Rechtsprechung / OVG NRW / 5. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 21.08.2026 – 5 B 532/25
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.5B532.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angegriffene Beschluss ist insoweit für wirkungslos zu erklären, als das Verwaltungsgericht über den in der Beschwerdeinstanz erledigten Teil entschieden hat (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, für das erstinstanzliche Verfahren unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seines stattgebenden Teils nicht Gegenstand der Beschwerde war und insoweit rechtskräftig geworden ist.
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. In dem nach Erledigung der Hauptsache auf die Kostenfolge begrenzten Streit ist das Gericht allerdings regelmäßig nicht mehr verpflichtet, schwierige Rechtsfragen zu lösen und/oder noch weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, das Risiko des Obsiegens bzw. Unterliegens auf der Grundlage einer summarischen Prüfung bzw. Bewertung der Sach- und Rechtslage abzuschätzen und davon ausgehend die Kosten zu verteilen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 C 5.23 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2022 - 5 B 303/21 -, juris, Rn. 176, und vom 10. August 2023 - 1 B 499/23 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
Nach diesem Maßstab entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des im Beschwerdeverfahrens noch anhängigen Teils des Verfahrens der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 aufzuerlegen, weil die Beteiligten im Beschwerdeverfahren, in dem noch neun Nebenbestimmungen im Streit standen, ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich jeweils in diesem Umfang unterlegen gewesen wären. Hätte sich das Verfahren nicht aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Genehmigungen zum 21. Februar 2026 erledigt, wäre die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin (auch) gegen die Nebenbestimmungen unter Nr. 3, soweit diese zur Erfassung des Namens des Fahrers, dem der Auftrag übermittelt worden ist, verpflichtet, sowie unter Nr. 13 und Nr. 14 im Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin wiederherzustellen gewesen. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der außerdem angefochtenen Nebenbestimmungen unter den Nrn. 1, 2, 9, 10, 11 und 16 wäre die Beschwerde in der Sache voraussichtlich erfolglos geblieben. Zur Begründung wird auf den Beschluss des 13. Senats des beschließenden Gerichts vom 29. Mai 2026 - 13 B 498/25 -, juris, verwiesen, der wortlautgleiche Nebenbestimmungen der Antragsgegnerin zum Gegenstand hatte. Der in Bezug auf Nr. 3 der Nebenbestimmungen nunmehr vorgetragene Einwand der Antragsgegnerin, ohne die Angabe des jeweiligen Fahrers bestehe die Gefahr, dass Unternehmen bei Verstößen gegen die Rückkehrpflicht regelmäßig einen Schichtwechsel als Begründung anführen, ist bei der vorliegenden Kostenentscheidung - ungeachtet der allgemeinen Grundsätze zum Nachschieben von Gründen - schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese geänderte Begründung der Nebenbestimmung erst nach dem zum 21. Februar 2026 eingetretenen erledigenden Ereignis mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026 erstmals vorgetragen wurde.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).