Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 13 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 222
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Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2013 – III ZB 59/13Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende EntscheidungskompetenzZitiert von 48
- OVG NRW, 03.05.2023 – 8 B 353/23Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2025 – 2 L 124/24.ZZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2014 – WpÜG 3/11
- BVerwG, 06.05.2020 – 8 C 5/19Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von SonntagsarbeitZitiert von 21
- OVG NRW, 27.09.2023 – 22 B 984/23.AKZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2026 – OVG 7 S 1/26
- VG Köln, 06.03.2026 – 1 K 904/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/13#abs-1 (1) Beteiligte sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/13#abs-2 (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/13#abs-3 (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.