Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung
GepBetrWMAProBusManFV§ 13 Projektbezogener Prüfungsteil
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-1 (1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-2 (2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation und einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-3 (3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schriftliche Projektarbeit bestanden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-4 (4) Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten, dass
Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche nach § 4 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-5 (5) Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen. Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalendertagen anzufertigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-6 (6) Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungsausschuss ein Thema vor. Das Thema der schriftlichen Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll den Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigen. Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt der Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen Projektarbeit fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-7 (7) Die zu prüfende Person soll in der Präsentation die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungsausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern. Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einordnung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die Entwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-8 (8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-9 (9) An die Präsentation schließt sich das projektarbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. Im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiternde Fragestellungen der betrieblichen Praxis im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/13#abs-10 (10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fachgespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.