Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2004

VG Düsseldorf Beschluss vom 21.05.2004 – 24 L 2982/03

ECLI:DE:VGD:2004:0521.24L2982.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_1

Der Antragsteller wurde am 00.0.0000 in T geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 1968 im Rahmen der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. Der Vater verstarb 1981, die Mutter ging 1984 in ihr Heimatland zurück. Der Antragsteller erhielt 1982 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ehelichte 1985 eine Landsmännin, wurde Vater zweier Töchter und lebt seit 1997 von Frau und Kinder getrennt. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker, war aber zuletzt arbeitslos. Seit 1992 ist der Antragsteller betäubungsmittelabhängig. Eine Substitutionsbehandlung mit Methadon hat der Antragsteller 2000 abgebrochen; im Jahre 2002 bestand (wohl?) die Absicht, eine Therapie in C anzugehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_2

Der Antragsteller ist seit 1994 vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt verhängte das Landgericht Wuppertal eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in 65 Fällen, nachdem der Antragsteller zuletzt im Jahre 1999 einschlägig bestraft worden war zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt gewesen war. Dieser Strafe(n) wegen saß der Antragsteller seit Oktober 2000 in der Justizvollzugsanstalt S ein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_3

Unter dem 18. Juli 2001 erließ der Antragsgegner die hier angegriffene Ordnungsverfügung, wonach er den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 AuslG aus dem Gebiet der Bundesrepublik auswies und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung anordnete. Desweiteren ordnete er die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft heraus in die Türkei an und setze ihm für den Fall vorzeitiger Haftentlassung eine Ausreisefrist von 2 Wochen ab der Entlassung, nach deren fruchtlosem Ablauf er ihn abzuschieben androhte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_4

Mit Beschluss vom 6. März 2002 hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vom 27. Juli 2001 herbeigeführt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_5

Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück; dabei stellte sie nun auf § 47 Abs. 2 AuslG ab, billigte dem Antragsteller Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu und kam so dazu, über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Ferner stellte die Widerspruchsbehörde fest, mit dieser ihrer Entscheidung lebe die seitens des Antragsgegners angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung wieder auf. Ob der Widerspruchsbehörde dem Antragsteller am 2. oder erst am 4. Juli 2003 zugestellt wurde, ist unklar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_6

Am Montag, den 4. August 2003 hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen 24 K 5127/03 geführte Anfechtungsklage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sein vormaliger Prozessbevollmächtigter verwies darauf, alle Straften des Antragstellers seien ausschließlich auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen, die zu bekämpfen und möglichst zu beheben man ihm auch nach dem Gedanken des § 35 BtmG im Bundesgebiet die notfalls mehrfache Gelegenheit belassen müsse. Er beantragt sinngemäß,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_7

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2003 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsregelung anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine Verfügung,

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den Antrag abzulehnen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_8

Unter dem 8. Januar 2004 hatte das Gericht dem Antragsteller mit Verweis auf § 92 VwGO die Beantwortung mehrerer Fragen vor allem auch zu seinen zwischenzeitigen Aufenthaltsorten und den Umständen seiner etwaigen Therapiebemühungen sowie die Angabe seiner aktuellen Anschrift gebeten und darauf mit Schriftsatz vom 26. Januar 2004 nur die erfahren, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt (wieder) in der Justizvollzugsanstalt S einsaß. Unter dem 25. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Antragsteller erhoben wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, weil der Antragsteller am 4. Juli 2003 in der Justizvollzugsanstalt S im Besitz von 1,3 gr Heroin gewesen sein soll.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_10

1. Es mag auf sich beruhen, ob dies allein schon deshalb der Fall sein muss, weil die hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit umstrittene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2001 bestandskräftig geworden ist,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_11

sei es, weil die am Montag den 4. August 2003 erhobene Klage im Sinne des § 74 VwGO verspätet war, wenn man davon ausgeht, der Widerspruchsbescheid sei dem Antragsteller bereits am 2. Juli 2003 ausgehändigt worden, wie von ihm selbst schriftlich bestätigt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_12

sei es, weil man davon ausgeht, die Klage gelte nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, weil der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts vom 8. Januar 2004 mit der Antwort seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2004 bislang nur sehr unvollständig und in nur einem inhaltlich eher belangloseren Punkt nachgekommen ist.

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Denn auch bei der Annahme, die Ordnungsverfügung sei noch anfechtbar, ist der Antrag erfolglos.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_13

2. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Ergebnis nicht wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht zu beanstanden (a)). Die angegriffene Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften des Ausländergesetzes sowie den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen, sodass eine das Besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausschließende offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist (b)). Bei der demnach möglichen und von dem Gericht als eigene Ermessensausübung

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 1998 - 18 B 828/96 -,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_14

zu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das Vollzugsinteresse (c)).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_15

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung genügt jedenfalls mit den hinreichend individuell gefassten ergänzenden Erwägungen der Widerspruchsbehörde den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ausweisungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_16

vgl. zu diesen Erfordernissen Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N; ebenso Ziffer 45.0.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz mit den Maßgabeänderungen des Bundesrates nach dem Beschluss vom 9. Juli 1999 - Drucksache 350/99 (im Folgenden AuslG-VV); ähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -; NVwZ Beil I 6/2000, S: 67, 68; Oberverwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 17. April 2003 - 3 EO 542/02 -; NVwZ-Beilage I 11/2003, S. 90, 91. An diesen Anforderungen hält das Gericht trotz des Hinweises des 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 19. Oktober 1993 (18 B 1102/93), der Senat verlange derartige Anforderungen in Fällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, fest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht sieht. In dem Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 - führt der 18. Senat aus, es genüge „jede schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält"; in diesem Sinne auch der Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; ausdrücklich bestätigt in den Beschlüssen vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, vom 20. März 2002 - 18 B 1346/00 -..

Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass das erforderliche besondere öffentliche Interesse über das hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 401; vgl. dazu auch Kaltenborn, DVBl 1999, S. 828, 832.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_18

b) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften des Ausländergesetzes sowie den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen.

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Der Antragsgegner war dadurch örtlich zuständig, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_19

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 1996 - 18 B 199/95 -; Beschlüsse des Gerichts vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 -; vom 12. August 1999 - 24 L 2430/99 -,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_20

in der Justizvollzugsanstalt S einsaß, örtlich zuständig und ist durch einen etwaigen späteren Verzug des Antragstellers in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde nicht etwa örtlich unzuständig geworden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_21

Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1998 - 1 C 28.97 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 1995 - 11 L 1047/95 -;

Gerichtsbescheide des Gerichts vom 25. März 1999 - 24 K 4098/98 -; vom 29. März 1999 - 24 K 1609/98 -; vom 14. Februar 2000 - 24 K 4083/99 -; Beschluss des Gerichts vom 14. August 2000 - 24 L 1401/00 -;

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_23

Die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht und der Antragsgegner die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_24

Bei zunächst rein nationalrechtlicher Betrachtungsweise ist die Widerspruchsbehörde zutreffend davon ausgegangen, der Antragsteller erfülle mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 65 Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG, und er genieße angesichts seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Einreise als Minderjähriger den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, sodass seine Ausweisung nur aus hinreichend gewichtigen und zudem spezialpräventiven Gründen erfolgen dürfe und im nicht durch die Rechtsfolgenvorgabe des § 47 Abs. 2 AuslG vorgeprägten, sondern gleichsam freien und die Erwägungen des § 45 Abs. 2 AuslG einbeziehenden Ermessen der Behörde stehe.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_25

Mit der Beachtung dieser strengen Maßstäbe genügt die Ausweisung auch allen materiellen Anforderungen, die sich aus der etwaigen Einschlägigkeit völkervertragsrechtlicher und/oder supranationaler Vorschriften ergeben könnten,

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wie etwa

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aus Art 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, verkündet mit Gesetz vom 30. September 1959 - BGBl II S. 997; für die Türkei gemäß Art 34 Abs. 1 und 3 in Kraft getreten durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europarates am 20. März 1990;

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aus Art 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit - ANBA 1981, 4 -;

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_27

aus Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; verkündet mit Gesetz vom 7. August 1952 - BGBl II S. 685 -;

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oder aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Ausweisung von Unionsbürgern.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_28

Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist;

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_29

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_30

Der Antragsteller ist zuletzt mehrfach wegen Verstoßes gegen das BtmG aufgefallen, dessen durchaus bedeutsames Schutzgut vor allem die Volksgesundheit ist, sodass an die Wahrscheinlichkeit neuerliche Verstöße keine all zu hohen Anforderung zu stellen sind. Die so markierte gefahrenabwehrrechtliche Schwelle übersteigt die dem Antragsteller innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr jedoch bei weitem.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_31

Insoweit ist zunächst mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass Hintergrund und treibende Motivation seine kontinuierlichen Delinquenz seine eigene, auf dem nun mehr als 10 Jahre langen Konsum von Heroin beruhende schwere Betäubungsmittelabhängigkeit ist. Daraus folgt aber auch, dass jedenfalls solange von dem Antragsteller eine nicht hinnehmbar große Gefahr neuerlicher einschlägiger Straftaten ausgeht, wie er nicht seine Abhängigkeit durch eine durchgehaltene und über deren bloße Dauer hinaus auch im Alltag erfolgreich erprobte Entziehung und Langzeittherapie bekämpft und zu überwinde begonnen hat. Insoweit ist aber nur bekannt, dass ein versuch des Antragstellers zur Therapie im Wege des Methadonprogramms im Jahre 2000 fehlgeschlagen ist. Ferner ergeben sich Hinweise auf weitere - offenbar entweder gar nicht angetretenen oder abgebrochene - Versuche aus der Zeit danach. Die Aufforderung, eben genau dazu nähere Angaben zu machen, hat der Antragsteller - bezeichnender Weise - nicht befolgt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_32

Nimmt man die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X aus dem März 2004 hinzu, worin dem Antragsteller zur Last gelegt wird, am 4. Juli 2003 in der Justizvollzugsanstalt S im Besitz von 1,3 gr Heroin gewesen zu sein, kann nur angenommen werden, an der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers habe sich nichts geändert. Der deswegen von ihm ausgehenden Gefahr alsbald zu befürchtender weiterer Begehung von aus dem Bereich der mindestens mittleren Kriminalität kann daher nur durch die Ausweisung des Antragstellers begegnet werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_33

Dem gegenüber verfängt auch nicht etwa die Argumentation des vormaligen Prozessbevollmächtigten zu vermeintlichen Ansprüchen betäubungsmittelabhängiger Straftäter aus dem § 35 BtmG auf eine oder mehrere Therapie(n); denn der Antragsteller scheint sich derzeit um eine Therapie nicht einmal zu bemühen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_34

Schließlich hat der Antragsgegner auch die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Aspekte im Umfange ihrer tatsächlichen Einschlägigkeit berücksichtigt und zutreffend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, sie vermöchten das Blatt nicht zu wenden. Der zuletzt wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit auch arbeitslose Antragsteller hat keine nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu schützende selbst geschaffene Lebensgrundlage vorzuweisen, vor deren Verlust er bewahrt werden müsste. Der seit Jahren von seiner Frau und vor allem den Töchtern getrennt lebende Antragsteller verfügt auch über keine im Sinne des Art 6 GG schutzwürdigen familiären Beziehungen im Bundesgebiet; seine Mutter lebt in gemeinsamen Heimatland.

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c) Die gebotene Interessenabwägung

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vgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der Ausweisung das Gericht gehalten ist, das im Gesetz geforderte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 402;

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geht in Anbetracht der dargelegten erheblichen spezialpräventiven Gründe zu Lasten des Antragstellers aus.

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3. Auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung

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- mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 AuslG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; die gleiche Terminologie verwendet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 - ; vgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -, NVwZ Beilage I 3/2001, S. 32;

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ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_37

zur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1996 - Bs VI 71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 49 Rdnr. 14; ebenso das Gericht in seinen Beschlüssen vom 23. April 1997 - 24 L 1899/97 -; vom 3. September 2003 - 24 L 1406/03 -; vom 7. November 2003 - 24 L 4082/03 -; vom 30. Januar 2004 - 24 L 3675/03 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_38

dazu, dass nach Ansicht des Gerichts auch eine Abschiebungsanordnung nach den Regeln für die Vollziehbarkeit vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, vgl.: Beschlüsse des Gerichts vom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -; vom 3. September 2003 - 24 L 1406/03 -; vom 7. November 2003 - 24 L 4082/03 -; vom 30. Januar 2004 - 24 L 3675/03 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_39

Der mithin zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung ist aber unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_40

Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_41

Dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus der sofort vollziehbaren Ausweisung. Dass er auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft.

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Vgl. dazu Renner, § 49 Rdnr. 5.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_42

Dass der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorsieht,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_43

zur begrifflichen Identität der „Ausreisefrist" in § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG einerseits und § 50 Abs. 1 AuslG andererseits sowie dazu, dass es Wesen dieser „Ausreisefrist" ist, einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen zu können, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998, S. 217, 218; Richter, NVwZ 1999, S. 726, 731; Beschluss des Gerichts vom 28. Juli 1999 - 24 L 2393/99 -; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. Oktober 1999 - VG 34 F 14.98 -,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_44

bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_45

Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - InfAuslR 1997, Seite 12, spricht im Zusammenhang mit § 49 Abs. 1 AuslG von der „Abschiebeverpflichtung" der Ausländerbehörde; das Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 7. September 1998 - A 7 K 11404/98 - NVwZ Beilage 1/1999, S. 5, 7, geht davon aus, im Falle des § 49 AuslG habe die Ausländerbehörde kein Ermessen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_46

Dass die tatsächliche Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_47

vgl. zu diesem Erfordernis: Beschlüsse des Gerichts vom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -; vom 3. September 2003 - 24 L 1406/03 - ; vom 7. November 2003 - 24 L 4082/03 -; vom 30. Januar 2004 - 24 L 3675/03 -; vom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_48

ergibt sich hier aus der bereits dargelegten individuellen Gefährlichkeit des Antragstellers als Bewährungsversager und Therapieabbrecher ohne feste familiäre oder sonstige Bindungen, der selbst unter den Bedingungen der Strafhaft dem Konsum von Heroin nicht zu entsagen vermochte.

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Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird der Antragsgegner der Ankündigungspflicht nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG zu genügen haben.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_49

Dazu, dass diese Abschiebungsankündigung funktionell hinsichtlich der Möglichkeit für den Betroffenen, seine persönlichen Dinge zu regeln, und hinsichtlich der Möglichkeit, um Rechtsschutz nachsuchen zu können, mit der - allerdings um die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise weiter gehenden - Ausreisefrist identisch ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -; InfAuslR 1998, S. 217, 218; Richter, NVwZ 1999, S. 726, 731.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_50

Schließlich bleibt der Antrag auch der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Antragsteller tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Antragsteller entgegen der Intention des Antragsgegners doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, bestehen gegen ihre Vollziehbarkeit in der Sache keine Bedenken, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen, zumal der Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem Falle als besondere persönliche Härte erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_51

Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit der Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Die dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 2 Wochen ab Entlassung ist angemessen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-05-21/24-l-2982-03#rd_52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen Abschiebungsregelung als einem Annex zu jener keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.