Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 08.07.2026 – 2 B 21/26
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Az.: 2 B 21/26 5 L 1093/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:
– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – gegen die Industrie- und Handelskammer Dresden Hauptgeschäftsführung vertreten durch den Geschäftsführer Langer Weg 4, 01239 Dresden – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Nichtbestehens eines Teils der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Betriebswirtin (Master Professional in Business Management) nach dem Berufungsbildungsgesetz; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 8. Juli 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2026 - 5 L 1093/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Antragstellerin die Präsentation sowie das Projektarbeitsbezogene Fachgespräch im Rahmen der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu lassen – ohne Anrechnung auf einen regulären Wiederholungsversuch.
3 Die Antragstellerin absolviert eine Ausbildung zur Geprüften Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Antragsgegnerin. Im Frühjahr und Sommer 2025 absolvierte sie den projektbezogenen Prüfungsteil, nachdem sie den mündlichen und den schriftlichen Prüfungsteil erfolgreich bestanden hatte. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung - GepBetrWMAProBusManFV) ist die Prüfung bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung sowie in der projektbezogenen Prüfung, die sich aus der schriftlichen Projektarbeit, der Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zusammensetzt, jeweils 50 Punkte erreicht worden sind. § 13 GepBetrWMAProBusManFV trifft für den projektbezogenen Prüfungsteil folgende Regelung:
(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat.
(2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation und einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
(3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schriftliche Projektarbeit bestanden hat.
(4) Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten, dass 1. eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Aufgabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unternehmensgründung thematisieren kann, und 2. die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entscheidungsvorlage für unternehmerische Entscheidungen aufbereitet ist.
Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche nach § 4 zu berücksichtigen.
(5) Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen. Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalendertagen anzufertigen.
(6) Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungsausschuss ein Thema vor. Das Thema der schriftlichen Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll den Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigen. Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt der Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen Projektarbeit fest.
(7) Die zu prüfende Person soll in der Präsentation die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungsausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern. 2Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einordnung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die Entwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu berücksichtigen.
(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(9) An die Präsentation schließt sich das projektarbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. Im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiternde Fragestellungen der betrieblichen Praxis im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln und zu bewerten.
(10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fachgespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.
4 Die Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils setzt sich nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Gep- BetrWMAProBusManFV aus den einzelnen Bewertungen der drei Prüfungsbestandteile zusammen, wobei nach § 14 Abs. 3 Satz 2 GepBetrWMAProBusManFV die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent, die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent einzustellen sind.
5 Nachdem die schriftliche Projektarbeit mit 60 Punkten bewertet worden war, fanden am 23. Juni 2025 die Präsentation und das Fachgespräch statt. Mit Bescheid vom 24. Juni 2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie den projektarbeitsbezogenen Prüfungsteil nicht bestanden habe. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Antragstellerin im Wesentlichen mehrere Bewertungsfehler, die fehlende Kenntnis einer Prüferin von der Projektarbeit sowie die fehlende Unterstützung beim Auftreten technischer Schwierigkeiten im Rahmen der Präsentation geltend. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg; über die im Anschluss erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.
6 Den Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Sie habe keinen Anspruch darauf, dass sie lediglich das Fachgespräch - ohne neue Projektarbeit – wiederholen 4 dürfe. Ein prüfungsrechtlicher Verfahrensfehler sei zwar durch den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Prüflings zu beseitigen. Der Wiederholung nur des Fachgesprächs stünde aber der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge entgegen. Zwischen der Projektarbeit und dem Fachgespräch bestehe durch die Vorgaben der hier einschlägigen Prüfungsordnung (GepBetrWMAProBusManFV) ein so enger Zusammenhang, dass die Leistung nur einheitlich bewertet werden könne und im Falle einer neuen Prüfung im dritten Prüfungsteil auch eine neue Projektarbeit angefertigt werden müsse. Durch den engen Bezug zwischen der Projektarbeit und dem Fachgespräch würde dem Prüfling, der das Fachgespräch zum zweiten Mal zu derselben Projektarbeit absolviere, ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber anderen Prüfungskandidaten verschafft. Zudem könnte die Antragstellerin vorliegend auf die bereits unmittelbar im Anschluss der Durchführung der Präsentation und des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs sowie die ausführlich im Überdenkungsverfahren geübte Kritik der Prüferinnen zurückgreifen, um diese Punkte in einem neuen Prüfungsdurchgang zu verbessern. Hinzu komme auch die Regelung des § 18 Abs. 3 GepBetrWMAProBusManFV, wonach nur bei der Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils von der Wiederholung bereits bestandener Aufgabenstellungen abgesehen werde. Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, weil Bewertungs- und Verfahrensfehler nicht glaubhaft gemacht worden seien. Auch den (nur in der ersten Instanz gestellten) Hilfsantrag auf Neubewertung lehnte das Verwaltungsgericht ab.
7 Die Antragstellerin trägt mit ihrer Beschwerde vor, sie habe einen Anspruch darauf, dass sie lediglich Präsentation und Projektarbeitsbezogenes Fachgespräch wiederhole, zumindest insoweit aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass ein prüfungsrechtlicher Verfahrensfehler durch den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Prüflings zu beseitigen sei. Fehlerhaft meine es jedoch, dass der Wiederholung nur von Präsentation und Fachgespräch der Grundsatz der Chancengleichheit entgegenstünde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zwischen der Projektarbeit und den anderen beiden Teilen durch die Vorgaben der Prüfungsordnung (Gep- BetrWMAProBusManFV) keinesfalls ein so enger Zusammenhang gegeben, dass die Leistung nur einheitlich bewertet werden könne und daher im Fall einer Wiederholungsprüfung auch eine neue Projektarbeit angefertigt werden müsse. Der Projektbezogene Prüfungsteil bestehe aus drei getrennten Teilen: Schriftliche Projektarbeit, Präsentation und Projektarbeitsbezogenes Fachgespräch. Diese drei Teile verlangten nach jeweils unterschiedlichen Leistungen, die auch separat bewertet würden. Ein Zurückgreifen auf eine angefertigte Präsentation sei auch nicht zwingend erforderlich, weil gerade auch die Präsentation wiederholt werden solle und die Wiederholung so gestaltet werden könne, dass dabei eine vollkommen neue Präsentation angefertigt werde. Im Weiteren würden Hinweise zu einem vorangegangenen Fachgespräch nicht weiterhelfen, weil das neue Fachgespräch so gestaltet werden könne, dass ganz neue 5 Fragen gestellt würden. § 18 Abs. 3 GepBetrWMAProBusManFV könne auch so verstanden werden, dass gerade schriftliche Arbeiten - wie die Projektarbeit – nicht wiederholt werden müssten.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wegen der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar sein müssen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. Rn. 1419 ff.). Solche überwiegenden Erfolgsaussichten liegen hier indes nicht vor.
a) Die Antragstellerin hat zum einen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch den Anordnungsgrund wird die Dringlichkeit der begehrten Maßnahme belegt. Es ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass die Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Solche Nachteile können im Prüfungsverfahren insbesondere vorliegen, wenn mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens oder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist. Eine solche Sachlage ist, wenn die Möglichkeit besteht, eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren, grundsätzlich nicht gegeben; der Prüfling ist dann auf diese Möglichkeit zu verweisen (vgl. zum Ganzen: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 908 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 18. Mai 2026 - 2 B 51/26 -, juris Rn. 12). Die Antragstellerin hat keine nachhaltigen Gründe vorgetragen, warum in ihrem Fall die Absolvierung einer (vollständigen) Wiederholungsprüfung nicht zumutbar sein soll.
b) Selbständig tragend ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Die von der Antragstellerin begehrte Wiederholung ausschließlich der Präsentation und des Fachgesprächs findet kleine Grundlage in der einschlägigen Prüfungsordnung.
13 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 9/10), dass eine isolierte Nachholung der Präsentation und des Fachgesprächs ohne die Anfertigung einer neuen Projektarbeit nicht begehrt werden kann. Das Verwaltungsgericht geht - wie auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerde - von dem in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 1983 - 7 CB 60.82 - und Urt. v. 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 -, beide juris; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 503 und 760 m. w. N.) entwickelten Maßstab aus, dass für die Korrektur von Mängeln des Prüfungsverfahrens das Prinzip des geringstmöglichen Nachteils gilt. Ist zum Beispiel die Prüfungsentscheidung wegen eines solchen Mangels aufgehoben worden und kann der Prüfling daher eine nochmalige Prüfung verlangen, so ist das erneute Prüfungsverfahren in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet, sich aber auch keinen zusätzlichen Vorteil verschafft. Unter Anwendung dieses Maßstabs verstößt es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, einem Kandidaten eine zweite Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) unter Verwendung derselben Projektarbeit zu ermöglichen.
14 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2025 - 2 B 202/25 –, juris Rn. 11 zum Zusammenhang zwischen Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch ausgeführt:
Denn nach § 6 Abs. 3 TBetrWPrV ist Gegenstand des Fachgesprächs die Projektarbeit und ihre Präsentation. Solange nicht feststeht, dass die Projektarbeit den Anforderungen entspricht, ist ein solches Fachgespräch nicht sinnvoll zu führen. Diese Projektarbeit ist damit wesentlicher Inhalt und Bezugspunkt des Fachgesprächs; letztlich findet auch eine Verteidigung dieser Arbeit statt. Ohne eine Vorentscheidung über ihre Bewertung kann im Fachgespräch keine abschließende Entscheidung getroffen werden.
15 Die drei Bestandteile des projektbezogenen Prüfungsteils lassen sich somit nicht sinnvoll voneinander trennen. Das ergibt sich für die Präsentation ohne weiteres daraus, dass mit ihr die Projektarbeit und ihre Ergebnisse vorgestellt werden sollen. Auch das Fachgespräch hat die Projektarbeit und ihre Verteidigung durch den Prüfling zum Inhalt. Würde man bei Vorliegen eines Prüfungsfehlers bei der Präsentation oder dem Fachgespräch eine Wiederholung ausschließlich eines oder beider dieser Abschnitt zulassen, so würde dem Prüfling eine Möglichkeit eröffnet, ausgehend von derselben Projektarbeit die beiden nächsten Abschnitte zu „üben“. Er könnte - wie schon das Verwaltungsgericht ausführt – konkrete Erkenntnisse aus dem ersten Prüfungsversuch verwenden, um sich im zweiten Versuch zu verbessern. Dass 7 damit eine bessere Position erreicht wird als sie anderen Prüflingen zur Verfügung steht, liegt auf der Hand. Damit ist auch offenkundig, dass eine solche Verfahrensweise mit dem Gebot der Chancengleichheit, das eine gleichmäßige Beurteilung und Behandlung aller vergleichbaren Kandidaten gebietet (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2025 – 2 B 160/25 -a. a. O. Rn. 10), nicht zu vereinbaren ist.
16 Da der geltend gemachte Anspruch auf ausschließliche Wiederholung der Präsentation und des Fachgesprächs unter Zugrundelegung der bereits eingebrachten Projektarbeit nicht besteht, kommt es auf die vorgetragenen Verfahrens- und Bewertungsfehler nicht weiter an.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 Die Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist unter Anwendung von Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs bei noch nicht den Berufszugang eröffnenden (Staats-)Prüfungen und Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt, der doppelte Auffangwert festzusetzen. Das Nichtbestehen des projektbezogenen Prüfungsteils führt nach § 15 Abs. 1 GepBetrWMAProBus- ManFV zum Nichtbestehen der Prüfung, die an die einem Studium entsprechende Ausbildung anschließt, also zu einer Festsetzung mit dem doppelten Auffangwert (so auch Senatsbeschl. v. 18. Mai 2026 - 2 B 51/16 -, juris Rn. 15; anders Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2025 - 2 B 202/25 -, juris Rn. 15 und v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 - juris Rn. 27 – alle ohne Vertiefung).
19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch