§ 251 Ruhen des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Wird zitiert von 671 Entscheidungen zu § 251 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 09.06.2023 – 4 U 35/22
- OLG Düsseldorf, 29.07.2008 – I-21 W 19/08
- BayObLG, 20.06.2023 – 101 W 34/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – L 32 AS 1379/16 B
- LAG Baden-Württemberg, 04.12.2014 – 13 Ta 27/14Zitiert von 3
- BGH, 13.12.2019 – V ZR 152/18Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche; Beseitigungsanspruch eines Nachbarn bei Verstoß gegen nachbarschützende BrandvorschriftenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 25.06.2026 – 1 M 15/26
- FG Münster, 13.05.2026 – 6 K 2525/25 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.