Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

Stand: 10.06.2019

Bund100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/48#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/48#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

§ 47 § 49