Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 26.01.2026 – 1 C 3/26
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Az.: 1 C 3/26 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der Stadt A........... prozessbevollmächtigt:
die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 09111 Chemnitz gegen wegen – Klägerin – – Beklagte – Auskunft, Akteneinsicht im Genehmigungsverfahren Windenergieanlage mit Gesamthöhe über 50 m hier: Klage 2
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert am 26. Januar 2026
beschlossen:
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
Gründe§
Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz zu verweisen. Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 45 VwGO. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die - wie hier - der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Abweichend von der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid besteht für den vorliegenden Rechtsstreit der klagenden Stadt A........... auf Gewährung von Akteneinsicht und Herausgabe von Unterlagen im immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der J... GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen im C......... Stadtteil K........................ und im Landkreis ..............., Gemeinde G....., keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterscheidet zwischen der „anlagenbezogenen“ und „verfahrensbezogenen“ Bestimmung derjenigen Streitsachen, über die das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zu befinden hat (BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2013 - 22 A 13.40000 -, juris Rn. 7). Die anlagenbezogenen Tatbestände der Nr. 1, 2, 3, 3a, 3b, 6, 12a und 14 setzen eine Streitigkeit über die Errichtung, den Betrieb, die Änderung etc. einer der aufgeführten Anlagen voraus (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO § 48 Rn. 2). Die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer beruht auf dem Umstand, dass der Ausbau der Windenergie an Land vor dem Hintergrund von 3 Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zurückgegangen ist (Ziekow, a. a. O., § 48 Rn. 13a). Streitigkeiten im Sinne der Katalogfälle des § 48 Abs. 1 Satz 1 sind dabei auch Streitigkeiten über Verfahrensfragen, soweit diese im Zusammenhang mit den Besonderheiten stehen, die für die Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich sind, um eine gespaltene gerichtliche Zuständigkeit zu vermeiden (Panzer, in:
Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 48 Rn. 6a). Eine solche Konstellation liegt - anders als von der Klägerin angenommen, die für die Klärung ihres geltend gemachten Anspruchs auf Information und Akteneinsicht pauschal eine solche „Beschleunigungsnotwendigkeit“ behauptet - hier nicht vor. Die Klage auf Gewährung von Akteneinsicht steht zwar im Zusammenhang mit einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Streitgegenstand ist jedoch nicht die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung von Windenergieanlagen. Ebenso wenig umfasst der Streit seinem Gegenstand nach tatsächlich vorausgehende Verfahrensfragen. Ausweislich des angegriffenen Bescheides ist die klagende Stadt weder als Standortgemeinde noch sonst Beteiligte des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 UIG und nach § 4 Abs. 1 SächsUIG besteht unabhängig vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Er kann zwar auch von Betroffenen und Einwendern zeitlich parallel während eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch aber neben und getrennt von den Informationsrechten, die Einwender und Betroffene im immissionsschutzrechtlichen Verfahren haben. Demgemäß findet die der beschleunigten Realisierung von Windenergievorhaben dienende Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO auf Streitigkeiten um vorhabenbezogene Informationszugangsansprüche keine Anwendung (so auch BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2011 - 9 A 12.11 -, juris Rn. 5 zu § 5 Abs. 1 VerkPBG; BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 -, juris Rn. 9, 10 zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO; a. A. HessVGH, Urt. v. 4. Januar 2006 - 12 Q 2828/05 -, juris Rn. 15).
Soweit die Beklagte im Rahmen der Anhörung einer Verweisung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 27. September 2023 - 22 B 984/23.AK - (juris) entgegenhält, die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe, hänge auch von der Frage ab, ob sie am Genehmigungsverfahren zu beteiligen sei, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Denn Streitgegenstand des dortigen Verfahrens war die Verpflichtung zur Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG (NRW) im immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (OVG NRW, a. a. O., Rn. 11, 12). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausweislich des Klageantrags der - anwaltlich vertretenen - Klägerin, „die Beklagte zur Gewährung [der] begehrten Akteneinsicht und Herausgabe sämtlicher Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen im 4 immissionsschutzrechtlichen sämtlicher Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der J... GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im C......... Stadtteil K........................ und angrenzenden Landkreis ..............., Gemeinde G..... in digitaler bzw. druckfähiger Form“ zu verpflichten, wie es auch dem angegriffenen ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 28. August 2025 zugrunde liegt. Dem Tenor des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2025 lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass die Beklagte über die Zurückweisung des Widerspruchsbescheides hinaus auch einen Antrag auf Hinzuziehung der Klägerin abgelehnt hätte.
Die anderslautende Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2025 ist unrichtig i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO, ohne dass ihr konstitutive Wirkung zukäme. Örtlich zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Chemnitz (§ 45, § 52 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsJG).
Soweit die Klägerin im Rahmen der Anhörung um eine zügige Verweisung gebeten und vorsorglich Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt hat, wird darauf hingewiesen, dass die wirksame Klageerhebung, die gemäß § 90 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Rechtshängigkeit der Streitsache führt, die Klagefrist auch dann wahrt, wenn das angegangene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig ist (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 7 C 12.18 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen wird hinsichtlich der Klagefrist auf § 58 Abs. 2 VwGO hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). Meng Gretschel Reichert