Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 4 Informationsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/4#abs-1 (1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG%20NRW/4#abs-2 (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 IFG NRW →
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- BVerwG, 14.05.2012 – 7 B 53.11Zitiert von 36
- BVerwG, 15.10.2007 – 7 B 9.07Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.