Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 13.07.2017 – 15 E 146/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0713.15E146.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_2

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_3

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_4

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf den sinngemäßen Klageantrag,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_6

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Informationen zu den folgenden Punkten zu gewähren:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_8

1. Zu den Arbeitslosenzahlen allgemein:

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a.       die Dauer der Arbeitslosigkeit

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_10

b.      das Alter der Arbeitslosen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_11

c.       die berufliche Bildung der Arbeitslosen

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_12

d.      welcher Branche der Arbeitgeber angehört

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_13

e.       ob die Arbeitslosen schon vor der Arbeitslosmeldung im ALG-II-Bezug standen

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_14

f.        aus wie vielen neu hinzugekommenen und aus dem ALG-Bezug ausgeschiedenen Personen die Arbeitslosenzahlen sich jeweils zusammensetzen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_16

2. Zu den Förderungsmöglichkeiten:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_17

a.       Welche Förderungsmöglichkeiten hat der Beklagte?

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_18

b.      Wie viele Arbeitslose werden mit einer Förderung vermittelt?

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_19

c.       Welche Maßnahmen bestehen speziell für N.        ALG-II-Empfänger?

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_20

d.      Wie viele Personen befinden sich in der jeweiligen Maßnahme? Wie viele davon sind N.        ?

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_21

e.       Was kostet die Maßnahme pro Teilnehmer und insgesamt?

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_22

f.        Wie hoch ist der Erfolg der jeweiligen Maßnahme? Insgesamt und für N.        ?

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_24

3. Zu „Ultra-Lang-Arbeitslosen“:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_25

a.       Gibt es bestimmte Förderinstrumente für Ultra-Lang-Arbeitslose (über 48 Monate im Leistungsbezug?)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_26

b.      Wie oft werden diese eingeladen? Wie viele Vermittlungsvorschläge gehen an diese Gruppe? In welchem Zeitraum?,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_27

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_28

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_29

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_30

So liegt es hier.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_31

Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Informationsanspruch zu Recht verneint.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_32

Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_33

In diesem Sinne vorhanden sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_34

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 1. Juli 2011- 6 A 1492/10 -, juris Rn. 18; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund siehe BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_35

Ausgehend davon richtet sich das Informationsbegehren des Klägers nicht auf tatsächlich beim Beklagten vorhandene Informationen i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Beklagte hält ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. Januar 2016 hinsichtlich der Arbeitslosenzahlen und damit im Zusammenhang stehender Sachfragen keine anderen statistischen Daten vor als die allgemein und öffentlich zugänglichen. Diese finden sich auf der Internetseite des Beklagten und im Internetportal www.statistik.arbeitsagentur.de. Einen weitergehenden Anspruch auf zusätzliche statistische Auswertungen bzw. auf die Herunterbrechung statistischer Daten etwa auf die Stadt N.      oder andere Städte und Gemeinden gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung im Einzelnen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts Bezug.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_36

Darüber hinaus ist der streitige Informationsanspruch nach § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW abzulehnen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_37

Nach dieser Bestimmung kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_38

Sinn und Zweck der Norm ist, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_39

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015- 8 A 1073/14 -, juris Rn. 66, und vom 2. Juni 2015- 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_40

Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_41

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_42

1997/12 -, juris Rn. 137.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_43

Gemessen daran steht dem streitbefangenen Informationsbegehren, soweit die beim Beklagten tatsächlich vorhandenen Informationen über die genannten Internetseiten allgemein zugänglich sind, offensichtlich auch § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW entgegen. Zur näheren Begründung wird, insofern das Verwaltungsgericht diesen Ablehnungsgrund herangezogen hat, wiederum aufgrund von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf dessen nicht zu beanstandende Gründe verwiesen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-07-13/15-e-146-17#rd_45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).