§ 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
Stand: 30.10.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 15.12.2025 – 10 A 1301/23Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 – 5 S 259/25
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2026 – 8 S 155/24
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2025 – 5 S 695/24Zitiert von 2
- VG Köln, 28.04.2026 – 2 K 2887/23
- VG Gelsenkirchen, 13.11.2025 – 6 K 5230/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/246e#abs-1 (1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/246e#abs-2 (2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/246e#abs-3 (3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/246e#abs-4 (4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/246e#abs-5 (5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auch zugelassen werden: