Rechtsprechung / VG Berlin / 2016

VG Berlin Beschluss vom 24.08.2016 – 8 L 443.16 A

ECLI:DE:VGBE:2016:0824.8L443.16A.0A

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.11)

2. Für die Aufhebung eines bestandskräftigen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Ausländerbehörde zuständig. (Rn.13)

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der seine Koten selbst trägt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_1

Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reise im Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er erfolglos um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. April 2016 ordnete die Antragsgegnerin ein - inzwischen bestandskräftiges - zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot an.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_2

Mit Rücksicht auf die am 8. April 2016 begründete Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen J...wird der Antragsteller derzeit geduldet. An der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sieht sich der Beigeladene wegen des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots gehindert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_3

Der Antragsteller hat am 25. Juli 2016 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Für die Aufnahme einer Ausbildung zum Anlagentechniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik zum 1. September 2016 bei der Fa. M... GmbH benötige er eine Aufenthaltserlaubnis. Deren Erteilung setze die umgehende Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots voraus.

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Der Antragsteller beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_4

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. April 2016 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_5

Die Antragsgegnerin hält sich für die Aufhebung von bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverboten für unzuständig. Sie habe aber gegenüber dem Beigeladenen die Zustimmung zur nachträglichen Aufhebung des in dem Bescheid vom 15. April 2016 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot erteilt.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_7

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Zwar dürfte er einen Anspruch auf die Aufhebung des gegen ihn von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. April 2016 angeordneten bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG haben. Mit seiner Verpartnerung mit einem deutschen Staatsangehörigen und der Vorlage eines Sprachzertifikats Deutsch A1 dürften die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Führung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG) vorliegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_8

Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1, 1 Alt. AufenthG auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Antragsgegnerin. Sie ist nicht die richtige Antragsgegnerin im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach ist der Antrag gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unzuständig. Für die Aufhebung eines bestandskräftigen gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die - örtlich zuständige - Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG zuständig. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nämlich nach dem Wortlaut von § 75 Nr. 12 AufenthG auf die Anordnung und (erstmalige) Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG beschränkt (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt AuslR, 11. Aufl. § 11 AufenthG, Rn. 87). Die Gesetzesmaterialien (vgl., BT-Drs. 18/4262 S. 4) bestätigen diesen Befund. Die Bundesregierung geht danach für die nachträgliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von einer Kompetenz der Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG aus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_9

Die weitere Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Aufhebung des bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots entspricht auch der generellen Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einerseits und den Ausländerbehörden andererseits. Anders als die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sind die Gründe, die gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Aufhebung oder nachträglichen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen können, - wie hier - regelmäßig aufenthaltsrechtlicher Natur.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_10

Ein Wechsel der zuständigen Behörde ist dem AufenthG auch nicht fremd. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. eine Annexkompetenz der den Bescheid erlassenden Ausgangsbehörde für nachträgliche Befristungsentscheidungen und einen dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu entnehmenden Grundsatz, demzufolge für nachträgliche Beschränkungen eines Verwaltungsaktes - wie etwa Rücknahme und Widerruf - grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig bleibe, verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5/11 -, juris Rn. 16). Für den Fall der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sieht § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beteiligung der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde vor. Gleiches gilt für die nachträgliche Aufhebung eines durch das Bundesamt verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Ausländerbehörde (vgl. Bauer a.a.O.). Vorliegend hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Beigeladenen bereits sein Einverständnis mit der Aufhebung des Einreise und Aufenthaltsverbots vom 15. April 2016 erklärt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-08-24/8-l-443-16-a#rd_11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtgebührenfrei (§ 83 b AsylG). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).