Rechtsprechung / OVG NRW / 7. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 21.09.2026 – 7 A 2446/24

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0921.7A2446.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro in I.-W.. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 16.9.2024 abgewiesen. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 26.3.2026 zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 27.3.2026 zugestellt. Am 29.4.2026, einem Mittwoch, hat der Kläger eine Berufungsbegründung eingereicht. Zugleich hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Die am 27.4.2026 abgelaufene Frist sei im Fristenkalender seines Prozessbevollmächtigten versehentlich auf den 30.4.2026 eingetragen worden. Die Eintragung sei erfolgt durch eine langjährig beschäftigte und stets zuverlässige sowie geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte. In der Kanzlei bestehe ein ordnungsgemäß organisiertes Fristenkontrollsystem, bei dem Fristen nach Eingang eigenverantwortlich berechnet und im Fristenkalender eingetragen würden. Die Einhaltung der Fristen werde regelmäßig überwacht. Es handele sich vorwiegend um ein erst- und einmaliges Versehen im Rahmen einer ansonsten zuverlässig funktionierenden Fristenorganisation. Ein Organisationsverschulden liege nicht vor. Der Fristablauf sei leider erst am 29.4.2026 bemerkt worden. Unmittelbar nach Kenntniserlangung seien die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden. Die Berufungsbegründung werde gleichzeitig nachgeholt. Zum Nachweis werde eine eidesstattliche Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versichert hierzu anwaltlich, dass im Rahmen der langjährigen Tätigkeit der benannten Mitarbeiterin bei der Fristenüberwachung in seinem Referat es noch zu keinem einzigen vergleichbaren Fall eines Fristversäumnisses gekommen sei und dass sie stets zuverlässig arbeite und es ein erstmaliges bzw. einmaliges Verschulden sei.

Der Kläger beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts I. vom 16.9.2024 - 8 K 5000/21 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist dem Berufungsvorbringen in der Sache entgegengetreten und hat hierzu im Wesentlichen auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig und deshalb nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Dazu ist der Kläger nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Der Kläger hat die Monatsfrist zur Begründung der durch den am 27.3.2026 zugestellten Beschluss vom 26.3.2026 zugelassenen Berufung (vgl. § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO) versäumt. Die Frist lief am 27.4.2026 ab, erst am 29.4.2026 ging die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht ein.

Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist gemäß § 60 VwGO sind nicht erfüllt.

Dass die Frist versäumt worden ist, ist nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO.

Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 60 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisationsverschuldens oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat den Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 VwGO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Begründungsfrist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung.

Vgl. BGH, Beschluss vom 16.9.2025 - VI ZB 2/25 -, MDR 2025, 1619 = juris, Rn. 8 und Rn. 10, m. w. N. sowie BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 2 B 6.08 -, juris, Rn. 8.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist zweifelsfrei ausgeschlossen ist.

Er hat nicht dargelegt, dass hinreichende Vorkehrungen getroffen waren, um sicherzustellen, dass die Frist zur Begründung der Berufung eingehalten wird. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers organisatorische Vorkehrungen gab, um die Eintragung von Vorfristen zur Vorbereitung von fristwahrenden Berufungsbegründungsschriftsätzen zu notieren und deren Einhaltung zu überwachen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Notierung einer Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden wäre. Bei Notierung einer Vorfrist aufgrund entsprechender organisatorischer Vorkehrungen wären die Akten dem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vorgelegt worden. In diesem Falle hätte er rechtzeitig bemerken können, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war und bis wann sie einzureichen war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich zurückgelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht eingeht.

Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt - wie hier aus den vorstehenden Gründen - nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

Vgl. BGH, Beschluss vom 16.9.2025 - VI ZB 2/25 -, juris, Rn. 13.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefoch­ten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, inner­halb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustel­lung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzu­rei­chen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist der Beschluss unanfechtbar.