine solche Erleichterung nicht für notwendig erachtet hat, wenn eine Aufbereitungsmonographie weiterhin für den Beleg der Wirksamkeit eines Arzneimittels herangezogen werden kann."

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_110

Hiervon ist aber vorliegend mangels entgegenstehende Anhaltspunkte auszugehen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Aufbereitungsmonographie im Nachzulassungsverfahren nicht mehr als Wirksamkeitsnachweis anerkannt werden kann und wer hierfür die Darlegungslast trägt. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich erklärt, dass die Monographie "N. folium" weiterhin Gültigkeit besitze, was in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2006 vom Vertreter der Beklagten auf Nachfrage bestätigt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Behauptung der Klägerin, die Monographie könne aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Beleg der Wirksamkeit nicht ausreichen und werde "nach ihren Recherchen" von der Beklagten nicht mehr anerkannt, reicht hierzu nicht aus. Sie wird auch nicht durch das vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene mit Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2006 im Verfahren 24 K 5361/01 eingereichte Gutachten Dr. D. B1. -M. von März 2005 belegt. Zwar kommt der Gutachter auf Seite 18 zu dem Ergebnis:

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_111

"Die in der Kommission E-Monographie: "N. folium" (Mateblätter)

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_112

enthaltenen Aussagen zu den Anwendungsgebieten "Geistige und

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_113

körperliche Ermüdung" werden durch die aktuellen klinischen Daten,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_114

nach den Kriterien der "evidence based medicine" nicht unterstützt."

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_115

Dies besagt jedoch nicht, dass die Monographie allgemein aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr als Wirksamkeitsnachweis anerkannt werden könnte. Zum Einen handelt sich (lediglich) um die - nicht durch weitere wissenschaftliche Arbeiten - belegte Schlussfolgerung eines einzelnen Wissenschaftlers. Zum Anderen hat Dr. D. B1. -M. noch auf Seite 5 seines Gutachtens - insoweit unter Bezugnahme auf weitere wissenschaftliche Veröffentlichungen - die analeptische (erfrischende) Wirkung des Mateinhaltsstoffs Coffein wie folgt hervorgehoben:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_116

"Coffein hemmt im Gehirn antagonistisch die Rezeptoren für Adenosin

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_117

(A 1 und A 2), das im Gehirn die synaptische Ausschüttung zahlreicher

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_118

Neurotransmitter inhibiert und somit eine Sedierung bewirkt, und entfaltet

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_119

so seine analeptische Wirkung (29). Dabei manifestiert sich die Coffein-

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_120

wirkung am deutlichsten in der Großhirnrinde. Die Gedankenassoziationen

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_121

werden rascher und klarer, Auswendiglernen geht leichter vonstatten, und

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_122

Müdigkeit und Schläfrigkeit werden eingedämmt (60)."

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_123

(Unterstreichung durch das Gericht)

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_124

Dass diese dem Inhaltsstoff Coffein zugewiesene Wirkung anderweitig aufgehoben würde, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Vielmehr sprechen auch die nachstehenden Ausführungen auf Seite 10 des Gutachtens für die analeptische Wirkung:

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_125

"... führte der Konsum eines Tees aus Mateblättern (20 g Trockenextrakt;

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_126

DEV 3,8 :1), Herba Virgaurea ... in einer Dosis von 100 g pro Woche zu

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_127

einer deutlichen Verminderung der mit der Gewichtsreduktion einhergehen-

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_128

den, von den Probanden protokollierten, zentralnervösen Nebenwirkungen

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_129

(Müdigkeit, Antriebsminderung, Konzentrationsschwäche, Depression, Kopf-

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_130

schmerzen, Unruhe) und anderen Nebenwirkungen (Durst, Hungergefühl, Unwohlsein) (38). So trat das Symptom "Müdigkeit" nach vierwöchigem Konsum

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_131

von Matetee bei 10% der Männer und Frauen auf, im Vergleich zu einer Häufig-

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_132

keit von 33% und 40% bei Männern bzw. Frauen, die keinen Matetee tranken.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_133

Eine Antriebsminderung wurde von 2% und 4% der Teetrinkenden Männer bzw. Frauen berichtet, im Vergleich zu 26% und 16% in der Gruppe der Männer bzw. Frauen ohne Teekonsum. ..."

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_134

(Unterstreichungen durch das Gericht)

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_135

Ob die Nachzulassung des streitbefangenen Arzneimittels darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin nach Stellen des sog. Langantrags mit der Inanspruchnahme des Verlängerungsverfahrens nach §§ 105 i.V.m. 109 a AMG am 27. Dezember 1995 bzw. 10. August 2000 das Anwendungsgebiet unzulässig geändert und den bisherigen Anwendungsbereich verlassen hätte, bedarf keiner Erörterung und Entscheidung. Wesentlich streitentscheidend ist, dass schon mit dem Totalaustausch der arzneilich wirksamen Bestandteile des streitbefangenen Arzneimittels die fiktive Zulassung erloschen war und damit im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht mehr fortbestand.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_136

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-12/24-k-155-02#rd_137

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.