Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 08.06.2021 – 4 A 1870/20

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.4A1870.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.5.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_1

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_2

den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV für die Spielhalle 1 in der C.        Straße 110 in 45145 F.     zu erteilen,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_3

als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil sie die Spielhalle 1 in demselben Gebäude wie die (erlaubte) Spielhalle 2 betreibe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 25 Abs. 2 GlüStV. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liege ersichtlich nicht vor. Die Klägerin habe die Spielhalle erst im Jahr 2015 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung auf die Neuregelung habe einstellen können. Auch die Anordnung der Schließung der Spielhalle 1 sei rechtmäßig, zumal die Klägerin der Beklagten mitgeteilt habe, sie werde die Spielhalle innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist schließen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_4

Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Gegenargumente, durch die entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_5

Die Rechtsauffassung der Klägerin, die ungleiche Behandlung von Mehrfachkonzessionen und den dem Abstandsgebot unterfallenden Einzelspielhallen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, wird nicht schon durch die Behauptung schlüssig aufgezeigt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Spielhallen, die nur wenige Meter auseinander lägen, anders behandelt werden könnten, als Spielhallen, die sich in einem baulichen Verbund befänden. Es ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass die mit der Abstandsregelung und dem Verbundverbot einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mit seiner den Senat insoweit nach § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung festgestellt hat.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 44 f., m. w. N., Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 969/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_6

Die konkret von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung ist sachlich durch die verschiedenen in der Senatsrechtsprechung geklärten Regelungsziele bezogen auf Einzel- und Verbundspielhallen gerechtfertigt. Mit diesen hat sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt, was angesichts des Standes der Rechtsprechung mindestens erforderlich gewesen wäre, um schlüssige verfassungsrechtliche Zweifel am geltenden Recht aufzuzeigen. Der Gesetzgeber hat mit dem Verbundverbot angesichts des durch zahlreiche Studien belegten besonderen Suchtpotentials von in immer größerer Zahl vorhandenen Geldspielgeräten in Spielhallen zum Spielerschutz angestrebt, das Entstehen spielbankähnlicher Großspielhallen zu verhindern und das gestiegene Angebot an Spielgeräten in Spielhallen wieder zu reduzieren. Durch das Verbundverbot sowie das Mindestabstandserfordernis sollte zudem Spielern vor erneuter Gelegenheit zum Spiel eine gewisse „Abkühlung“ verschafft werden. Dem Gesetzgeber ging es maßgeblich darum, eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Er reagierte damit gerade auf das in den vergangenen Jahrzehnten expansiv gestiegene Angebot an Spielgeräten in Spielhallen, insbesondere auch in Mehrfach- bzw. Großspielhallen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, ZfWG 2019, 503 = juris, Rn. 9 f., m. w. N.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_7

Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass sich das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht allein aus der wirtschaftlichen Perspektive der Spielhallenbetreiber beurteilen lässt, ohne auch darauf abzustellen, ob die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile auf schutzwürdigem Vertrauen in die frühere Rechtslage beruhen. In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

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Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_8

Die Härteregelung für Altfälle setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die der gesetzlichen Regelung entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 38 ff., und vom 6.5.2020 – 4 B 265/19 –, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 54 f.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_10

Wirtschaftliche Risiken, die ein Erwerber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags eingeht, finden somit keine Berücksichtigung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2020 – 4 B 226/19 –, juris, Rn. 29 ff., 31, m. w. N.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_11

Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_12

Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich weder aus einer bestimmten Mietdauer noch aus Investitionen, sofern beides – wie hier – in Kenntnis der Neuregelung bestimmt bzw. aufgewandt worden ist.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_13

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 – 4 A 3435/20 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-08/4-a-1870-20#rd_14

Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

26

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.