Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 26.08.2026 – 10 A 91/26
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0826.10A91.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 5 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung des auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 17, Flurstück 27 (R.-straße 88, H.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) stehenden Gebäudes zum Zwecke des Wohnens mit zwei Wohneinheiten, abgewiesen. Zur Begründung hat es auf das Urteil der Kammer vom 2. November 2021 im Verfahren 9 K 8452/17 Bezug genommen, in dem die Klage des Voreigentümers des Vorhabengrundstücks auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids betreffend eine Nutzungsänderung des Vorderhauses in Wohnnutzung abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde in jenem Urteil ausgeführt, das im Außenbereich gelegene und an § 35 Abs. 2 BauGB zu messende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtige zumindest den öffentlichen Belang der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung. Dieser sei nicht unberücksichtigt zu lassen, da die Voraussetzungen eines der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht vorlägen. Im hiesigen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Ausführungen in jener Entscheidung hätten weiterhin Gültigkeit. Abgesehen davon ergebe die Auslegung der aktuellen Bauvoranfrage, dass (wenn überhaupt) nur die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 BauGB zur Prüfung gestellt worden seien. Die Nummern 3, 4 oder 6 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB schieden daher als Antragsgegenstand der Bauvoranfrage aus. Ungeachtet dessen seien deren Voraussetzungen auch nicht erfüllt.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
1. Das gilt zunächst für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der aktuellen Bauvoranfrage. Es hat angenommen, aus der Angabe „a)“ ergebe sich, dass der Kläger (wenn überhaupt) nur die Nummern 1, 2 oder 5 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zur Prüfung gestellt habe, da nur diese durch weitere Buchstaben untergliedert seien. Da dies bei den Nummern 3, 4 oder 6 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht der Fall sei, schieden diese als Antragsgegenstand der Bauvoranfrage aus. Hiergegen bringt der Kläger nichts von Substanz vor. Seine entsprechenden Ausführungen, so sie sich überhaupt mit der vorgenannten Argumentation befassen, verfehlen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
2. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob das Vorbringen des Klägers gegen die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der Nummern 3, 4 oder 6 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB lägen nicht vor, schlüssig in Frage stellt.
3. Ohne Erfolg bleibt der - auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - erhobene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, von unterschiedlichen Personen ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob es sich bei dem Vorhaben bzw. einem Teil hiervon um ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude handele, zu Unrecht abgelehnt. Der hiermit der Sache nach erhobene Vorwurf, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei verletzt worden, trägt nicht.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2025 - 10 A 105/25 -, juris Rn. 32 f., m. w. N.
a. Vom Prozessrecht gestützt wird die Ablehnung eines Beweisantrags u. a. dann, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Rechtsanwendung), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2025 - 10 A 105/25 -, juris Rn. 34 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Beweisanträge u. a. mit der Begründung abgelehnt, nach der Rechtsauffassung des Gerichts komme es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Mit diesem Ablehnungsgrund setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander.
b. Ein Beweisantrag kann auch dann prozessordnungsgemäß abgelehnt werden, wenn die aufgestellte Behauptung nicht auf die Feststellung dem Beweis zugänglicher Tatsachen zielt. Denn rechtliche Wertungen sind dem Gericht vorbehalten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 13; Bay. VGH, Urteil vom 21. Juni 2023 - 8 A 21.40036 -, juris Rn. 66.
Wird mit Blick auf diesen Ablehnungsgrund ein Verfahrensmangel geltend gemacht, muss dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer rechtlichen Wertung ausgegangen ist.
Auch dies leistet die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Beweisanträge auch mit der Begründung abgelehnt, es würden Rechtsbegriffe unter Beweis gestellt. Dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, legt der Kläger nicht ansatzweise dar.
4. Dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgerichts irre, wenn es meine, das Vorhaben sei bereits abgängig bzw. könne nur noch als Ruine bezeichnet werden, denn zumindest das teilweise in Fachwerkbauweise errichtete Vorderhaus genieße nach wie vor Bestandsschutz, ferner ergebe sich aus den von ihm eingeholten und vorgelegten Sachverständigengutachten, dass die Standsicherheit des Gebäudes mit weiteren Maßnahmen gewährleistet sei und der Zustand des im Gebäude vorhandenen Holzes schlimmer aussehe als es tatsächlich der Fall sei, fehlt es schon an einer rechtlichen Anknüpfung bzw. konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Es genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen.
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Warum das Vorbringen des Klägers, seit Jahren bestehe ein hoher Bedarf an neuem Wohnraum, in diesem Zusammenhang sei auch der am 30. Oktober 2025 in Kraft getretene § 246e BauGB zu sehen, auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache führen soll, erschließt sich dem Senat nicht, zumal der Kläger selbst einräumt, die Erleichterungen des § 246e BauGB kämen im vorliegenden Fall wohl gar nicht zum Tragen.
III. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2026 - 10 A 3082/25 -, juris Rn. 38, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die beiden für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, die im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB bzw. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen, sind bereits nicht entscheidungserheblich.
IV. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Sein an dieser Stelle wiederholtes Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, verhilft dem Zulassungsantrag angesichts der obigen Erwägungen unter I. nicht zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).