Rechtsprechung / OVG NRW / 4. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 09.09.2026 – 4 B 566/25
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0909.4B566.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, denen im Beschwerdeverfahren nachzugehen wäre, sind mit der entsprechenden Rüge des Antragstellers nicht aufgezeigt. Zu Recht und im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung angenommen, der angegriffene Löschungsbeschluss vom 12.3.2025 könne sich auf § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW stützen.
Die vom Antragsteller monierten „formellen Defizite“ des Verwaltungsverfahrens bestehen nicht. Der Antragsteller ist vor der Löschung ordnungsgemäß angehört worden und hatte auch in zeitlicher Hinsicht in einem fairen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. Die haltlosen Rügen nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Anhörungsschreibens sowie des Löschungsbeschlusses, die dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten unstreitig zugegangen sind, ändern daran nichts. Auch die Einwände der Befangenheit des Mitarbeiters der Geschäftsstelle sowie der beanstandeten Handhabung der Dienstaufsichtsbeschwerde gehen ins Leere und bedurften wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Erörterung. Der abgelehnte Mitarbeiter, gegen den auch die Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtet war, hat an der Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung aus der Architektenliste gar nicht mitgewirkt.
Die Löschungsentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es weiterer Sachaufklärung bedürfte. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW ist die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste unter anderem dann zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage“ für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2023 - 4 B 866/21 -, juris, Rn. 5 ff.
Nach diesen Maßstäben lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses der Antragsgegnerin,
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2023 - 4 B 866/21 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,
keine Umstände vor, die trotz der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des überschuldeten und mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Antragstellers, dessen vom Finanzamt Y.-Süd mitgeteilte Rückstandsaufstellung im Mai 2024 einen Betrag in Höhe von 924.380,28 Euro aufwies, auf eine dennoch bestehende Zuverlässigkeit hindeuten könnten. Eine Tilgung war nach den Angaben des Finanzamts in Anbetracht des bisherigen Vollstreckungsverfahrens aussichtlos. Ein nur im Ansatz sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept, das eine im Hinblick auf die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers günstige Prognoseentscheidung erlaubt hätte, hat dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Löschung aus der Architektenliste nicht aufgezeigt. Die zur Klärung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, der nach Mitteilung des Finanzamtes Y.-Süd seit 2020 keine Steuererklärungen mehr eingereicht hat, von der Antragsgegnerin mit ihm am 12.10.2024 zugestellten und auch nach eigenen Angaben tatsächlich zugegangenen Schreiben vom 9.10.2024 angeforderten Unterlagen hat er nicht vorgelegt und die ihm gestellten Fragen zu seiner finanziellen Situation nicht beantwortet.
Der Antragsteller hat weder geltend gemacht, die Forderungen seien nicht mehr fällig oder gar bereits beglichen worden. Vielmehr hat er eine „lediglich anzunehmende Zahlungskalamität“ ebenso eingeräumt wie den Umstand, dass er mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert ist, ohne sich allerdings irgendwie zur amtlich mitgeteilten erheblichen Höhe fälliger Steuerforderungen oder deren weiteren Entwicklung zu verhalten. Der Antragsteller hat nicht einmal geltend gemacht, die Dauer des Eilverfahrens zur nachträglichen Klärung und Tilgung seiner fälligen Rückstände genutzt zu haben. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen - auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen - ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2021 - 4 B 1401/21 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N. (zu § 35 GewO).
Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, nicht bloß pauschal geltend zu machen, die amtlich mitgeteilten Forderungen des Finanzamtes seien strittig oder die Vollstreckung des Finanzamts sei rechtswidrig, sondern konkret Umstände vorzutragen, die die Fälligkeit der festgesetzten Steuerforderungen in Zweifel ziehen könnten. Da dies nicht geschehen und nicht einmal ersichtlich ist, welche entscheidungserheblichen Informationen sich konkret aus den Akten des Amtsgerichts Essen oder des Finanzgerichts Düsseldorf ergeben sollen, mussten diese Akten auch nicht sozusagen auf Verdacht beigezogen werden.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Streichung der Eintragung aus der Architektenliste sei unverhältnismäßig und der Berufsausübungsfreiheit sei der Vorrang vor potentiell schutzwürdigen Interessen Dritter einzuräumen. Erweist sich ein Architekt als unzuverlässig, stellt die - nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende - Löschung trotz der wirtschaftlichen Folgen weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Das mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Die Schwere des Eingriffs relativiert sich bei Architekten zudem insofern, als ihnen, wie bereits durch die Antragsgegnerin ausgeführt, die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig genommen wird. Mit der Löschung der Eintragung aus der Architektenliste verliert der Betroffene zwar die Bauvorlageberechtigung, ist aber nicht gehindert, weiterhin die in § 16 Abs. 1 BauKaG NRW umschriebenen Berufsaufgaben eines Architekten - sei es selbstständig, sei es angestellt - wahrzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2023 - 4 B 362/23 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Sofern es dem Antragsteller in Zukunft gelingen sollte, einen vollständigen Nachweis über verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu erbringen, kann er dies im Wege eines Wiedereintragungsverfahrens geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.