Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung

GepBetrWMAProBusManFV

§ 18 Wiederholung der Prüfung

Stand: 24.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/18#abs-1 (1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/18#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/18#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16 ist nicht anzuwenden.

§ 17 § 19