Rechtsprechung / VG Arnsberg / 3. Kammer / 2026
VG Arnsberg Gerichtsbescheid vom 24.04.2026 – 3 K 764/25
3. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2026:0424.3K764.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 6 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Der Kläger, der als Schausteller erwerbstätig ist, stellte digital am 24. Juli 2021 einen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe für das dritte Quartal 2021 auf der Grundlage der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021(„Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus“) i.H.v. 4.500,00 EUR (Antragsnummer: N01).
Das beklagte Land gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2021 eine Förderung in Höhe von 4.500,00 EUR und führte aus, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe. Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheides lautet:
„Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. März 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Förderzeitraum einzureichen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus von Bedeutung sind, anzufordern. Die oder der Begünstigte ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe Plus stehen, bereitzuhalten. […] Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.“
Am 16. September 2022 reichte der Kläger eine Endabrechnung ein. Zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung forderte das beklagte Land den Kläger mit E-Mails vom 8. Mai 2024, 21. Mai 2024, 4. Juni 2024 und 26. September 2024 an die vom Kläger in dem o.g. Antrag angegebene E-Mailadresse E-Mail01 auf, zur Bestätigung des Haupterwerbs den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 zu übersenden. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Mit Schlussbescheid vom 20. Januar 2025 (Az.: N02) lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers vom 24. Juli 2021 ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid ersetzt wird (Ziffer 2.), und forderte den Kläger unter Ablehnung eines Anspruchs auf die Billigkeitsleistung auf, den bereits ausgezahlten Förderbetrag von 4.500,00 EUR bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheides auf ein näher bezeichnetes Konto der Landeshauptkasse zurückzuerstatten (Ziffer 3.).
Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2025 zunächst eine nicht unterschriebene sowie - auf gerichtlichen Hinweis - am 18. Februar 2025 eine unterschriebene Klageschrift bei Gericht eingereicht, die er im Wesentlichen damit begründet, dass es ihm technisch nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Dokumente über das Elster-Portal einzureichen. Er genieße Vertrauensschutz, da er alle Unterlagen nach bestem Wissen eingereicht habe. Die Rückforderung werde außerdem rechtswidrig auf eine nachträgliche Verschärfung der Förderbedingungen gestützt. Da er die Neustarthilfe ausschließlich für sein Geschäft verwendet habe, sei die Rückforderung mehr als drei Jahre nach der Gewährung auch unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
den Rückforderungsbescheid der Y. vom 20. Januar 2025 in vollem Umfang aufzuheben oder anzupassen.
Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Kläger wiederholt Gelegenheit eingeräumt worden sei, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vorzulegen, was bis zur Bescheidung nicht erfolgt sei. Das nachträgliche Vorbringen zur Förderfähigkeit sei nach Bescheidung nicht mehr möglich.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 24. November 2025 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Mit Beschluss vom 20. April 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist, entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
Soweit der Kläger begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2025 „aufzuheben oder anzupassen“, ist dies im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahin zu verstehen, dass er neben der Aufhebung des Bescheides auch die Verpflichtung erstrebt, dass der Beklagte - ohne oder nach Einbeziehung des zur Endabrechnung von der Y. angeforderten und ggf. noch vorzulegenden Einkommensteuerbescheids 2019 - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag entscheidet. Der Antrag des Klägers ist danach darauf gerichtet,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Schlussbescheides vom 20. Januar 2025 erneut darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die gewährte Überbrückungshilfe Neustarthilfe Plus erfüllt sind und er - der Kläger - berechtigt ist, die ihm gewährten 4.500,00 EUR zu behalten.
Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des Schlussbescheides vom 20. Januar 2025 seinen Antrag auf Gewährung einer „Neustarthilfe Plus“ für das 3. Quartal 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Denn der diesen Antrag ablehnende Schlussbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch die Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten „Neustarthilfe Plus“ in Höhe von 4.500,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 24. Juli 2021 auf Gewährung einer „Neustarthilfe Plus“ für das 3. Quartal 2021 ist rechtmäßig, weil der Kläger den zum Nachweis des Haupterwerbs von dem Beklagten angeforderten Einkommensteuerbescheid 2019 nicht fristgemäß übermittelt hat und dies auch nicht mehr nachholen kann.
Die Gewährung der „Neustarthilfe Plus“ für das 3. Quartal 2021 ist nach den ihr zugrundeliegenden Richtlinien „Überbrückungshilfe III NRW und Überbrückungshilfe III Plus NRW“ sowie der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in der Gestalt geregelt, dass die Billigkeitsleistung zunächst lediglich vorläufig bewilligt und ausgezahlt wird und die Antragsteller verpflichtet sind, im Nachgang innerhalb einer bestimmten Frist eine Schlussabrechnung über die von ihnen empfangenen Leistungen vorzulegen, sodass auf der Grundlage eine abschließende und endgültige Festsetzung der Billigkeitshaftung erfolgen konnte.
In dieser Hinsicht führen die Richtlinien „Überbrückungshilfe III NRW und Überbrückungshilfe III Plus NRW“ unter Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 Unterabs. 2 aus, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) als Vorschuss ausgezahlt werde, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststünden. Nach Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 Unterabs. 4 der Richtlinien werden zudem die Antragsteller zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2021, verpflichtet. Im Rahmen der Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit - sofern vorhanden - zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Buchstabe A Ziffer 9 statt. Dort heißt es u.a., dass die Bewilligungsstelle verdachtsabhängig überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt anfordert.
Diese Vorgaben hat der Beklagte vorliegend entsprechend seiner Verwaltungspraxis in der Form umgesetzt, dass in dem Bescheid über die Gewährung einer „Neustarthilfe Plus“ für das 3. Quartal 2021 vom 25. Juli 2021 unter Nr. 2 des Tenors ausgeführt wird, dass die Bewilligung und Auszahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe. Unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen heißt es u.a., dass die Bewilligungsstelle sich vorbehalte, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der „Neustarthilfe Plus“ von Bedeutung sind, anzufordern. Die oder der Begünstigte sei verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der „Neustarthilfe Plus“ stehen, bereitzuhalten. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, sei die „Neustarthilfe Plus“ (teilweise) zurückzuzahlen.
Mit rechtlichem Hinweis vom 30. Oktober 2025, auf den hiermit Bezug genommen wird, hat die Kammer bereits Folgendes ausgeführt:
„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheiderlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich.
Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 - B 7K 24.427 -, juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 22 ZB 22.2554 - juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 - 22 ZB 23.1018 - juris Rn. 14.
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig.
Vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21.
Des Weiteren hängt es nach der richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt.
Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 - B 7K 24.427 -, juris Rn. 32; auch VG Würzburg, Beschluss vom 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28 f.; BayVGH, Beschluss vom 31.5.2023 - 22 C 23.809 - juris Rn. 13.
Zu beachten ist dabei, dass die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen.
Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 - B 7K 24.427 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21.
Ausgehend davon steht Ihnen nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten voraussichtlich kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn Sie hatten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend mitgewirkt. Wie Sie selbst in der Klageschrift vortragen, sei es Ihnen nicht möglich gewesen, die ‚geforderte Abrechnung über Elster einzusenden‘, da das System wiederholt nicht erreichbar oder abgestürzt gewesen sei. Auch postalische Anfragen seien nicht beantwortet worden. Demnach haben Sie die Aufforderungen der Y. im Zeitraum Mai und Juni 2024 erhalten und nach eigenen Angaben vergeblich zu beantworten versucht, die Schwierigkeiten allerdings nicht zum Anlass genommen, eine Fristverlängerung zu beantragen.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Anforderung des im Schlussbescheid angeführten Nachweises (zum Haupterwerb aus Gewerbebetrieb) gegen den Gleichheitssatz verstieße.
Die wohl erst nach Bescheiderlass nachgereichten Belege dürften nach alledem nicht mehr zu berücksichtigen sein und führen voraussichtlich insbesondere nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.“
Hieran hält die Einzelrichterin nach nochmaliger Prüfung weiterhin fest. Dem steht insbesondere das Vorbringen des Klägers im Einzelnen nicht entgegen.
Abgesehen davon, dass der Kläger zwar vorgetragen hat, den - zum Nachweis des Haupterwerbs angeforderten - Einkommensteuerbescheid 2019 übersandt zu haben, dieser aber weder im Verwaltungsvorgang noch in der Gerichtsakte enthalten ist, ist der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage jedenfalls nicht innerhalb der von dem Beklagten gesetzten Frist nachgekommen, was er auch nicht in Abrede stellt. In jedem Fall wäre die Vorlage nach Bescheiderlass aus den o.g. Gründen verspätet.
Der Kläger kann sich entgegen seiner zur Klagebegründung vorgetragenen Auffassung angesichts des dargelegten Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Denn nach den obigen Ausführungen war der Haupterwerb aus selbständiger Tätigkeit von Anfang an Voraussetzung für die Gewährung und das Behaltendürfen der „Neustarthilfe Plus“. Dem entsprechend hat der Kläger auch bereits bei Antragstellung am 24. Juli 2021 bestätigt: „Ich versichere, Soloselbständiger/r im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe Plus zu sein (…)“. Mit der Antragstellung hat der Kläger zudem seine Kenntnisnahme bestätigt, dass der ausgezahlte Betrag teilweise oder vollständig zurückgefordert werden kann, wenn sich der Zuschuss auf Grundlage der Endabrechnung teilweise oder vollständig als unberechtigt erweist. Ungeachtet dessen und ohne dass es nach alledem noch darauf ankäme, hätte der Kläger auch die Grenzen schutzwürdigen Vertrauens auch dadurch überspannt, dass er - ungeachtet der ohnehin nicht im Einzelnen substantiiert dargelegten von ihm behaupteten technischen Hürden - nicht einmal von der naheliegenden und zumutbaren Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die E-Mails der Y. vom 8. Mai 2024, 21. Mai 2024, 4. Juni 2024 und 26. September 2024 an die vom Kläger in seinem Antrag vom 24. Juli 2021 angegebene E-Mailadresse E-Mail01 , zu antworten und ggf. um eine Fristverlängerung zur Überwindung etwaiger technischer Schwierigkeiten nachzusuchen. Darauf, ob und ggf. welche Schreiben der Kläger per Briefpost an die Y. versendet haben will, kommt es erst recht nicht an. Denn der Kläger hat sich mit elektronischer Antragstellung auf die rein elektronische Durchführung des Verfahrens eingelassen.
Genauso wenig handelt es sich - anders als der Kläger meint - bei der Anforderung, zur Bestätigung des Haupterwerbs den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 zu übersenden, um eine rückwirkende Verschärfung der Förderbedingungen. Diese standen vielmehr - wie ausgeführt - bereits bei Antragstellung fest und waren vom Kläger bestätigt worden.
Die Rückforderung „mehr als drei Jahre“ nach vorläufiger Bewilligung und Verbrauch für das Geschäft, hält - entgegen der Ansicht des Klägers - der gerichtlichen Prüfung nach alledem schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stand. Da der Kläger entsprechende Aufforderungen bereits ab Mai 2024 erhalten und den verlangten Nachweis nicht fristgerecht erbracht hat, musste er seitdem auch jederzeit mit der Rückforderung rechnen.
Die unter der Ziffer 3. des angefochtenen Schlussbescheides ausgesprochene Rückforderung der vorläufig bewilligten und ausgezahlten „Neustarthilfe Plus“ in Höhe von 4.500,00 EUR hat der Beklagte zutreffend auf § 49a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützt. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 1). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Satz 2). Zudem ist gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG NRW der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Regelungen nach § 49a Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG NRW sind entsprechend anwendbar in Fällen, in denen - wie hier - ein vorläufiger Verwaltungsakt eine Leistung lediglich vorläufig bewilligt und dieser Verwaltungsakt nachfolgend durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt wird und dieser endgültige Verwaltungsakt die Leistung in geringerer Höhe festsetzt oder gar - wie hier - gänzlich versagt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris Rn. 24 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2025 - 4 A 2928/24 -, juris, Rn. 156; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 26. Aufl. 2025, § 49a VwVfG, Rn. 4.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Angesichts der vollständigen Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2021 durch Ziffer 2. des angefochtenen Schlussbescheides vom 20. Januar 2025 sowie der vom Beklagten insgesamt an den Kläger ausgezahlten „Neustarthilfe Plus“ in Höhe von 4.500,00 EUR ergibt sich ein von dem Kläger zu erstattender Betrag in dieser Höhe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
S.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2.250,00 Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht bei dem hier vorliegenden Bescheidungsbegehren unter Berücksichtigung von Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 der Hälfte des Werts einer auf das vergleichbare Ziel gerichteten Verpflichtungsklage.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
S.