Rechtsprechung / VG Kassel / 2017

VG Kassel Urteil vom 08.06.2017 – 1 K 573/13.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2017:0608.1K573.13.KS.0A

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_1

Die Klägerin wendet sich gegen einen aufsichtlichen Bescheid der Beklagten. Bei der Klägerin handele es sich um eine nach englischem Recht eingetragene Gesellschaft. Die Gewerbeanmeldung vom 19. Mai 2009 (Bl. 143 der Behördenakte) sieht als Inhaber Herrn K. vor. Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen im IT-Bereich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_2

Mit Schreiben vom 29. April 2010 übersandte die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) der Beklagten Unterlagen über einen Telemedienprüffall der Internetpräsenz www....xxx....de. In den beigefügten Unterlagen wurde ausgeführt, dass Jugendschutz.net einen Hinweis auf das Angebot ....xxx....de bekommen habe. Daraufhin seien die Daten gesichtet, bewertet und am 23. April 2010 zu Beweiszwecken gesichert worden. Die Ermittlungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben: Bei der Seite ....xxx....de handele es sich um ein umfangreiches Erotik-Kontaktanzeigenangebot. Es verlinke auf Angebote, die pornografische Inhalte frei bzw. ohne ausreichende Altersüberprüfung zur Verfügung stellten. Die verlinkten Inhalte lägen auf ausländischen Servern. Außerdem seien über die Website entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich. Der Anbieter K. sei durch mehrere Schreiben, zuletzt am 17. März 2010, von Jugendschutz.Net auf die möglichen Verstöße hingewiesen und aufgefordert worden, sein Angebot an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Es sei fortwährend Änderungsbereitschaft signalisiert worden, jedoch seien nur kleine Änderungen vorgenommen worden. Ausweislich der Dokumentation des Verfahrensablaufs (Bl. 11 der Behördenakte) sei ab dem November 2009, als der erste Hinweis eingegangen sei, mehrfach mit Herrn K. Kontakt aufgenommen worden. Im Einzelnen wurden dann die Inhalte der verlinkten Seiten dargestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_3

In seiner Sitzung am 11. Mai 2010 stellte die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) fest, dass mit dem Zugänglichmachen des Angebots durch den Anbieter der Seite ....xxx....de gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit S. 2 und § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen werde. Es handele sich um das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Minderjährige sowie die Entwickungsbeeinträchtigung Minderjähriger.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_4

Mit Schreiben vom 01. Juli 2010 (Bl. 32 der Behördenakte) wurde das Ergebnis der Prüfung der KJM der Beklagten mitgeteilt und sie wurde aufgefordert, eine Anhörung durchzuführen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_5

Mit Schreiben vom 26. August 2010 (Bl. 45 der Behördenakte) wandte sich die Beklagte an den Generalstaatsanwalt beim OLG Frankfurt am Main und teilte mit, dass von hiesiger Seite der Verdacht einer Straftat nach §§ 184 Abs. 1 Nr. 2, 184 d StGB vorliege.

Mit Schreiben vom 11. November 2010 (Bl. 59 ff der Behördenakte) wurde Herr K. zu den behaupteten Verstößen angehört. Herr K. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03. Dezember 2010 gegeben. Mit Schreiben vom 11. November 2010 (Bl. 69 ff) wurde Herr K. darauf hingewiesen, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_6

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Bl. 105 der Behördenakte) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass einige Verlinkungen bereits gelöscht worden seien. Weitere Verlinkungen seien überprüft worden und würden aus dem Angebot entfernt. Die Beklagte wurde gebeten, hierfür eine Frist bis zum 21. Januar 2011 einzuräumen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_7

Mit weiterem Schreiben vom 28. Dezember 2010 (Bl. 111 f der Behördenakte) teilte die Klägerin mit, es seien mehrere Verlinkungen nunmehr entfernt worden. Auch würden die Anzeigentexte in Zukunft entschärft, so dass spezielle Angaben der Anzeigenkunden nicht als ganze Wörter oder Texte zu erkennen sein würden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_8

Mit Schreiben vom 12. September 2011 erhielt die Beklagte Mitteilung vom Generalstaatsanwalt Frankfurt am Main. Ausweislich dieser wurde das Strafverfahren am 19. August 2011 vom Amtsgericht in Hanau gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_9

Mit Schreiben vom 23. April 2012 wurde Herr K. darauf hingewiesen, dass nähere, in diesem Schreiben ausdrücklich beschriebene und benannte, Verlinkungen gegen Vorschriften des JMStV verstießen. Herr K. wurde darauf hingewiesen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Untersagung und Sperrung des Internetangebots möglich seien. Ferner komme ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht. Ein entsprechendes Schreiben erging auch an Herrn L, Geschäftsführer der Klägerin (Bl. 203 ff der Behördenakte). Mit weiterem Schreiben vom 24. April 2012 wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beanstandeten Verlinkungen gegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_10

Mit Datum vom 07. September 2011 erging sodann ein aufsichtlicher Bescheid (Bl. 403 ff der Behördenakte) mit dem festgestellt wurde, dass das Internetangebot www....xxx....de mindestens seit dem 11. Mai 2010 gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 JMStV verstoße, dass ferner gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 JMStV verstoßen werde und ferner gegen §§ 5 Abs. 1 JMStV und 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV. Für die dort benannten Rechtsverstöße sei laut Bescheid die Anbieterin, also die Klägerin in ihrer Funktion als Dienstanbieterin, verantwortlich. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Rechtsverstöße künftig zu unterlassen. Enthalten ist auch eine Kostenentscheidung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_11

Vorausgegangen war diesem Bescheid eine Entscheidung der KJM im Umlaufverfahren. Alle fünf Mitglieder hatten zugestimmt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_12

Mit Schreiben vom 14. September 2012, eingegangen bei der Beklagten am 17. September 2012, wurde Widerspruch eingelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_13

Mit Datum vom 08. Februar 2013 (Bl. 488 ff der Behördenakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf die Behördenakte verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 15. Februar 2013 zugestellt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_14

Am 11. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass nach § 3 Nr. 2 JMStV ausschließlich gegen "Anbieter" vorgegangen werden dürfe. Ersichtlich sei hierbei nicht, ob die Kommission für Jugendmedienschutz den Anbieter zutreffend ermittelt habe und entsprechend im Beschluss bestimmt habe. Vom Prüfausschuss sei im Faxumlaufverfahren zum einen als "Anbieter" L. und in der Beschlussvorlage zum anderen die A. benannt worden. Entsprechendes gelte für die beklagte Landesmedienanstalt, welche im Vermerk zum Schreiben vom 31. März 2016 an die Kammer als "Verantwortlichen für das Internetangebot" den Herrn L. benenne, jedoch in der streitgegenständlichen Verfügung die "A." aufführe. Durch die fehlende Bestimmtheit sei die Rechtssicherheit gefährdet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_15

Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass der Kern des angefochtenen Bescheids die Anordnung der Unterlassung sei. Dies lasse sich nicht im Beschluss wiederfinden. Damit setze sich die Beklagte über die Kommission für Jugendmedienschutz hinweg. Die Beklagte dürfe jedoch ohne einen entsprechenden KJM-Beschluss nicht handeln, sodass eine formelle Rechtswidrigkeit vorliege.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_16

Des Weiteren trägt sie vor, dass die Gebührenerhebung aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Eine Verweisung von § 35 Abs. 11 RStV ins Landesrecht sei verfehlt.

den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2013 aufzuheben

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_19

Sie trägt vor, ein Verstoß gegen die Vorschriften des JMStV liege auch weiterhin vor. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass auf die Seite JyyyJ com verlinkt werde. Dieses Internetangebot sei nach der Entscheidung der Bundesstelle für jugendgefährdende Medien vom 31. Januar 2007 indiziert. Eine geschlossene Benutzergruppe sei nicht gegeben. Es sei nicht sichergestellt, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Damit liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 JMStV vor.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_20

Die übrigen Verstöße gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 JMStV, § 5 Abs. 1 JMStV und § 7 Abs. 1 JMStV seien derzeit nicht mehr gegeben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_21

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die Anbieterin des Internetangebots www....xxx....de zutreffend ermittelt und in der Beschlussvorlage hinreichend bestimmt worden sei. In den "Fax-Voten" sei zwar in der Zeile "Anbieter:" lediglich die natürliche Person "L, A-Straße, A-Stadt" ausgeführt worden. Entscheidend sei jedoch, dass die drei KJM-Mitglieder ihr Votum gegen die juristische Person A., vertreten durch die Geschäftsführung, gerichtet hätten. Damit seien ihre Willenserklärungen in der Form der "Fax-Voten" auszulegen und zu würdigen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_22

Zudem liege auch nicht eine "unzulässige Kettenverweisung" vor. Bei einer solchen Vorlage sei es unverhältnismäßig den gesamten Inhalt aller Anlagen in die Beschlussvorlage zu kopieren.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_23

Des Weiteren sei die Anordnung der Unterlassung in Ziffer 6 des Aufsichtsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids formell rechtmäßig. Die KJM habe in der Beschlussvorlage unter den Ziffern 1. bis 4. Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt. Dabei stelle die Anordnung, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen, ein milderes Mittel dar. Die Feststellung des Verstoßes genüge jedoch nicht dem Ziel des KJM-Beschlusses, so dass die Anordnung der Unterlassung im Aufsichtsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids eine Maßnahme der KJM darstelle.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_24

Weiter trägt die Beklagte vor, dass die Gebührensetzung rechtmäßig sei. Die Grundlage hierfür sei in § 57 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Rundfunkgesetz-HPRG) zu finden. Die KJM treffe lediglich in materieller Hinsicht eine für die LPR Hessen bindende Entscheidung, so dass die LPR Hessen die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens auf Grundlage des HPRG i.V.m. der Kostensatzung der LPR Hessen treffe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_25

Mit Beschluss vom 06. Juni 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_27

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 gemäß § 6 VwGO übertragen worden ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_28

Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Der aufsichtliche Bescheid der Beklagten vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_29

Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Unterlassung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_30

Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen hat. Gemäß § 20 Abs. 4 JMStV trifft für die Anbieter von Telemedien die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) die jeweilige Entscheidung. Gemäß § 59 Abs. 3 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht, und setzt voraus, dass ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Hierbei müssen die Maßnahmen gegen einen Anbieter gerichtet sein, der eigene Inhalte nach § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereithält, für die er nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_31

Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_32

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Landesmedienanstalt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_33

Die Verfahrensgestaltung, die zu der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beschlussvorlage führte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erfolgte durch den 4. Prüfausschuss Telemedien (3. Amtsperiode) im schriftlichen Verfahren mit einstimmigem Ergebnis. Nach § 14 Abs. 5 S. 3 JMStV hat der Prüfausschuss aufgrund seines einstimmigen Ergebnisses anstelle der KJM entschieden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_34

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil es an der den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 3 und S. 4 JMStV entsprechenden Begründung der zu Grunde liegenden Entscheidung der KJM-Prüfgruppe mangelt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_35

Nach § 17 Abs. 1 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. Dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Ferner sind die Beschlüsse der KJM gegenüber anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen. Hierbei organisiert die zuständige Landesmedienanstalt, hier LPR Hessen, für die inhaltliche Entscheidung der KJM das Verfahren, ermittelt den Sachverhalt und setzt die Entscheidung der KJM, an die sie inhaltlich und nach der Begründung gebunden ist, nach außen gegenüber dem Anbieter um, § 17 Abs. 1 S. 5 und S. 6 JMStV.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_36

Vorliegend haben die drei Mitglieder der KJM ihre Entscheidung zugefaxt und darauf ihre Zustimmung durch Ankreuzen der folgenden Passage zur Geltung gebracht: "Ich stimme der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen LMA unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu." Dieses Verfahren ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_37

Das Begründungserfordernis verfolgt das Ziel, dass die KJM den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig ermittelt und diesen unter Beachtung der Bekundungen des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig beurteilt. Das Erfordernis einer Begründung ergibt sich zum einen aus dem Umstand der Gebundenheit der Organe der Landesmedienanstalt an die Beschlüsse der KJM und der Zugrundelegung der Begründung ihrer Entscheidung. Zum anderen dient das Begründungserfordernis dazu, um den Anbietern von Telemedien ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten und ihnen mit Kenntnis der Gründe Einleitung rechtlicher Schritte zu ermöglichen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_38

In Anbetracht der Schwierigkeit und dem großen Umgang solcher Prüfungsverfahren wird für die Begründung der Beschlussvorlage der KJM als ausreichend angesehen, wenn diese der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen Landesmedienanstalt unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe durch Bezugnahme zustimmt. Entscheidend ist hierbei, dass eine solche Bezugnahme und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus anderen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen muss (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris Rn 43; VG Minden, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 K 2881/14 -, juris Rn 114). Eine Kettenverweisung ist nicht ausreichend, da das Herausfinden der Begründung durch mehrere Verweisungen erschwert wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_39

Die Prüfausschussmitglieder haben vorliegend in den Faxantwortblättern durch das Ankreuzen zum Ausdruck gebracht, dass einerseits dem Beschlussvorschlag der Landesmedienanstalt zustimmen und andererseits auch der Begründung der zuständigen Landesmedienanstalt zustimmen. Dies lässt die Folgerung zu, dass der für die KJM handelnde Prüfausschuss die ihm vorgelegte Begründung der Landesmedienanstalt zu Eigen gemacht hat.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_40

Bei einer Beschlussvorlage mit einer derart umfangreichen Inhalts mit 8 Anlagen darf innerhalb der Beschlussvorlage Bezug genommen werden. Es liegt keine unzulässige Kettenverweisung vor. Eine Begründung des vom KJM gefassten Beschlusses ist hinreichend klar und unmissverständlich.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_41

Die Heranziehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 - juris) auf den vorliegenden Fall durch den Klägerbevollmächtigten geht fehl. Dort ist der Sachverhalt durch den besonderen Bezug zur Satire gekennzeichnet und bedurfte nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts einer näheren Auseinandersetzung der KJM hinsichtlich der Belange der Kunst- und Meinungsfreiheit. Auch fehlte in der dortigen Verwaltungsstreitsache gänzlich die Begründung in der Beschlussfassung für die KJM.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_42

Das im JMStV vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_43

Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Staatsvertrag (§ 16 Abs. 1 JMStV) und nach § 14 Abs. 5 JMStV hat der gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung im Umlaufverfahren getroffen (§ 14 Abs. 1 S. 2 JMStV). Alle drei Mitglieder der KJM hatten zugestimmt, sodass auch das notwendige Einstimmungserfordernis nach § 14 Abs. 5 S. 3 JMStV eingehalten wurde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_44

Nach § 18 JMStV wurde die Klägerin durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net", welche organisatorisch an die KJM angebunden ist, durch mehrere Schreiben auf die möglichen Verstöße hingewiesen und aufgefordert, ihr Angebot an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_45

Auch wurde vor Erlass des aufsichtlichen Bescheids die Klägerin zu den behaupteten Verstößen nach § 28 HVwVfG angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2010 gegeben.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_46

Auch die materielle Rechtmäßigkeit ist gegeben.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_47

Die Beklagte durfte feststellen, dass die Klägerin als Betreiberin des Internetangebots www....xxx....de gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 JMStV verstoßen hat, indem sie auf das Internetangebot wwwJ.yyyJ..com verlinkte, die nach der Entscheidung der Bundesstelle für jugendgefährdende Medien vom 31. Januar 2007 indiziert ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_48

Die Klägerin ist zunächst Anbieter der Inhalte im Sinne des JMStV.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_49

Eine Definition des Anbieterbegriffs ist in JMStV nicht zu finden. Nach § 3 Nr. 2 JMStV sind "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. Inhalte von Telemedien sind alle visualisierbaren oder hörbaren Darstellungen in Bild, Wort und Ton, die über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 RStV und § 2 JMStV verbreitet werden (vgl. Erdemir/Gutknecht, in: Kommentar zum Jugendschutzrecht, 3. Auflage, § 3 JMStV Rn 2).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_50

Um den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien umfassend zu gewährleisten, bedarf der Anbieterbegriff im Sinne des § 3 Nr. 2 JMStV einer weiten Auslegung. Maßgeblich kommt es dabei auf die Ermöglichung des Zugangs der Internetnutzer über die eigene Website zu Inhalteanbietern an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, juris Rn 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 - 27 K 6228/10 -, juris Rn 35; Kommentar zum Jugendschutzrecht, Liesching/Schuster, 5. Auflage, 2011, § 3 JMStV Rn 6). Elementar ist hierbei die Einflussnahme des Inhabers einer Webseite auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 K 138/09 -, juris Rn 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10 -, juris Rn 31).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_51

Die Klägerin ermöglichte Internetnutzern durch den auf der von der Domain "www....xxx....de" aus aufrufbarer Seite angezeigten elektronischem Querverweis den Zugang unter anderem zu pornografischen Inhalten, nämlich zu der Domain wwwJ..yyyJ.de.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_52

Zum einen sind unter dem weit ausgelegten Anbieterbegriff die Domaininhaber zu subsumieren, die eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter der eigenen Domain betriebenen Internetangebots inne haben (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10 -, juris Rn 31). Die Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung der eigenen Webseite erfolgt durch das Aussuchen, die Kommentierung und die Freischaltung der elektronischen Querverweise. Zum anderen fallen die im Impressum einer Internetseite aufgeführten Personen unter dem Anbieterbegriff. Mit dem Impressum erfüllen die Anbieter ihre Informationspflichten nach § 55 RStV und § 5 TMG. Gemäß § 55 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ihren Namen und ihre Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten leicht, erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die im Impressum genannten Personen als Anbieter anzusehen sind.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_53

Vorliegend ist zwar in der einstimmigen Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Prüfausschussmitglieder als "Anbieter" der Geschäftsführer L. aufgeführt und in der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz als "Anbieter" jedoch die A. benannt worden. Aus der Beschlussvorlage ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass es sich beim L. um den Administrativen Ansprechpartners (Admin-C) und Geschäftsführer der Klägerin handelt. Danach ist die Anbietereigenschaft der Klägerin nicht unbestimmt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_54

In § 1 JMStV wird als Zweck des Gesetzes der Schutz der Kinder und Jugendliche vor gefährdenden und beeinträchtigenden Inhalten benannt, so dass das Gesetz als unmittelbarer Regelungsadressat der Bestimmungen des JMStV sich an denjenigen wendet, der die beanstandeten Inhalte in Telemedien bereithält oder verbreitet (vgl. Erdemir/Gutknecht, in: Kommentar zum Jugendschutzrecht, 3. Auflage, § 3 JMStV Rn 4).

Die Klägerin als Domaininhaber verfolgt das Ziel, dass die Besucher der eigenen Domain die von der Webseite verlinkten Webseiten gelangen. Durch die unmittelbare Verlinkung eröffner die Klägerin als Anbieterin bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihr ebenfalls bekannten Inhalte wahrnehmen. Durch die Anpreisung und Beschreibung der verlinkten Webseiten macht sich die Klägerin auch den Inhalt der Links zu Eigen und haftet aus diesem Grund nach den allgemeinen Vorschriften dafür wie für eigene Informationen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10 -, juris Rn 36).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_55

Auch ist die Feststellung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, dass die Webseite www....xxx....de der Klägerin mindestens seit dem 11. Mai 2010 gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 JMStV verstoßen wurde, nicht zu beanstanden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_56

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV sind Angebote unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV sind nur solche Angebote zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_57

Die Beurteilung, ob die Angebote pornografisch sind und gegen § 4 Abs. 2 JMStV verstoßen, ist gerichtlich vollständig überprüfbar. Im Gegensatz zu den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle im Bereich des Rundfunks, denen eindeutig in § 20 Abs. 3 und Abs. 5 JMStV ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wurde, hat die KJM einen gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Entscheidungen und Begründungen der KJM sind als sachverständige Äußerungen zu qualifizieren (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris Rn 61; VG Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 1 K 391/12.KS -, juris Rn 57).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_58

Die im Bescheid detailliert dargestellten zwölf Beispiele sind Angebote im Sinne von § 4 Abs. 2 JMStV, die in sonstiger Weise pornografisch sind. Diese waren von der Domain www....xxx....de durch direkte Verlinkung aufrufbar und sind nach den zu §§ 184 ff StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_59

Sämtliche im Bescheid vom 11 .September 2012 erläuterten Werbebanner waren auch erreichbar, ohne dass ein den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV und den dazu konkretisierten Anforderungen der KJM entsprechendes Altersverifikationssystem den Zugang von Minderjährigen ausgeschlossen hätte.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_60

Die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems erfordert, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt (vgl. Kommentar zum Jugendschutzrecht, Liesching/Schuster, 5. Auflage, 2011, § 4 JMStV Rn 66). An zugangsbeschränkenden und verlässlichen Altersprüfungssystemen fehlt es hier jedoch gänzlich. Die Beispiele eins bis sieben waren mindestens zum Zeitpunkt der Prüfgruppensitzung am 11. Mai 2010 und danach für Kinder und Jugendliche frei zugänglich gewesen. Das achte bis elfte Beispiel war jeweils mindestens zum Zeitpunkt der ...-Aufzeichnung am 23. Mai 2011, am 23. September 2011, 13. Januar 2012 und 13. März 2012 und danach für Kinder und Jugendliche frei zugänglich gewesen. Das zwölfte Beispiel war mindestens seit dem Zeitpunkt der ...-Aufzeichnung am 23. Juli 2012 für Kinder und Jugendliche frei zugänglich. Durch das bloße Klicken auf das jeweilige Werbebanner erfolgt eine direkte Weiterleitung auf die beanstandeten Seiten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_61

Auch ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 JMStV zu bejahen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Angebote unzulässig, wenn sie in den Teilen A und C der Liste nach § 18 Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Eine Abweichung hiervon ist möglich, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass das jugendgefährdende Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_62

Nach den Ausführungen der Beklagten enthält das inkriminierte Internetangebot Darstellungen, die indiziert sind. Dies ergibt sich aus der Entscheidung Nr. 1 26/07 vom 21. November 2007 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Danach sei das Internetangebot als jugendgefährdend einzustufen, verletze jedoch nach der Beurteilung der Bundesprüfstelle keine Strafrechtsnormen. Das Internetangebot sei in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen, § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG.

Unter Auswertung der Aufzeichnungen vom 11. Mai 2010, 23. September 2011, 13. Januar 2012, 13. März 2012 und 23. Juli 2012 die in dem streitgegenständlichen Bescheid ausführlich und überzeugend begründete und mit Benennung von Beispielen hinreichend konkretisierte Ansicht der Beklagten ist anzunehmen, dass die Angebote im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV entwicklungsbeeinträchtigend waren.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_63

Gezeigt werden in dem Internetangebot unmittelbar Texte in der jeweiligen Kontaktanzeige, die die Darstellerinnen auf den Bildern und ihre sexuelle Vorlieben beschreiben. Die Texte entsprechen nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen. Die Sexualität erscheint als Ware, die auf Zuruf konsumierbar ist. Hierbei werden Frauen nicht als Persönlichkeiten mit eigenem Charakter dargestellt, sondern als jederzeit verfügbare und auswechselbare Objekte sexueller Befriedigung zur Schau gestellt. Der vulgäre Text in Verbindung mit den Bildern ist geeignet den ungefestigten Aufbau des Selbstbildes von Kindern und Jugendlichen zu verunsichern.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_64

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen, in dem sie als Anbieterin von allgemein zugänglichen Telemedien, welche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, nicht einen geeigneten Jugendschutzbeauftragten bestellt hat. Als Jugendschutzbeauftragter ist der Geschäftsführer der Klägerin Herr K. im Impressum unter www....xxx....de benannt gewesen. Der Umsetzung der Pflicht aus § 7 JMStV wird nicht genüge getan, wenn der Inhaber oder Geschäftsführer der Klägerin sich selbst zum Hilfsorgan in Sachen Jugendschutz bestellt hat. Dies widerspricht schon begrifflich dem Erfordernis der "Beratung" und der Gewährleistung einer "Beteiligung" bei der Angebotsplanung im Sinne des Abs. 3. Durch die Berufung eines Geschäftsführers sind ferner die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen eines Beauftragten in Sachen Jugendschutz nicht erfüllt (vgl. hierzu Kommentar zum Jugendschutzrecht, Liesching/Schuster, 5. Auflage, 2011, § 7 JMStV Rn 9). Die gleichzeitige Wahrnehmung beider Positionen läuft damit auf eine unvereinbare Interessenkollision hinaus (vgl. Spürck/Erdemir, in: Kommentar zum Jugendschutzrecht, 3. Auflage, § 7 JMStV Rn 9).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_65

Die ausgesprochene Anordnung der Unterlassung in dem Bescheid vom 11. September 2013 kommt als Handlungsmöglichkeit in Betracht, § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 JMStV (vgl. Liesching/Schuster, § 20 JMStV Rn 4). Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids war sie auch verhältnismäßig.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_66

Ein Einschreiten gegenüber der Klägerin im Wege der Anordnung der Unterlassung war auch geeignet, erforderlich und angemessen zur Gewährleistung des Jugendschutzes.

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin konkret vorgeworfene Inhalte wie die Bespiele "Rassen Pornos", "Outdoor Pornos" und den Link "NEUVIDEO-ONLINE STARS" zu diesen Beispielen entfernt hat. Nach der Ratio der Regelung in § 20 JMStV verfolgt die Anordnung der Unterlassung den Zweck, den Anbietern das entsprechende Unrechtsbewusstsein ins Bewusstsein zu rücken und weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Dies dient zur künftigen Einhaltung der Vorgaben des JMStV (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 - 27 K 6228/10 -, juris Rn 55; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10 -, juris Rn 41).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_67

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde unter Beachtung der Schwere und Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen Bestimmungen des JMStV auch Genüge getan. Die Anordnung der Unterlassung in dem aufsichtlichen Bescheid vom 11. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2013 stellt bloß Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß dar und ist als mildeste Maßnahme geeignet und angemessen, um den Jugendmedienschutz in Zukunft zu garantieren (vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 -1 K 1608/09 -, Juris Rn 40). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte die Internetangebote nicht vollständig untersagt hat. Bei Anpassung der gerügten Inhalte an die Bestimmungen des JMStV oder bei Sicherstellung eines verlässlichen Altersverifikationssystems für Jugendliche und Kinder hätte die Klägerin weiterhin mit den Internetangeboten werben dürfen. Auch in Anbetracht der Gewährleistung des Jugendschutzes wäre die wirtschaftliche Betätigung nur unwesentlich eingeschränkt (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 -1 K 1608/09 -, Juris Rn 40).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_68

Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen den zuständigen Landesmedienanstalten ganz uneingeschränkt die nach Landesrecht zulässigen Aufsichtsmaßnahmen zur Auswahl (vgl. Kommentar zum Jugendschutzrecht, Liesching/Schuster, 5. Auflage, 2011, § 20 JMStV Rn 11). Danach kann bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des JMStV das Angebot formell beanstandet, die Untersagung angedroht oder eine geeignete Vorsorgemaßnahme verlangt werde (vgl. Erdemir/Roll, in: Kommentar zum Jugendschutzrecht, 3. Auflage, § 7 JMStV Rn 9).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_69

Auch dem Bestimmtheitserfordernis wurde Genüge getan.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_70

Die Gebührenfestsetzung in Ziffer A. I. 3. des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. § 35 Abs. 11 RStV ist jedoch als gesetzliche Grundlage nicht heranzuziehen. Die von der Beklagten zitierte Kostenregelung des § 35 Abs. 11 RStV findet sich im RStV-13 im 3. Abschnitt mit der Überschrift "Vorschriften über den privaten Rundfunk" und dort im 4. Unterabschnitt "Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung". Nach § 1 Abs. 1, 2.HS. RStV gelten für Telemedien nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_71

Eine Satzungsgrundlage ist jedoch in § 57 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HPRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Kostensatzung der LPR Hessen zu sehen. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 HPRG erhebt die Landesanstalt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sowie der Auslagenersatz werden durch die Satzung der LPR Hessen festgelegt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_72

Unter Beachtung einer nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist auch die festgesetzte Höhe nicht zu beanstanden. Sie hält sich auch innerhalb der im Kostenverzeichnis der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien für die Feststellung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des JMStV und/oder Anordnung einer Maßnahme auf Grundlage des JMStV vorgesehenen Rahmengebühr von 250 bis 5.000 Euro.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-kassel/2017-06-08/1-k-573-13-ks#rd_73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00€ festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.