Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025

OVG Sachsen Beschluss vom 02.10.2025 – 2 B 160/25

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Az.: 2 B 160/25 11 L 68/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen vertreten durch den Leiter St.-Florian-Weg 1, 02979 Elsterheide / OT Nardt – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Nichtbestehens praktischer Prüfung – Einzelübung 3/ endgültiges Nichtbestehen hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 2. Oktober 2025

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2025 - 11 L 68/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufige Zulassung zur (erneuten) Wiederholung der praktischen Prüfung – Einzelübung 3 – im Grundausbildungslehrgang der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Feuerwehr zutreffend abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_2

1. Der Antragsteller absolvierte seit Oktober 2023 die Laufbahnausbildung in der Laufbahngruppe 1.2 (Fachrichtung Feuerwehr) an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS). Zum Abschluss des Grundausbildungslehrgangs nahm er am 9. April 2024 an der praktischen Prüfung – Einzelübung 3 – teil, die er nicht bestand. Am 2. Juli 2024 nahm er an der praktischen Wiederholungsprüfung – Einzelübung 3 – teil und erreichte ein Ergebnis von 2 (von 15 möglichen) Punkten (mangelhaft). Das Ergebnis wurde ihm am 5. Juli 2025 telefonisch mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23. August 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Prüfung und das daraus folgende endgültige Nichtbestehen der Ausbildung. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer vom 14. Oktober 2024 und 3. Februar 2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. März 2025 Klage erhoben (11 K 934/25), über die noch nicht entschieden wurde.

3 Den bereits am 23. Januar 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens komme in Betracht, wenn die Leistungserbringung verfahrensfehlerhaft erfolgt, die Prüfungsbehörde für diesen Verfahrensfehler verantwortlich und der Verfahrensfehler wesentlich sei. Hiervon ausgehend seien Verfahrensfehler nicht ersichtlich oder jedenfalls nicht kausal für das Nichtbestehen der Prüfung. Die Rüge des Fehlens einer nachvollziehbaren Dokumentation der Prüfung führe nicht zum Erfolg. Ausweislich der drei Protokolle der Prüfer vom 2. Juli 2024 3 seien die Prüfungsergebnisse stichpunktartig dokumentiert und ließen anhand der Verwendung von Hilfspunkten eine nachvollziehbare Bewertungsstruktur erkennen. Zusätzlich seien handschriftliche Notizen und Kurzvermerke enthalten, die auf spezifische Fehler oder Besonderheiten der Prüfungsleistung hinwiesen. Selbst bei Unterstellung, dass die Reduzierung der 7-Punkte-Bewertung im Protokoll des dritten Prüfers auf eine Bewertung mit 2 Punkten rechtswidrig wäre, ergäbe sich daraus keine für den Antragsteller günstigere Bewertung der Gesamtleistung. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine überlange Überprüfungsdauer als Verfahrensfehler berufen. Insbesondere sei der Zusammenhang zwischen den Prüfungsleistungen und der Bewertung trotz der verstrichenen Zeitspanne nicht verloren gegangen. Auch in der mündlichen Mitteilung des Nichtbestehens der praktischen Prüfung liege kein beachtlicher Verfahrensfehler. Eine Befangenheit des Prüfers B....- S...... sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen hätten sich Verfahrensfehler nicht auf das Prüfungsergebnis des Antragstellers auswirken können. Denn ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer vom 3. Februar 2025 habe der Antragsteller von den sieben wichtigsten Grundknoten lediglich zwei einigermaßen sicher vorführen können; wichtige Möglichkeiten zur Eigen- und Fremdsicherung seien nicht richtig beherrscht worden. Zudem seien zwei Geräte beim Versuch des Nachoben-Ziehens aus der Einbindung gefallen. Allein durch diese Fehler könne die gesamte Prüfung als nicht bestanden gelten. Stelle ein Prüfer die Sicherheitsrelevanz der Handlungen eines Prüflings fest und bewerte diese als gefährlich oder unzureichend, sei die Bewertung mit „nicht bestanden“ eine zulässige und in Anbetracht der hohen Anforderungen an Feuerwehrangehörige einzig richtige Konsequenz. Soweit der Antragsteller behaupte, er habe die Prüfung einwandfrei absolviert, habe er dies dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft gemacht.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens könne auch nicht aus der hohen Anzahl an Prüfungsteilnehmern hergeleitet werden, die die Prüfung nicht bestanden hätten.

4 Der Antragsteller wiederholt und vertieft mit seiner Beschwerde sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Verhältnis der im Prüfungsprotokoll ausgewiesenen 11 Hilfspunkte zu den 15 möglichen Wertungspunkten sei unklar und werde vom Gericht nicht erörtert. Es sei nicht gewährleistet, dass das Erreichen einer bestimmten Hilfspunktezahl zu einer bestimmten Notenpunktezahl führe. Die Dokumentation in den Prüferprotokollen sei nicht ausreichend; die Zuordnung der Hilfspunktezahl zur Punktezahl sei offenbar willkürlich erfolgt. Zudem sei das Kriterium „Zeit“ kein in der Aufgabenstellung genanntes Bewertungsmerkmal. Der Antragsteller habe mindestens 4,5 Hilfspunkte von 11 möglichen erreicht, was zum Bestehen der Prüfung ausreiche. Dem Antragsteller sei unmittelbar nach der Prüfung kein Ergebnis mitgeteilt worden. Eine Erläuterung des jeweiligen Prüfungsergebnisses durch die Prüfer habe nicht stattgefunden. Eine Erläuterung sei erstmals mit dem Schreiben der Prüfer vom 27. Februar 2025 (offenbar gemeint: 3. Februar 2025) erfolgt, was nicht mehr ausreichend sei. Entgegen dieser Stellungnahme ergebe sich aus den Protokollen, dass der Achterknoten korrekt ausgeführt worden 4 sei. Entsprechendes gelte für den Halbmastwurf und den Zimmermannsschlag. Auch hinsichtlich der weiteren Knoten sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller diese nicht beherrscht habe. Gehe man bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten von der für den Antragsteller günstigen Variante aus, erreiche dieser insgesamt sogar 7 Hilfspunkte. Die Stellungnahme der Prüfer vom Februar 2025 stehe nicht in Einklang mit dem in den Protokollen dokumentierten tatsächlichen Prüfungsverlauf. Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_5

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 123 Rn. 27).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_7

a) Es bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris Rn. 6). Hieran gemessen erscheint zweifelhaft, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen drohender Nachteile unzumutbar sein sollte. Denn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens dürfte angesichts des seit Nichtbestehens der praktischen Prüfung – Einzelübung 3 – im Juli 2024 verstrichenen Zeitraums von mehr als einem halben Jahr schon bei Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht am 23. Januar 2025 und von deutlich über einem Jahr im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kaum mehr vorhanden sein (vgl. Senatsbeschl. v. 1. September 2017 - 2 B 62/17 -, juris Rn. 9).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_8

b) Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller angegriffene Prüfungsentscheidung vom 2. Juli 2024 betreffend das (wiederholte) Nichtbestehen der sog. Einzelübung 3 als Bestandteil der praktischen Prüfung begegnet 5 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_9

aa) Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein Anspruch auf eine (weitere) Wiederholung der bereits als Wiederholungsprüfung absolvierten Einzelübung 3 wegen geltend gemachter Bewertungsmängel. Die Wiederholungsprüfung vom 2. Juli 2024 ist vom Antragsgegner zutreffend als nicht bestanden gewertet worden. Zwar kann die Geltendmachung eines Bewertungsfehlers zu einem Anspruch auf Wiederholung führen, wenn eine Neubewertung nicht mehr möglich ist (vgl. Senatsurt. v. 27. August 2024 - 2 A 103/21 -, juris Rn. 19 m. w. N.), was bei mündlichen Prüfungen oder Prüfungslehrproben ebenso wie bei praktischen Prüfungen nach einem relativ kurzen Zeitraum wegen der nicht erbringbaren Rekonstruktion der Prüfungsleistung oft der Fall sein wird. Indes hat der Antragsteller keinen derartigen Bewertungsfehler dargelegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_10

bb) Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Dieser Bewertungsspielraum ist (erst) überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 6 A 2733/21 -, juris Rn. 9 m. w. N. und HessVGH, Urt. v. 8. Juli 2024 -1 A 1318/20 -, juris Rn. 77/78). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18/11 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_11

cc) Nach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, sind materielle Bewertungsfehler nicht erkennbar. Die Prüfungsentscheidung stützt sich darauf (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025), dass der Antragsteller erhebliche fachliche Mängel gezeigt habe. So habe er die zum Grundhandwerk gehörenden Knoten und Stiche nicht beherrscht. Dies habe in Verbindung mit der fehlenden Kenntnis gestanden, Geräte in Leinen, Seile und Hebezeuge einbinden zu können, was im realen Einsatz eine außerordentlich hohe 6 Selbstgefährdung und eine indiskutable Fremdgefährdung darstelle. Diese Begründung steht im Einklang mit den von den Prüfern am 14. Oktober 2024 und 3. Februar 2025 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen, in denen sie ihre Bewertungen vom 2. Juli 2024 näher erläutern. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen legt der Antragsteller nicht substantiiert dar, dass und weshalb er die in der Einzelübung geforderten Knoten und sonstigen Übungen richtig ausgeführt hätte oder weshalb die Bewertung sonst fehlerhaft sein sollte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_12

dd) Soweit der Antragsteller im Grundsatz die mangelnde Dokumentation der Bewertung rügt, folgt aus diesem Vorbringen kein Bewertungsmangel. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die in der Prüfungsakte befindlichen, von den Prüfern am Prüfungstag ausgefüllten Bewertungsblätter nicht den in § 25 Satz 1 SächsAPOFw gestellten Anforderungen entsprechen. Hiernach ist für jeden Prüfungsteilnehmer über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt. Dem entsprechen die von den drei Prüfern ausgefüllten Bewertungsblätter, die neben der Aufgabenstellung und der Beschreibung der Ausgangsstellung eine Bewertungshilfe mit der Vergabe von insgesamt 11 (Soll-)Hilfspunkten enthalten, ersichtlich nicht. Es handelt sich hierbei vielmehr um Notizen, die als Gedankenstütze im Rahmen der Bewertung sowie dazu dienen, diese ggfs. später nachvollziehbar begründen zu können. Ein den Anforderungen der oben genannten Bestimmung entsprechendes Protokoll ist ausweislich der Verwaltungsakte nicht erstellt worden.

13 Aus dem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 25 Satz 1 SächsAPOFw ergibt sich indes kein Bewertungsfehler. Die Bestimmung dient vielmehr dazu, den Prüfungskandidaten in die Lage zu versetzen, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 713 m. w. N.). Die hierzu notwendigen Erläuterungen wurden nach Einlegung des Widerspruchs durch den Antragsteller durch Einholung von Zuarbeiten/Stellungnahmen der Prüfer im weiteren Verfahren nachgeholt. So zeigt die Zuarbeit vom 14. Oktober 2024 auf, was der Antragsteller konkret in der Prüfung an Leistungen gezeigt/nicht gezeigt hat. Diese wird durch die weitere Stellungnahme vom 3. Februar 2025, die ebenfalls durch alle drei Prüfer erstellt wurde, nochmals sehr ausführlich erläutert. Aus diesen Stellungnahmen, die dem Antragsteller spätestens im Wege der Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind, ergibt sich hinreichend plausibel, weshalb er die Prüfung nicht bestanden hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Stellungnahme vom 3. Februar 2025 stehe nicht im Einklang mit dem in den Bewertungsblättern dokumentierten Prüfungsverlauf, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist Sache der Prüfer, ggfs. unter Zuhilfenahme vorhandener Notizen, ihre Prüfungsentscheidung nachvollziehbar zu 7 begründen. Dies haben sie in den genannten Stellungnahmen getan. Mit den dort gegebenen Begründungen setzt sich die Beschwerde zum größten Teil nicht auseinander. Soweit der Antragsteller einwendet, die Namensverwechslung im Hinblick auf einen Knoten habe nicht als Fehler bewertet werden dürfen, stellt er lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der von den Prüfern vorgenommenen Bewertung, ohne indes hierdurch einen Bewertungsfehler aufzuzeigen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-10-02/2-b-160-25#rd_14

ee) Schließlich ergeben sich auch keine Bewertungsfehler aus der von den Prüfern vorgenommenen Umrechnung der anhand von Hilfspunkten ermittelten Ergebnisse in die vergebenen Leistungspunkte unter Heranziehung von Anlage 5 zur SächsAPOFw sowie des im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten Notenschlüssels. Dieses Vorbringen betrifft zudem maßgeblich den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, nämlich die Gewichtung einzelner Leistungen und die Vergabe der Endpunktzahl.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch