Rechtsprechung / OVG NRW / 16. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 17.09.2026 – 16 A 2275/26.A

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0917.16A2275.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg.

Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu I.) noch wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, hierzu II.) oder Verfahrensmängeln (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, hierzu III.) zuzulassen.

I. Zunächst rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine solche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss der Zulassungsantrag konkret auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 16 A 389/26.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Diese Anforderungen sind für die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht erfüllt.

Hinsichtlich der ersten als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage,

„Findet die Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind und über die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht bestandskräftig entschieden ist, in materieller Hinsicht Anwendung, oder bleibt es insoweit nach § 87e Abs. 2 AsylG bei der Anwendung der §§ 3 ff., 4 AsylG a. F. in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU?“,

legt der Kläger ihre Entscheidungserheblichkeit schon nicht dar. Er zeigt nicht auf, inwieweit die Anwendung der §§ 3 ff. AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung (AsylG a. F.) zu einer gegenüber der in der angegriffenen Entscheidung erfolgten Zugrundelegung der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung - StatusVO) abweichenden Bewertung seines Asylbegehrens geführt hätte. Mit seinem Vorbringen, die Anwendung des unzutreffenden Prüfungsmaßstabs wirke sich konkret aus, weil die Statusverordnung gegenüber den §§ 3 ff. AsylG a. F. eigenständige Regelungen zu den Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und Mitwirkung des Antragstellers treffe sowie deren Verhältnis zu den bisher entwickelten Maßstäben der Beweiswürdigung ebenfalls ungeklärt sei, macht der Kläger nur allgemeine Ausführungen, ohne indes die daraus ggf. folgenden Konsequenzen für seinen asylrechtlichen Anspruch darzutun.

Des Weiteren sieht der Kläger eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Übertragung der „zu den Vorgängerregelungen ergangene[n] Rechtsprechung“ auf die Prüfung des Asylantrags anhand der Statusverordnung. Auch insoweit genügt das Zulassungsvorbringen nicht den vorstehenden Maßstäben. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger eine konkrete Frage schon nicht herausarbeitet, erschöpfen sich seine Ausführungen darin, eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu behaupten, ohne indes die Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall aufzuzeigen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der vom Kläger gewünschten obergerichtlichen Klärung,

ob die Anwendung von Verfahrensvorschriften aus dem Asylgesetz a. F. auf der einen Seite und von materiell-rechtlichen Vorschriften nach der Statusverordnung auf der anderen Seite „unionsrechtlich geboten oder im Gegenteil systemwidrig“ sei.

Schließlich rechtfertigt auch die vom Kläger aufgeworfene Frage,

„ob und warum mit Ausländern, die aus der Ukraine kommen, anders verfahren wird, als mit Ukrainern und/oder Ausländern die dort einen Daueraufenthaltstitel haben“,

nicht eine Zulassung der Berufung. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Er übersieht bereits, dass es für die Prüfung, ob er asylrechtliche Ansprüche hat, auf die Verhältnisse in seinem Herkunftsland, also dem Land seiner Staatsangehörigkeit, ankommt. Inwieweit er im Falle des Führens einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in der Ukraine von dem dortigen Krieg betroffen wäre, ist vorliegend ohne Belang.

II. Ferner zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit die angegriffene Entscheidung „von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Er behauptet eine solche Abweichung lediglich, ohne Ausführungen dazu zu machen.

III. Schließlich führt das Vorbringen des Klägers auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 16 A 389/26.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Gemessen hieran ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht explizit auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung,

„Ich kann Ihnen ein Beweismittel geben, dass ich nicht nach Indien gehen kann. Was ich Ihnen geben kann, das ist alles original.“

und

„Ich habe das in meinem Handy. Khalistan-Personen haben dann meinen Facebook-Account gesperrt. Ich habe eine Nachricht bekommen, dass sie das sind.“,

eingegangen ist. Jedoch zeigt der Kläger mit der Antragsbegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser angebotenen Nachweise nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes verneint, weil es das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wegen Widersprüchen nicht für glaubhaft erachtet hat. Dass die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angebotenen „Beweismittel“ geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht aufgelisteten Widersprüche aufzulösen, trägt der Kläger schon nicht vor. Er lässt überwiegend auch offen, worin diese „objektive[n] Belege“ bestehen. Hinsichtlich des einzig konkret benannten Dokuments, der vermeintlichen Nachricht zur Sperrung des Facebook-Kontos des Klägers durch „Khalistan-Personen“, liegt eine Entscheidungserheblichkeit schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich bei diesen (nicht näher konkretisierten) Personen um relevante Akteure (vgl. Art. 6 StatusVO bzw. § 3c AsylG a. F.) handelt. Denn sie sollen laut den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Angaben des Klägers in Amerika und nicht in Indien ansässig sein („Die in Amerika haben das gemacht, nicht in Khalistan.“).

Soweit der Kläger vorträgt, ihm seien die Widersprüche in seinem Vorbringen nicht vorgehalten worden und deshalb habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Klage gestützt auf die Widersprüche abgewiesen werde, lässt dies nicht auf einen Gehörsverstoß schließen. Der Anspruch auf Gewährung rechtli­chen Gehörs begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der ab­schließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentschei­dung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteilig­ter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung sei­nes Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2026 - 9 A 37.26, 9 A 37.26 (9 A 6.26) -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 26 f., jeweils m. w. N.

Ausgehend hiervon liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Der Kläger musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein gesamtes Vorbringen, beginnend mit den Angaben gegenüber dem Bundesamt sowie diejenigen im gerichtlichen Verfahren, würdigt und einzelne Schilderungen miteinander abgleicht. Dass hierbei auch von Belang ist, inwieweit die Darstellung eines Verfolgungsschicksals konsistent erfolgt, liegt auf der Hand.

Sollte der Kläger mit seiner Rüge des unterlassenen Vorhalts und der damit einhergehenden fehlenden Gelegenheit zur Erläuterung dagegen einen Aufklärungsmangel geltend machen wollen, führte dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn ein solcher Mangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 16 A 616/26.A -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

Mit dem Einwand, der Widerspruch beruhe auf einem einzigen Präpositionsverhältnis („für“ bzw. „gegen“ Khalistan), greift der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Diese Kritik ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 16 A 616/26.A -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

Im Übrigen übergeht der Kläger mit diesem Einwand die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Widersprüche. Sollte der Kläger die Protokollierung seiner Angaben beanstanden wollen („Dass insoweit ein Übertragungs- oder Verständigungsfehler vorliegt, liegt nicht fern“), wäre er gehalten gewesen, einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO). Dass das rechtliche Gehör infolge einer unzutreffenden Übersetzung verletzt sein könnte, behauptet der Kläger nicht, sondern stellt eine fehlerhafte Übersetzung nur als Möglichkeit in den Raum. Verständigungsschwierigkeiten mit dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscher hat der Kläger weder im Verhandlungstermin noch mit der Antragsbegründung geltend gemacht. Die wegen seiner einmaligen Bezeichnung als „Klägerin“ im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Kläger gehegte Vermutung, dass „die protokollierten Äußerungen nicht durchgängig die tatsächlichen Angaben des Klägers wiedergeben“, lässt ebenfalls nicht auf einen Gehörsverstoß schließen.

Was der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Beiträge in den sozialen Medien würdigen müssen, konkret vorbringen möchte, bleibt offen. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers in den sozialen Netzwerken zur Kenntnis genommen und als ein Konstruieren eines Verfolgungsgeschehens gewertet. Dass es aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen mithin nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, betrifft nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern (erneut) die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 16 A 616/26.A -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

Sofern der Kläger mit der Rüge dagegen erneut einen Aufklärungsmangel geltend machen wollte, führte ein solcher nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).