Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

IFG NRW

§ 4 Informationsrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/4#abs-1 (1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/4#abs-2 (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

§ 3 § 5