Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 08.04.2026 – 2 A 305/25
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Az.: 2 A 305/25 3 K 250/21 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden wegen Rückforderung Versorgungsbezüge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsteller – – Beklagte – – Antragsgegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 8. April 2026
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. März 2025 - 3 K 250/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.223,75 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge i. H. v. 4.223,75 €. Der 1952 geborene Kläger, zuletzt Polizeiobermeister im Dienst des Beklagten, wurde zum 1. September 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 17. September 2008 wurden seine Versorgungsbezüge durch das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags i. H. v. von 10,80 % festgesetzt. Unter dem 6. Oktober 2014 beantragte der Kläger die Überprüfung seines Ruhegehalts im Hinblick auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Mit Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid vom 7. November 2014 hob das LSF den Festsetzungsbescheid vom 17. September 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen insoweit auf, als der Betrag des vorübergehend erhöhten Ruhegehaltes unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung neu ermittelt wurde. Es bewilligte eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts um 18,17 % aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen für das Jahr 2011 und gemäß § 69e BeamtVG um 17,38 % aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab dem Jahr 2012 bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Den beigefügten Berechnungsanordnungen ist zu entnehmen, dass der Versorgungsabschlag i. H. v. 10,80 % aufgrund der vorzeitigen Ruhestandsversetzung lediglich im Rahmen der Berechnung für das Jahr 2011 Berücksichtigung fand, hingegen nicht im Rahmen der Berechnung für den Zeitraum ab 1. Januar 2012. Im Dezember 2014 erfolgte die Nachzahlung i. H. v. 17.859,95 € (brutto) an den Kläger. Nach Bemerken des Fehlers hörte das LSF den Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2015 zur Überzahlung von Versorgungsbezügen – resultierend aus der fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung des Versorgungsabschlags – i. H. v. insgesamt 8.037,92 € für den Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2015 an. Unter 3 dem 14. November 2016 rechnete der Beklagte mit einem Betrag i. H. v. 1.402,79 € auf, der sich aus einer Nachzahlung zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation ergab. Mit Rückforderungsbescheid vom 3. Mai 2017 forderte der Beklagte vom Kläger einen Betrag i. H. v. 6.635,13 € zurück. Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2021 insoweit abgeholfen, als der Rückforderungsbetrag auf einen Betrag von 4.223,75 € reduziert wurde. Der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Er habe den offensichtlichen Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei der Rückforderungsbetrag jedoch im Hinblick auf den behördlich erfolgten Eingabefehler und das lange Andauern des Verfahrens um 30 % zu reduzieren.
3 Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 2025 - 3 K 250/21 - als unbegründet ab. Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SächsBeamtVG, § 812 Abs. 1 BGB bestehe ein Rückforderungsanspruch für ohne Rechtsgrund geleistete Versorgungsbezüge. Auf Entreicherung könne sich der Empfänger nicht berufen, wenn der Mangel des Rechtsgrundes so offensichtlich sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 SächsBeamtVG). Von einer Offensichtlichkeit des Mangels sei insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfacher Überlegung die Erkenntnis hätte vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Daran gemessen erweise sich der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig. Die Überzahlung des Betrages von ursprünglich 8.037,92 € sei unstreitig. Die Offensichtlichkeit des Mangels ergebe sich daraus, dass es für jeden Beamten auf der Hand liege, dass bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung ein Versorgungsabschlag in Ansatz gebracht werde. Fehle dieser, wie vorliegend für den Zeitraum ab Januar 2012, liege ein bereits bei oberflächlicher Durchsicht erkennbarer Berechnungsfehler vor. Dem Kläger hätte die nicht nachvollziehbare Erhöhung der Bezüge ab Januar 2012 von zuvor 1.589,22 € (brutto) auf nunmehr 1.816,76 € (brutto) auffallen müssen, für die der Neufestsetzungsbescheid keinerlei Begründung enthalten habe. Hieran ändere nichts, dass die Überzahlung selbst im Rahmen einer internen Prüfung beim LSF nicht bemerkt worden sei. Das behördliche Mitverschulden sei zutreffend im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 66 Abs. 2 Satz 3 SächsBeamtVG berücksichtigt worden. Gegen die Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30 % bestünden keine Einwände, entsprechendes gelte für die darüber hinaus erfolgte Aufrechnung.
4 Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Fehler der Berechnungsanordnung ab Januar 2012 für den Kläger nicht offensichtlich gewesen. Es habe vorliegend nicht nur einen Berechnungsfehler, sondern darüber hinaus noch 4 eine interne Prüfung der Berechnung durch Mitarbeiter des LSF gegeben. Aus den Formularen zur Nachberechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich, dass die fehlerhaft erstellten Berechnungen jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter des LSF geprüft worden seien. Hieraus folge, dass der Berechnungsfehler eben nicht für jeden und damit auch für den Kläger erkennbar auf der Hand gelegen habe. Der Kläger unterliege damit keiner verschärften Haftung und könne sich auch auf Entreicherung berufen. Jedenfalls aber hätte das Verwaltungsgericht diesen Umstand im Hinblick auf die Billigkeitsentscheidung berücksichtigen müssen; dieser hätte zu einem weiteren Abschlag bei der Rückforderungssumme, wenn nicht gar zu einem gänzlichen Absehen von der Rückforderung führen müssen. Das Verwaltungsgericht lasse auch unberücksichtigt, dass die Berechnungsanordnung für das Jahr 2011 für den Monat April einen höheren Versorgungsbezug, nämlich 1.823,22 € ausweise, was ebenfalls gegen die Offensichtlichkeit des fehlenden Rechtsgrundes spreche.
5 Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Auseinandersetzung mit dem Zulassungsvorbringen.
2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
7 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Daran fehlt es hier.
8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2021 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat teilt die Begründung des Verwaltungsgerichts und macht sich diese zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren führt zu keiner anderen Bewertung.
a) Soweit der Kläger seine Rüge wiederholt und vertieft, der Fehler der Berechnungsanordnung ab Januar 2012 sei für den Kläger nicht offensichtlich erkennbar gewesen, zeigt er hierdurch keine Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Diese steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des Rechtsgrundes für den Empfänger dann offensichtlich, wenn er ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (so BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, a. a. O. Rn. 11). Diesen Maßstäben hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urt. v. 4. Mai 2017 - 2 A 360/16 - und v. 17. September 2019 - 2 A 1229/17 -, beide juris).
10 Hiervon ausgehend war der Mangel des Rechtsgrundes für den Kläger im Hinblick auf den ab Januar 2012 fehlerhaft nicht berücksichtigten Versorgungsabschlag offensichtlich: Allein aufgrund der für das Jahr 2011 und für die Zeit ab 2012 festgesetzten monatlichen Versorgungsbezüge i. H. v. 1.574,56 € bzw. 1.589,22 € einerseits und i. H. v. 1.816,76 € andererseits ergibt sich eine monatliche Differenz von knapp 250 €, für die der Bescheid und die Berechnungsanordnungen keine Begründung enthalten. Vielmehr war aus den Berechnungsanordnungen (jeweils unter Nr. 3) zu ersehen, dass betreffend das Jahr 2011 der Versorgungsbezug um den Versorgungsabschlag vermindert wurde, dagegen eine solche Verminderung für die Jahre ab Januar 2012 unterblieb. Bei Überprüfung der Berechnungsanordnungen und seiner Besoldungsmitteilungen musste sich dem Kläger auch ohne vertiefte Kenntnisse des Besoldungsrechts aufdrängen, dass der Nichtabzug des Versorgungsabschlags ab Januar 2012 fehlerhaft war.
11 Dem steht nicht entgegen, dass die Berechnungsanordnung für den Monat April 2011 einen Auszahlungsbetrag von 1.823,22 € ausweist. Denn insoweit ist klar ersichtlich, wie dieser Betrag zustande kommt: So wird am Ende des Abschnitts „3. Zuschläge/Abschläge etc.“ der Gesamtversorgungsbezug für diesen Monat mit 1.589,22 € angegeben; in der Spalte direkt darunter ist die Einmalzahlung i. H. v. 234,00 € gesondert genannt. Hierdurch wird für den 6 Empfänger klar erkennbar, dass der Auszahlungsbetrag von 1.823,22 € auf einer einmaligen Sonderzahlung beruht.
b) Nichts anderes ergibt sich aus dem wiederholten Einwand, gegen die Offensichtlichkeit des Fehlers spreche bereits, dass der Eingabefehler auch durch einen weiteren Mitarbeiter des LSF nicht bemerkt worden sei. Der Beklagte hat insoweit bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die vom Landesamt im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips erfolgte Prüfung regelmäßig keine vollumfängliche Doppelprüfung bedeute und sich hieraus für die Frage der Erkennbarkeit des Fehlers nichts herleiten lasse. Auch nach der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Kläger bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt den Fehler hätte erkennen können. Dies hat das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend bejaht.
c) Auch hinsichtlich der Bewertung der Billigkeitsentscheidung begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SächsBeamt- VG einzubeziehen (vgl. zu der entsprechenden Bundesnorm § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2025 - 2 B 2.25 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen (vgl. BVerwG, Urteile v. 26. April 2012 - 2 C 15.10 - a. a. O. Rn. 26 und v. 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris Rn. 32). Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten: Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In diesen Fällen erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v. H. des überzahlten Betrags im Regelfall als angemessen. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Reduzierung des Rückzahlungsbetrages gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 SächsBeamtVG um 30 % aufgrund des behördlichen Mitverschuldens im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Der Beklagte habe in seine Ermessenserwägungen fehlerfrei die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand eingestellt, dass es sich ursprünglich um einen behördlichen Eingabefehler gehandelt habe.
Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal der Beklagte dem Kläger die Rückzahlung in monatlichen Raten von 250 € eingeräumt hat.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15 Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch