Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/48#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/48#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 48 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.01.2018 – 7 W 21/17Zitiert von 5
- BGH, 13.12.2018 – IX ZR 216/17Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten Anwalts vor Abschluss einer VergütungsvereinbarungZitiert von 4
- LAG Hamm, 24.07.2025 – 13 Ta 56/25
- LSG NRW, 23.10.2023 – L 5 P 79/23 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2023 – L 13 AS 281/22 BZitiert von 2
- OLG Hamm, 04.10.2022 – 11 WF 159/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2026 – 4 E 228/26Zitiert von 2
- SG Karlsruhe, 07.04.2026 – S 12 AY 1103/26 ER
- BGH, 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.