Rechtsprechung / VG Köln / 2003

VG Köln Beschluss vom 10.01.2003 – 4 L 3130/02

ECLI:DE:VGK:2003:0110.4L3130.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_1

Am 15.07.2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Planungsbeschluss zum Neubau eines sogenannten Kombi-Bades in Leverkusen Opladen. In diesem Bad, das auf dem Gelände des bisherigen Freibades "Wiembachtal" erbaut werden soll, sollen die Nutzungen der Bäder Hallenbad Opladen, Robert-Blum-Straße und des genannten Freibades "Wiembachtal" zusammengeführt werden, d.h., dass diese Bä- der dann geschlossen werden sollen. Die drei in Rede stehenden Bäder sind unstrei- tig sanierungs- bzw. modernisierungbedürftig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_2

Die Antragsteller sind Mitinitiatoren eines gegen diesen Planungsbeschluss des Rates gerichteten Bürgerbegehrens, das am 14.10.2002 bei der Antragsgegnerin eingereicht wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_3

Mit Beschlüssen vom 09.12.2002 entschied der Rat der Antragsgegnerin, dass das Bürgerbegehren zulässig sei und dass der Rat diesem nicht folgen werde. Der Oberbürgermeister setzte in der Folge als Termin für die Durchführung des Bürger- entscheides den 09.02.2003 fest.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_4

Die Verwaltung beschloss, die Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld des Bürger- entscheides mit einem Faltblatt über den geplanten Neubau des Kombi-Bades in Opladen zu unterrichten. Bei dem Faltblatt handelt es sich um eine Neuauflage der Sonderausgabe der "Sportpark Leverkusen news", die bereits im Frühjahr 2002 in allen öffentlichen Gebäuden und Schwimmbädern der Antragsgegnerin ausgelegt worden war. Dem Faltblatt beigefügt werden soll ein Anschreiben des Oberbürger- meisters. Wegen der Einzelheiten der Inhaltes des Faltblattes und des ursprünglich geplanten Anschreibens des Oberbürgermeisters wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Bl. 114,117,118) Bezug genommen. Das Anschreiben nebst Faltblatt soll Mitte bis Ende Januar 2003 an alle Leverkusener Haushalte versendet werden. Die Kosten für Herstellung und Versendung sollen aus gemeindlichen Haushaltsmitteln bestritten werden.

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Am 21.12.2002 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes nachgesucht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_5

Sie sind der Ansicht, dass es der Antragsgegnerin in der Zeit vor der Durchfüh- rung des Bürgerentscheides nicht erlaubt sei, sich öffentlich für einen bestimmten Standpunkt in der zur Entscheidung gestellten Frage des Bürgerentscheides einzu- setzen. Daher sei es ihr zu untersagen, die genannten Publikationen an alle Lever- kusener Haushalte zu versenden. Denn der Rat habe mit seinem Beschluss, dem Bürgerbegehren nicht zu folgen, seine Entscheidungskompetenz an die Bürger ab- gegeben. Er habe mit diesem Beschluss bereits hinreichend Stellung in der Sache bezogen, so dass ein weitergehendes Bedürfnis, die Gemeindemitglieder nochmals zu unterrichten, nicht anzunehmen sei. Es seien damit die allgemein durch die Ge- setzgebung und die Rechtsprechung gezogenen Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Exekutive im Vorfeld von Wahlen anzuwenden, wonach die Befugnis der Exeku- tive, die Bürger sachlich zu informieren, mit zunehmender zeitlicher Nähe zum Wahl- termin hinter dem Gebot zurückzustehen habe, die Willensbildung des Volkes vor den Wahlen von staatlicher Einflussnahme freizuhalten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_6

Die Antragsteller haben ursprünglich sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung sowohl die Versendung des Faltblattes als auch des Anschreibens des Oberbürgermeisters zu untersagen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_7

Im heutigen Erörterungstermin hat die Antragsgegnerin zugesagt, einige Formu- lierungen in dem Anschreiben des Oberbürgermeisters zu modifizieren bzw. ganz zu streichen. Wegen der Einzelheiten der insoweit zugesagten Änderungen wird auf das Protokoll des heutigen Erörterungstermins vor der Kammer Bezug genommen.

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Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Nunmehr beantragen die Antragsteller noch,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_8

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das geplante Faltblatt (Bl. 117 f. der Verwaltungsvorgänge) zum Thema Kom- bi-Bad Opladen an die Bürger der Stadt Leverkusen zu versenden und die Kosten hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils der Antragsgegnerin aufzu- erlegen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_9

Sie ist der Ansicht, dass den Antragstellern der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Sie sei im Vorfeld eines Bürgerentscheides nicht zur Neutralität verpflichtet, sondern sei befugt, die vom Rat getroffene Entscheidung dem Bürger gegenüber zu vertreten. Im Übrigen stehe den Antragstellern als Vertretern eines Bürgerbegehrens unter keinem rechtlichen Aspekt ein Recht auf Überprüfung der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

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II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_11

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten dieses übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

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Im Übrigen war der Antrag abzulehnen, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Den Antragstellern steht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis zu, da eine Verletzung von Regelungen betreffend die ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheidverfahrens, die auch Rechte der einzelnen Mitglieder des zulässigen Bürgerbegehrens betreffen, möglich erscheint.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_13

Der Antrag, der nunmehr nur noch die Versendung des Informationsblattes der Gemeinde betreffend das Kombi-Bad Opladen an die Leverkusener Bürger zum Gegenstand hat, ist jedoch unbegründet. Es fehlt an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_14

Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht etwa - wie die Antragsteller meinen - aus den durch die Rechtsprechung anerkannten Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Exekutive in Vorwahlzeiten, die, da diese auch auf die Kommunalwahl anzuwenden seien, auch im Vorfeld der Durchführung eines Bürgerentscheides Geltung beanspruchten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_15

Zwar ist es richtig, dass die in der Rechtsprechung anerkannte, aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Freiheit und der Gleichheit der Wahl gem. Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG hergeleitete Neutralitätspflicht staatlicher Organe bei Wahlen auch im Bereich der Kommunalwahlen gilt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_16

Es ist jedoch anerkannt, dass im Falle von Abstimmungen durch das Volk, also etwa Volksentscheiden oder wie hier - Bürgerentscheiden - die bei Wahlen geltenden Grundsätze nicht uneingeschränkt gelten,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_17

Vgl. Sachs in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 20 Rn. 18; Schmidt- Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 9. Aufl. 1999, § 38, Rn. 12 d.; Oebbecke, Die rechtlichen Grenzen amtlicher Einflussnahme, in: BayVBl. 1998, 641 ff.; Bay- VerfGH, Urteil vom 19.01.1994 - NVwZ-RR 1994, 529 ff. (530): im Ergebnis auch: Morlok/Voss, Grenzen der staatlichen Informationstätigkeit bei Volksent- scheiden, in: BayVBl. 1995, 513ff..

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_18

So hat die Rechtsprechung aus den grundlegenden Unterschieden, die zwischen Wahlen und Abstimmungen bestehen, hergeleitet, dass das Gebot der Neutralität des Staates und seiner Organe bei Volksentscheiden bzw. Bürgerentscheiden nicht gilt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_19

BayVGH, Beschluss vom 17.03.1997, BayVBl. 1997, 435 f.; BayVGH, Beschluss vom 10.01.2000, NVwZ-RR 2000, 454 f. zuletzt: VG Darmstadt, Beschluss v. 17.01.2002, NVwZ-RR 2002, 365 f. zum Bürgerentscheid in NRW: Held/Becker/Decker/Kirchof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 26 Ziff. 6.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_20

Dem schließt sich die Kammer an. Bei einem Bürgerentscheid handelt es sich, anders als bei einer Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl, nicht um den Grundakt demokratischer Legitimation staatlicher Herrschaft, sondern um eine Abstimmung über eine einzelne Sachfrage, in der sich die Position der Ratsmehrheit und jene eines zulässigen Bürgerbegehrens gegenüberstehen. Eine "Neutralität" der staatlichen Seite ist nach den Regelungen über das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid nach der Gemeindeordnung von vornherein ausgeschlossen, da der Rat gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW im Falle eines zulässigen Bürgerbegehrens entscheiden muss, ob er diesem folgt oder nicht. Somit muss er in der Sache Stellung beziehen. Es liegt dann aber auf der Hand, dass es ihm in der Folge nicht verwehrt werden kann, seinen Standpunkt der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben und dafür zu werben. Jede andere Handhabung würde zu einer groben Ungleichbehandlung der von allen Bürgern demokratisch gewählten Ratsmehrheit und dem regelmäßig nur von einem Teil der Bürgerschaft repräsentierten Bürgerbegehren führen, welche auch mit der Struktur der nordrhein-westfälischen Gemeindeverfassung nicht vereinbar wäre. Mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind zwei Elemente der direkten Demokratie in die Gemeindeordnung aufgenommen worden. Ihre Inanspruchnahme in den im Gesetz vorgesehenen Einzelfällen führt aber nicht dazu, dass - von einem in der Sache erfolgreichen Bürgerentscheid abgesehen - die Entscheidungszuständigkeit der Repräsentativorgane beschnitten oder gar - wie es den Antragstellern offensichtlich vorschwebt - die repräsentative Demokratie bis zur Entscheidung über den Bürgerentscheid durch die direkte Demokratie ersetzt würde. Dürfen die Organe der Gemeinde somit ungeachtet eines bevorstehenden Bürgerentscheids weiterhin tätig werden, so sind sie nach § 23 GO NW aber auch zur Unterrichtung der Bürger verpflichtet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_21

Im Übrigen ist ein verantwortlicher Umgang mit dem Instrument des Bürgerentscheides auch nur gewährleistet, wenn die Abstimmungsberechtigten wissen, worüber sie entscheiden, welche Vor- und Nachteile ihre Entscheidung mit sich bringt und welche Konsequenzen sie haben kann. Denn die Bürger entscheiden bei der konkreten Abstimmung zwar nur über eine einzelne Frage. Diese kann jedoch für die Gemeinde und damit ihre Bürgerinnen und Bürger sehr weitreichende, schwer zu überschauende finanzielle, wirtschaftliche oder politische Auswirkungen haben. Daher ist es unabdingbar, dass den Abstimmungsberechtigten der Zugang zu umfassenden Informationen und verschiedenen Argumenten beider Seiten eröffnet wird.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_22

Der Gemeinde ist es mithin nicht nur erlaubt, sondern sie ist sogar verpflichtet, im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes ihren Standpunkt den Bürgerinnen und Bürgern im Vorfeld des Bürgerentscheides mitzuteilen. Dem Einwand der Antragsteller, die Gemeinde habe im Vorfeld ihres Beschlusses, dem Bürgerbegehren nicht zu folgen, hinreichend Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzutun, kann nicht gefolgt werden. Denn dem Bürger wird erst jetzt - im Nachgang zu diesem Ratsbeschluss - die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob er der Ansicht des Bürgerbegehrens oder derjenigen der Ratsmehrheit folgen wolle. Mithin werden viele Bürgerinnen und Bürger sich erst jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggfls. wie sie sich entscheiden sollen. Das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger und die Informationspflicht der Gemeindeorgane bestehen also gerade in dem Zeitraum zwischen der Ablehnung des Rates, dem Bürgerbegehren zu folgen und dem Zeitpunkt des Bürgerentscheides.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_23

Auch wenn den Rat und den ihn repräsentierenden Bürger- bzw. Oberbürgermeister kein Neutralitätsgebot trifft, diese sogar im Gegenteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, die Bevölkerung im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden auch über die Position der gewählten Volksvertretung aufzuklären, um eine sachgerechte Stimmabgabe zu ermöglichen, sind sie dennoch in ihren Äußerungen nicht vollständig frei. In amtlicher Eigenschaft abgegebene Äußerungen müssen vielmehr sachlich, also weder bewusst irreführend, falsch oder ausschließlich polemisch sein.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_24

Vgl. im Einzelnen BayVerfGH, Entscheidung vom 19.01.1994, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 17.03.1997 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 10.01.2000 a.a.O.; VG Darmstadt, a.a.O.; Oebbecke a.a.O..

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_25

Darüber hinaus sind nach allgemeiner Ansicht die Wahlrechtsgrundsätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG auch auf Abstimmungen in den Gemeinden entsprechend anwendbar.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_26

Vgl. für den Bürgerentscheid in NRW: Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 26, VIII 1. Oebbecke, aaO; BayVerfGH, Urteil vom 19.01.1994 aaO.; BayVGH, Beschluss vom 10.01.2000 aaO.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_27

Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Freiheit der Abstimmung, welcher u. a. besagt, dass der Bürger bei seiner Entscheidung nicht in einer seine Meinungsbildung unzulässig einschränkenden Weise staatlich beeinflusst werden darf. Für die Äußerungen amtlicher Stellen zum Thema einer Abstimmung bedeutet dies, dass die Äußerungen sachlich-argumentierend und wahr sein müssen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_28

Unbeschadet der Tatsache, dass der Oberbürgermeister als Vertreter und Repräsentant des Rates somit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, die Bürger über die von diesem hinsichtlich des Bürgerentscheids eingenommene Haltung zu informieren, ist er zugleich auch gehalten, bei dieser Information das Sachlichkeitsgebot zu wahren und jeden Anschein einer unzulässigen, die Entscheidungsfreiheit der Bürger tangierenden Einflussnahme zu vermeiden. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass er nach der Satzung der Antragsgegnerin über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 23. Oktober 1996 in Verbindung mit den in § 3 Abs. 4 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Stellung eines Wahl- bzw. Abstimmungsleiters einnimmt, die ihn zu Zurückhaltung im Hinblick auf den Wahl- bzw. Abstimmungsvorgang verpflichtet. Der von der Gesamtheit der Bürger gewählte Oberbürgermeister ist neben seiner Stellung als Repräsentant des Rates zugleich auch Repräsentant der gesamten Gemeinde und ihrer Bürger, zu denen auch die Initiatoren des Bürgerbegehrens gehören.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_29

Nach diesen Grundsätzen bestehen gegen eine Versendung des in Rede stehenden Informationsblattes keine durchgreifenden Bedenken. Es enthält keine Abstimmungsaufforderung an die Bürger, die in unzulässiger Weise in die Freiheit der Entscheidungsfindung eingreifen könnte. Dafür, dass es sachlich falsch oder irreführend wäre, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern hierzu gemachten Angaben sind pauschal und geben für eine gezielte Irreführung der Bürgerinnen und Bürger nichts her. Der Umstand alleine, dass in dem Faltblatt ganz überwiegend die Vorteile des Neubaus des sog. Kombi-Bades dargestellt werden, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der sachlichen Information durch die Gemeinde, sondern gibt lediglich die von der Ratsmehrheit und der von ihr getragenen Verwaltung vertretene Auffassung wieder. Auch der Umstand, dass für die Herstellung und Verbreitung des Faltblattes öffentliche Mittel verwendet werden, ist als solcher nicht zu beanstanden. Er ist eine zwingende Folge der Tatsache, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Bürger über den von der Ratsmehrheit vertretenen Standpunkt zu informieren. Anhaltspunkte dafür, dass Umfang, Ausstattung oder Kosten des Faltblattes grob unverhältnismäßig wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Gemeinde hinsichtlich der Angemessenheit der notwendigen Information ein aus der Natur der Sache folgender breiter Beurteilungsspielraum zustehen dürfte. Darüber hinaus handelt es sich nicht um ein aus Anlass der beabsichtigten Information insgesamt neugeschaffenes Faltblatt, sondern im wesentlichen um den Neudruck einer bereits vorhandenen Informationsbroschüre, die bereits früher Verwendung gefunden hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_30

Die Kosten des Verfahrens waren den Antragstellern und der Antragsgegnerin gemäß §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO je zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem nunmehr noch aufrechterhaltenen Antrag unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hingegen billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese insoweit voraussichtlich unterlegen wäre, § 161 Abs. 2 VwGO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_31

Denn im Gegensatz zu dem Informationsblatt der Gemeinde wäre die Versendung des ursprünglich geplanten Begleitschreibens des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin aus der Sicht der Kammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar ist es auch nach Auffassung der Kammer und unter Zugrundelegung der dargelegten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass der Oberbürgermeister ein entsprechendes Begleitschreiben an die Bürger der Stadt richtet. Bei der Abfassung des Schreibens ist jedoch - wie ausgeführt - der besonderen Stellung des Oberbürgermeisters Rechnung zu tragen. Dies hatte die Antragsgegnerin bei dem beabsichtigten Schreiben nicht hinreichend berücksichtigt. Nach Auffassung der Kammer enthielt das Schreiben nämlich ungeachtet der Tatsache, dass am Ende auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe hingewiesen wurde, nicht nur eine eindeutige Empfehlung des Oberbürgermeisters für die Stimmabgabe mit "nein", sondern auch sprachliche Formulierungen, die nicht mit der dargelegten Pflicht des Oberbürgermeisters zur besonderen Sachlichkeit zu vereinbaren gewesen wären, die dieser in seiner Funktion als Repräsentant der gesamten Gemeinde und Abstimmungsleiter hier zu beachten hatte.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-01-10/4-l-3130-02#rd_32

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das Gericht sieht es vorliegend als gerechtfertigt an, den vollen Auffangstreitwert zu Grunde zu legen, da eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.