Rechtsprechung / OVG NRW / 8. Senat / 2014

OVG NRW Beschluss vom 22.04.2014 – 8 A 565/14

8. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2014:0422.8A565.14.00

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Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Erfolgsaussichten des zulässigen Rechtsmittels des Klägers sind offen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).