Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 30.04.2019 – 4 E 1136/18

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.4E1136.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_1

Die nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_2

Die vorliegende Streitigkeit ist keine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt vielmehr eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.3.2018 – 7 B 8.17 –, juris, Rn. 5, und vom 2.5.2007 – 6 B 10.07 –, BVerwGE 129, 9 = , juris, Rn. 4, m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_4

Die Klägerin leitet ihren geltend gemachten Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücks aus dem „Vorvertrag zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags“ vom 7.8.2012 und aus Äußerungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss getätigt haben soll, her. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich hierbei um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_5

Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Entscheidung, den Grundstücksstreifen zu verkaufen, sei im Zusammenhang mit einer Erschließungsmaßnahme getroffen worden, weshalb ein öffentlich-rechtlicher Zusammenhang vorliege, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ein Vertragsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_6

Vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 10.4.1986 – GmS-OBG 1/85 –, BVerwGE 74, 368 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2018 – 4 E 507/17 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_7

Das gilt für den Vorvertrag zwischen den Beteiligten nicht. Er ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als privatrechtliches Grundstücksveräußerungsgeschäft einzustufen. Aus dem geltend gemachten Zusammenhang mit einer Erschließungsmaßnahme ergibt sich nicht, dass ausnahmsweise ein öffentlich-rechtlich geregelter Sachverhalt in Rede steht. Insbesondere dient der von der Klägerin gewünschte Grundstückskauf bereits nach ihrem Vorbringen nicht der öffentlich-rechtlich geregelten Erschließung ihres Grundstücks.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_8

Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Entfernung der Hecke auf dem streitbefangenen Grundstück zu unterlassen, führt sie aus, der Erhalt der Hecke sei „Dreh- und Angelpunkt“ der Absprache mit der Beklagten gewesen. Auch hier stützt sie den geltend gemachten Anspruch demnach auf das vorstehend beschriebene privatrechtliche Rechtsverhältnis.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_9

Für die mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, die Hecke auf eine Höhe von 80 cm zu kürzen, besteht ebenfalls die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin sich für den Anspruch auf den Vorvertrag oder auf Abwehrrechte aus ihrem Eigentum (§ 1004 BGB) stützt. Eine öffentlich-rechtliche Grundlage für ihr Begehren ist jedenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn die Hecke aus naturschutzrechtlichen Gründen in ihrem Bestand geschützt wäre, ergäbe sich daraus kein öffentlich-rechtlicher Erhaltungsanspruch der Klägerin, der Regelungsgegenstand des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vorvertrags sein könnte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2019 ‒ 8 B 1651/18 ‒, juris, Rn. 2 ff.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_11

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-30/4-e-1136-18#rd_12

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.