§ 251 Ruhen des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 609
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Nach Gewicht
- BAG, 22.04.2004 – 8 AZR 620/02Zitiert von 11
- OLG Bremen, 09.06.2023 – 4 U 35/22
- OLG Düsseldorf, 29.07.2008 – I-21 W 19/08
- BayObLG, 20.06.2023 – 101 W 34/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – L 32 AS 1379/16 B
- LAG Baden-Württemberg, 04.12.2014 – 13 Ta 27/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.05.2026 – V R 15/24Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von SchadensersatzZitiert von 1
- VG Köln, 15.04.2026 – 1 K 4303/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 L 17/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.