Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 151
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.03.2011 – 8 A 3358/08Zitiert von 13
- OVG NRW, 01.03.2011 – 8 A 3357/08Zitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2015 – OVG 12 B 3.13Zitiert von 11
- VG Berlin, 05.11.2012 – 2 K 167.11Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 – OVG 12 B 13.13Zitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 M 14/16Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.05.2026 – 29 K 8330/23
- VG Berlin, 20.03.2026 – 2 K 3/24
- VG Hamburg, 11.11.2025 – 5 K 1106/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/3#abs-1 (1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/3#abs-2 (2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/3#abs-3 (3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet