Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 4 Informationsrecht
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/4#abs-1 (1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/4#abs-2 (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Wird zitiert von 308 Entscheidungen zu § 4 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 1997/12Informationszugang nach dem IFG NRW; kein Ausschluss des Anspruchs durch das Bankgeheimnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 703/19Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 1034/19Zitiert von 7
- VG Minden, 21.11.2018 – 7 K 3873/13Zitiert von 5
- OVG NRW, 15.06.2011 – 8 A 1150/10Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt nach dem IFG NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- OVG NRW, 06.10.2022 – 15 A 593/20Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2026 – 15 L 1487/26Bestehen eines Anspruchs auf Informationszugang nach dem IFG NRW zu Vergabeakten auch während eines Vergabenachprüfungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW; kein Entgegenstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.