Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2015

VG Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2015 – 15 L 1720/15.A

ECLI:DE:VGD:2015:0526.15L1720.15A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L.       aus E.        wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_1

Der Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die Rechtsverteidigung des Antragstellers aus den nachstehend benannten Gründen, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).

3

Das am 8. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_2

die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3539/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_3

hat keinen Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem der angegriffene Bescheid des Bundesamts ausweislich dessen beigezogener Verwaltungsakte an ihn gerichtet am 5. Mai 2015 zur Post gegeben worden ist ‑ jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

6

Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_4

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_5

vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_6

die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_7

Die Abschiebungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_8

Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2015.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_9

Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig, nachdem der Antragsteller seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT2 …) bestätigten Angaben über den Libanon, die Türkei und Griechenland am 10. Oktober 2014 illegal nach Italien eingereist ist und seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht wieder verlassen hat. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 13. Februar 2015 im Bundesgebiet gestellten Schutzgesuchs ist auch nicht nachträglich entfallen. Namentlich hat das Bundesamt mit dem an Italien am 18. Februar 2015 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III‑VO um die dortige Aufnahme des Antragstellers nachgesucht. Da Italien innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 17. April 2015 stattgegeben ist und Italien nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

13

Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_10

Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III‑VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten dienen, für sich genommen nicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_11

Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris Rdnr. 60, 62, und vom 14. November 2013, C 4/11, juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 7.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_12

Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedsstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder unwürdigeren Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_13

Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, weil das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_14

Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_15

Während eine Behandlung als "unmenschlich" anzusehen ist, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht, ist sie als "erniedrigend" zu qualifizieren, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, die Achtung ihrer Menschenwürde vermissen lässt oder sie herabsetzt oder in der Person Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei scheidet die Bewertung einer Behandlung als erniedrigend rechtlich nicht bereits dann aus, wenn allein ihr Opfer diese so erlebt und / oder die Behandlung keinen entwürdigenden oder demütigenden Zweck verfolgt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_16

Vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland), juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413 (414).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_17

Dass eine derartige Behandlung ursächlich auf systemische Mängel zurückzuführen ist, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staat nicht unbekannt sein können.

22

Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_18

Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,

24

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_19

nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_20

Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_21

Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1985 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel in Italien zu Recht verneint hat, hat der Antragsteller mit Blick auf die hier anzuwendenden rechtlichen Grundsätze nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Italien betreffende Feststellung in dem Bundesamtsbescheid ist im Ergebnis auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien in dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum wegen systembedingter Mängel der Vorkehrungen des italienischen Staates zur Unterbringung und Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" eine Behandlung erfahren wird, die im Sinne der hier zu prüfenden Rechtsvorschriften unmenschlich oder erniedrigend ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_22

Diese Rechtsauffassung liegt, soweit ersichtlich, jedenfalls bislang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zur Frage einer systembedingten Gefährdung solcher Personen zu Grunde, die als Schutzsuchende nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden. Danach stehen die Bedingungen, unter denen solche Schutzsuchenden in Italien Aufnahme finden, deren Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegen,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_23

vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris Rdnr. 35

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_24

verpflichten allerdings den rückführenden Staat mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gewicht, das dem gebotenen Schutz der Familie beizumessen ist, vor einer Überstellung von Familien mit Kindern sicher zu stellen, dass der Familienverbund gewahrt bleibt und er in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder entspricht.

31

EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris.

32

Anlass, besondere Schutzvorkehrungen auch für den Personenkreis zu treffen, dem der Antragsteller angehört, besteht hingegen nicht.

33

EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_25

Dieser Rechtsauffassung, deren Ergebnis, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig geteilt wird,

35

vgl. Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, sowie Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, jeweils www.nrwe.de und juris,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_26

schließt sich der Einzelrichter an. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fehlt es für die gegenteilige Annahme in Bezug auf den Sachverhalt, der für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen maßgeblich ist, im Sinne der Rechtsprechung des EGMR an belastbaren Anhaltspunkten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_27

So auch etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Mai 2015, 13 L 640/15.A, und vom 7. Mai 2015, 22 L 420/15.A, beide n. v.; a. A.: etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015, 8 L 626/15.A, n. v. und Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. März 2015, 10 L 117/15.A, www.nrwe.de und juris.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_28

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass (besonders) Italien sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch jeweils einige andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Während Italien im Jahr 2013 über 26.000 und im Jahr 2014 knapp 65.000 neue Asylantragsteller zu verzeichnen hatte,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_29

siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_30

spricht manches dafür, dass sich die Zahl der dort Schutzsuchenden im Jahr 2015 sogar noch weiter erhöhen wird. So kamen in den Monaten Januar und Februar 2015 knapp 10.000 Flüchtlinge nach Italien.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_31

Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_32

Medienberichten zu Folge sind zudem allein am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge und in der darauffolgenden Woche etwa 10.000 Menschen an Land gebracht worden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_33

http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html; http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_34

Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Italien für Schutzsuchende in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) und im Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati (SPRAR) sowie in den Kommunen vorgehaltenen Unterkünfte,

45

vgl. dazu die Zusammenstellung in Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, juris,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_35

die vorgenannten Zahlen an Schutzsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Italien um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen sowie ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der italienische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht derzeit ernstlich nichts.

47

Im Ergebnis bezogen auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_36

Der italienische Staat hat vielmehr in den vergangenen Jahren nicht nur Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge kontinuierlich beträchtlich ausgebaut und Notunterkünfte für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten geschaffen,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_37

vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_38

sondern darüber hinaus gerade für Dublin-Rückkehrer seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen, das derzeit elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen umfasst. Sieben Einrichtungen dienen dabei speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_39

AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.

52

ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Aufnahmekapazitäten durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert wird,

53

vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015, 22 L 1020/15.A,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_40

oder der italienische Staat nicht länger bereit oder im Stande ist, entsprechend den Anstrengungen in der Vergangenheit seine Bemühungen um eine Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (Dublin-Rückkehrern) gemessen an dem Anstieg der Flüchtlingszahlen unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe angemessen auszuweiten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_41

Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels des in Italien praktizierten Verfahrens zur Schutzgewährung und / oder der dort herrschenden Aufnahmebedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland.

56

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58/15.A, juris.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_42

Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_43

vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_44

bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO abzusehen.

60

Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn:  EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_45

Individuelle Besonderheiten, die abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller drohe gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_46

Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_47

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_48

sind substantiiert nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht über die Entlassung aus der Klinik für Urologie und urologische Onkologie des B.       L1.     Krankenhauses in F.     vom 13. April 2015 gesundheitliche Beschwerden und unter Hinweis auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie L2.     F1.  -L3.      aus E.        vom 18. Mai 2015 ferner geltend macht, entsprechend der dortigen ärztlichen Empfehlung müsse ihm eine psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet ermöglicht werden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_49

Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift liegt entsprechend dem asylrechtlichen Prognosemaßstab vor, wenn dem Ausländer in erheblichem Ausmaß einzelfallbezogen und individuell eine tatbestandlich von der Norm erfasste Rechtsverletzung mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" droht.

66

Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95,juris und BVerwGE 99, 324.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_50

Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Gefahr dabei nicht schon dann, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_51

Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1995, 9 C 710.94; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990, 2 BvR 1938/89 u. 2 BvR 1460/89 - InfAusIR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 13 A 1140/04.A., www.nrwe.de und juris.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_52

Als erheblich erweist sich die Gefahr, wenn eine Rechtsverletzung in gewichtet bedeutendem Umfang zu erwarten ist. Bei einer Erkrankung ist das der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

70

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 B 118.05, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007, 13 A 1138/04.A, www.nrwe.de und juris.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_53

Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes befürchteten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden Zuständen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_54

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13.96, juris und NVwZ 1998, 526;OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004, 13 A 3598/04.A., www.nrwe.de und juris.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_55

Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn "lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.

74

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005, 13 A 4442/03.A, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, juris.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_56

Deshalb muss sich ein Ausländer nach der derzeitigen Rechtslage auf den Standard der im Zielstaat der Abschiebung üblichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit diese dort in zumutbarem Umfang besteht. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn etwa die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_57

vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004,13 A 1140/04.A und 13 A 4512/03.A, sowie vom 30. Dezember 2004, 13 A 1250/04.A, und vom 19. März 2004, 13 A 931/04.A, sämtlich www.nrwe.de und juris,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_58

es sei denn, dem betroffenen Ausländer ist die an sich vorhandene medizinische Versorgung individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich.

78

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59.02, juris.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_59

Konkret im Rechtssinne ist die Gesundheitsgefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald, das heißt zeitnah nach der Abschiebung in deren Zielstaat eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.

80

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, 9 C 8.99, juris.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_60

Von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG tatbestandlich erfasste Gefahren müssen schließlich nach dem Wortlaut der Norm "dort" drohen, weshalb Umstände, aus denen Abschiebungshindernis hergeleitet werden soll, an die Gegebenheiten im Zielland  der Abschiebung anknüpfen müssen. Das gilt auch, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_61

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 13 A 2820/04.A, www.nrwe.de und juris.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_62

Bei der prognostischen Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung wesentlich verschlimmern wird, ist auch die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_63

Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AusIG etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 1 B 184/01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000, 9 C 2/00, juris.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_64

Gemessen daran lassen sich die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Verbot der Abschiebung des Antragstellers nach Italien anhand des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 18. Mai 2015 nicht verifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil die nach dem Attest ärztlich getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Ihm ist weder eine Diagnose zu entnehmen, noch mit Hilfe welcher diagnostischer Verfahren und aus welchen medizinischen Befundtatsachen der attestierte "Psychopathologische Befund" abgeleitet ist. Soweit dort beschrieben ist "… Schwer depr. Affekt, erheblich eingeschränkte affektive Resonanz und reduzierter Antrieb …" sowie, dass bei dem Antragsteller die "… Gedanken (…) um die Kriegserlebnisse ([sc.: kreisen,] …) damit stark eingeengt [sc.: sind und der Antragsteller] teilweise (…) paranoid anmutendes Erleben hinsichtlich der Kriegserlebnisse [sc.: zeigt], die sich der Realität und dem Alltag stark genähert haben …" und von "… Suizidalität (…) derzeit nicht sicher distanziert …" ist, beruhen diese Feststellungen offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers anlässlich des Erstkontaktes mit dem Arzt in dessen ambulanter Sprechstunde am 13. Mai 2015.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_65

Gegen die Annahme, dass Antragsteller selbst seine Gesundheit in der ihm durch die ärztliche Diagnose zugeschriebenen Dimension beeinträchtigt sieht und sich als behandlungsbedürftig einschätzt, spricht dabei auch, dass er sich nach Aktenlage erst um ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand bemüht hat, nachdem er die hier angegriffene Bundesamtsentscheidung erhalten hat, deren Ziel es ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Dies spricht dafür, dass die Konsultation des Arztes ausschließlich dem Zweck gedient hat, die unmittelbar bevorstehende Rückführung nach Italien zu verhindern. Denn der Antragsteller befand sich bei Zugang des Bundesamtsbescheides nach eigenen Angaben bereits seit weit über zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und dies, ohne dass er in diesem Zeitraum Anlass gesehen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_66

Allein die Tatsache, dass der aus Syrien stammende Antragsteller nach eigenen Angaben vor dem Bürgerkrieg in seinem Heimatland entflohen ist, Kriegsgräuel hat miterleben müssen und unter anderem vorgibt, aufgrund der Bürgerkriegserlebnisse "… massive Schafstörungen, Alpträume, Angstzustände,  …" zu haben, belegt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose nicht. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass das Erleben traumatischer Ereignisse aus medizinischen Gründen zwangsläufig psychische Erkrankungen auslöst.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_67

Vor diesem Hintergrund ist auch substantiiert nichts dafür dargetan, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien für ihn Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringt, die nach dem ärztlichen Attest unter dem Eindruck der ihn traumatisierenden Erlebnisse in Syrien die vom Antragsteller geschilderte Inhaftierung in Italien nebst seinen Erlebnissen in der dortigen Haft für ihn begründen soll. Abgesehen davon erweisen sich aber auch die Schilderungen des Antragstellers hierzu ‑ weil auf gänzlich unsubstantiierte Behauptungen beschränkt geblieben ‑ ihrerseits als nicht glaubhaft.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_68

Schließlich ergibt sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem Entlassungsbericht des B.       L1.     Krankenhauses in F.     vom 13. April 2015. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheinigung über den dortigen stationären Aufenthalt (13. April 2015 bis 15. April 2015) des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser im Nachgang zu dem vorgenommenen urologischen Eingriff überhaupt noch an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die behandlungsbedürftig sind.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-05-26/15-l-1720-15-a#rd_69

Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 S. 1 AuslG) substantiiert nichts dargetan.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

92

Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.

93

Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.