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OVG Sachsen Beschluss vom 14.09.2026 – 3 E 49/26

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Az.: 3 E 49/26 1 K 2721/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Lingnerallee 3, 01069 Dresden gegen wegen – Kläger – – Beschwerdeführer – – Beklagte – – Beschwerdegegnerin – Mahngebühren hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 14. September 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juni 2026 - 1 K 2721/25 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung seines Antrags auf Urteilsberichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Sie ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie - entgegen der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie dem Hinweis des Senats in seiner Eingangsverfügung vom 29. Juni 2026 zum Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde. Vielmehr wurde sie am 24. Juni 2026 (Eingang beim Verwaltungsgericht Dresden) durch ein vom Kläger unterzeichnetes Fax-Schreiben eingelegt.

2 Der Vertretungszwang aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. Bis zum Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Einlegung genannten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des am 16. Juni 2026 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Beschlusses hat sich auch kein Prozessbevollmächtigter für den Kläger angezeigt und eine Beschwerde eingelegt.

3 Dem Kläger war auch nicht auf seinen am 16. Juli 2026 eingehendem Antrag ein Notanwalt zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichende erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt dargelegt hat. Denn die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

4 Diese Einschränkung der Beiordnung zielt, weil nicht der Schutz der Staatskasse in Rede steht, hinsichtlich beider Tatbestandsalternativen darauf, den Rechtsanwalt vor der Übernahme eines ihm unzumutbaren Mandats zu schützen. Dies zugrunde gelegt ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann als mutwillig anzusehen, wenn von Anfang an zu erwarten ist, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) wegen einer unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Rechtsanwalt verlangen kann. Unzumutbar ist dem Rechtsanwalt auch die Übernahme der Vertretung in einer von vornherein aussichtslosen Sache. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein dem Beteiligten günstigeres Ergebnis auch bei 3 anwaltlicher Beratung offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.)

5 Hiervon ausgehend erscheint ein Erfolg der Beschwerde offensichtlich aussichtlos. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 119 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Dieser Beschluss ist nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde angreifbar (SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2023 - 3 E 55/22 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Mit seinem Vorbringen hat der Kläger jedoch keine Unrichtigkeit i. S. v. § 118 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO dargelegt. Eine Unrichtigkeit i. S. v. § 118 VwGO liegt vor, wenn das, was das Gericht ausgesprochen hat, nicht im Einklang mit dem Gewollten steht; es muss sich um einen Irrtum in der Erklärung, nicht in der Willensbildung handeln. Voraussetzung ist also entweder, dass etwas Anderes als das Gewollte ausgesagt wird, oder, dass eine weiter reichende Aussage unvollständig geblieben ist. Im Fall von § 118 VwGO weicht das Erklärte von dem Gewollten ab (SächsOVG, a. a. O. Rn. 6 m. w. N.).

6 Dies lässt die Beschwerde nicht erkennen. Vielmehr macht der Kläger eine „Berücksichtigung meines Beitrages zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache“ geltend, woraus eine Erfolgsaussicht seines Antrags nicht ersichtlich wird.

7 Zudem ist die Beschwerde des Klägers als offensichtlich aussichtslos zu bewerten, weil dieser erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 30. Juni 2026 die Beiordnung eines Notanwalts am 16. Juli 2026 beantragt hat und schon deshalb auch mit anwaltlicher Vertretung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23. April 2026 - 4 E 228/26 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da für die Beschwerde eine Festgebühr nach Nr. 5502 Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.

10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel