Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung
GepBetrWMAProBusManFV§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/14#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/14#abs-2 (2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/14#abs-3 (3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet