Rechtsprechung / OVG NRW / 2010

OVG NRW Urteil vom 21.10.2010 – 3 A 6/07

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1021.3A6.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_1

OBERVERWALTUNGSGERICHT

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_2

FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_3

IM  NAMEN  DES VOLKES

URTEIL§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_7

In dem Verwaltungsrechtsstreit

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_8

wegen Beihilferechts

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_10

ohne mündliche Verhandlung

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_11

am    21. Oktober 2010

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_13

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht              Dr.  Schachel

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_14

auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2006

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_15

für Recht erkannt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_16

Das angefochtene Urteil wird geändert.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_17

Die Klage wird abgewiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_18

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_19

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von    110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_20

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_22

Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_23

Unter dem 1. Dezember 2005 verordnete die Orthopädisch Neurochirurgische Gemeinschaftspraxis E.          Nord (Dres. B.    , L.         , C.       und von F.     ) dem Kläger „10 x Fango 10 x Massage“. Die Praxis für Krankengymnastik Physiotherapie von E1.      stellte unter dem 21. Dezember 2005 unter anderem für „10 x Fango (bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide Naturfango/Moor) à 20,50 Euro“ 205,- Euro in Rechnung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_24

Die Bezirksregierung E.          setzte auf den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2005 durch Bescheid vom 10. Januar 2006 die Beihilfe fest und legte beihilfefähige Aufwendungen von anteilig 118,- Euro zugrunde. Sie nahm auf die Gebührensätze im Leistungsverzeichnis – Runderlass des Finanzministeriums vom 22. August 2001 – Bezug. Mit seinem Widerspruch bestand der Kläger auf einer Anerkennung der nachgewiesenen Aufwendungen für einmal verwendbare natürliche Peloide und bezog sich auf den inzwischen geltenden Runderlass des Finanzministeriums vom  21. Februar 2005 – B 3100-3.1.6.1- IV A 4 – (MBl. NRW. 2005 S. 328). Die Bezirksregierung E.          wies den Widerspruch durch Bescheid vom 2. März 2006 zurück. Für Leistungen selbständig tätiger Angehöriger der Heilhilfsberufe gebe es keine staatliche Gebührenordnung. Zur Prüfung, ob das vereinbarte Honorar angemessen sei, sei das vom Finanzministerium  des Landes Nordrhein-Westfalen durch Runderlass vom 21. Februar 2005 veröffentlichte Leistungsverzeichnis maßgebend.  Es entspreche dem vom Bundesministerium des Innern in Zusammenarbeit mit dem Verband Physikalischer Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten  erstellten Leistungsverzeichnis und sei als sachverständige Äußerung zu werten. Die Heilbehandlung werde durch eine ärztliche Verordnung veranlasst. Wenn die ärztliche Verordnung keine Angaben hinsichtlich des zu verwendenden Materials treffe, könne von den geringeren Aufwendungen ausgegangen werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_25

Der Kläger hat am 31. März 2006 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Entscheidend sei, dass die Heilbehandlung als solche schriftlich angeordnet worden sei. Die Auswahl des Materials hänge nicht von der ärztlichen Verordnung ab und richte sich primär nach den individuellen Gegebenheiten bei den Behandlern. Dies zeige auch der Runderlass vom 21. Februar 2005, der beide hier interessierenden Materialien als beihilfefähig betrachte. Während im Klinik- und Kurbereich angesichts der hohen Patientenzahl vorwiegend wieder verwendbare Packungsmaterialien auf Paraffinbasis genutzt würden – hier lohne sich der mit der Wiederaufbereitung verbundene Aufwand -, bevorzugten niedergelassene Praxen für Physiotherapie einmal verwendbare Materialien.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_26

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_27

das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.          vom 2. März 2006 zu verurteilen, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 60,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_28

Das beklagte Land hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_30

Es hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und ergänzend geltend gemacht, es müsse im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen bei der Behandlungsform bleiben, die mit geringeren Aufwendungen verbunden sei, wenn der Arzt keine andere Anordnung getroffen haben. Die Anordnung könne nicht nachträglich verändert werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_31

Das Verwaltungsgericht hat der Klage entsprochen  und zur Begründung ausgeführt,  der einschlägige Runderlass vom 21. Februar 2005 gehe von beiden Anwendungsarten aus. Wenn die ärztliche Verordnung – wie das hier der Fall sei – keine Festlegung treffe, dürfe sich der Beamte auf die Gegebenheiten der jeweiligen Praxis einlassen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_32

Das beklagte Land trägt zur Begründung der Berufung, die der Senat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 zugelassen hat, vor: Nach § 88 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW seien notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Der Runderlass des Finanzministeriums enthalte ein „Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO“, das die Angemessenheit heilhilfsberuflicher Leistungen sachgerecht beurteile und von der Rechtsprechung gebilligt werde. Wenn die ärztliche Verordnung keine Bestimmung enthalte, dürfe der Beamte im Rahmen der Angemessenheit nicht zwischen einer teureren und einer billigeren Lösung wählen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger in zumutbarer Entfernung zum Wohnort oder zum Dienstort eine Behandlung mit wieder verwendbarem Material habe erhalten können.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_33

Das beklagte Land beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_34

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_35

Der Kläger beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_36

die Berufung zurückzuweisen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_37

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, nach dem Leistungsverzeichnis komme es auf die „Anwendung“, nicht auf die „Verordnung“ an. Sollte das Leistungsverzeichnis unklar sein, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Davon abgesehen habe der  behandelnde Arzt eine klare Anordnung getroffen: Mit „Fango“ werde Mineralschlamm vulkanischen Ursprungs bezeichnet. Der Begriff werde umgangssprachlich auch für Wärmepackungen aus Paraffin benutzt. Anders als Naturfango gebe Paraffin keine Inhaltsstoffe ab. Paraffin sei mehrfach verwendbar, weise aber im Hinblick auf die Modellierfähigkeit und thermophysikalische Eigenschaften klare Defizite auf. Der Kläger bezieht sich auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. L.         vom 7. September 2010  und eine Veröffentlichung des Prof. Dr. Dr. L1.            .

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsakten (2 Hefter) Bezug genommen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_39

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_40

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 101 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_41

Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Die auf weitere Beihilfe gerichtete Klage ist unbegründet, weil in den angefochtenen Bescheiden zutreffend nur Aufwendungen für wieder verwendbares Material angesetzt worden sind.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_42

Nach § 88 Satz 2 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig. Dem entspricht

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_43

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe; das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind. Auf dieser Ermächtigung beruht der bereits zitierte Runderlass des Finanzministeriums vom 21. Februar 2005, in dessen Anlage unter 22 a) bestimmt ist: „Warmpackung ...

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_44

–   bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_45

Fango-Paraffin, Moor-Paraffin...)                                11,80

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_46

-          bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango ...

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_47

Teilpackung                                                               20,50“

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_48

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche Entscheidungsspielräume die Ermächtigung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW dem Finanzministerium eröffnete. Der Kläger zieht die jeweilige Angemessenheit der im Runderlass angesetzten Preise nicht in Zweifel, so dass sich die weitere rechtliche Würdigung auf die Frage konzentrieren kann, ob die dem Kläger erwachsenen Aufwendungen notwendig waren. Notwendig sind Maßnahmen, die unvermeidbar und zwangsläufig sind.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_49

Mohr/Sabolewski,  Beihilfenrecht, B I § 3 Anm. 1 [Stand Juni 2010], die als Beispiel Mehrkosten für Glaskeramikkronen im Vergleich mit Kosten für Goldkronen anführen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_50

Das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit entfaltet demgegenüber eine begrenzende Funktion im Hinblick auf die Höhe der Kosten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.97 -, BVerwGE 133,67.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_52

Kommen, wie das hier der Fall war, zwei verschiedene Anwendungsformen in Betracht, die unterschiedlich hohe Aufwendungen auslösen, kommt es für die Notwendigkeit der Aufwendung entscheidend auf die schriftliche ärztliche Verordnung an, die als Willenserklärung auszulegen ist. Die hier interessierende ärztliche Verordnung der Orthopädisch Neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis E.          Nord vom 1. Dezember 2005 ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit allein auf die Verwendung von Naturfango gerichtet, so dass es bereits unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit mit der preislich günstigeren Anwendungsform sein Bewenden haben muss.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_53

Der auch vom Kläger zitierte Prof. Dr. Dr. L1.            hat – vom Kläger nicht in Zweifel gezogen – der Süddeutschen Zeitung gegenüber erklärt, wenn heute von Fango die Rede sei, seien oft auch Wärmepackungen aus Paraffin gemeint: „Das gilt heute bei den üblichen Behandlungen am Wohnort als normal und ausreichend“. In der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichung des Prof. Dr. Dr. L1.            heißt es, für Paraffin-Anwendungen, denen lediglich als Farbkomponente u.a. Fangopulver zugemischt werde, werde gleichwohl häufig missverständlich der ungeschützte Begriff „Fango“ als Kurzform für eine Fango-Paraffin-Packung verwendet (a.a.O. Seite 82 Fn. 3). Auch diese sachverständige Würdigung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht, zeigt, dass der Sprachgebrauch uneinheitlich und deshalb eine – von Prof. Dr. Dr. L1.            ausdrücklich befürwortete - Konkretisierung erforderlich ist, wenn es dem verordnenden Arzt um Naturfango geht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_54

Eine nachträgliche Präzisierung des Gewollten, die in der ärztlichen Bescheinigung vom 7. September 2010 im Hinblick auf ein geltend gemachtes besseres Behandlungsergebnis mit Naturfango unternommen wird, kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_55

Vgl. Baden-Württembergischer VGH, Beschluss vom 7. März 1995 – 4 S 1192/94 -, IÖD 1995, 200.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_56

Sollte Dr. L.         im Interesse eines besseren Behandlungsergebnisses seinerzeit Naturfango gemeint haben, wäre es seine Sache gewesen, dies hinreichend deutlich in der Verordnung zum Ausdruck zu bringen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_57

Naturfango ist im Vergleich mit Fango-Paraffin nicht eindeutig medizinisch überlegen, so dass auch nicht unter diesem – sich dann aufdrängenden – Gesichtspunkt die ärztliche Verordnung eindeutig war. Der ärztlichen Bescheinigung des Dr. L.         vom 7. September 2010 ist lediglich zu entnehmen, dass durch die beabsichtigte Verordnung mit Naturfango ein besseres Behandlungsergebnis zu erwarten gewesen sei, weil die in Naturfango vorhandenen entzündungshemmenden Wirkstoffe in Kombination mit Wärme durch die Haut aufgenommen würden. Für eine eindeutig überlegene Behandlung, die Zweifel im Hinblick auf den Wortlaut der ärztlichen Verordnung zurücktreten ließen, sprechen diese Bescheinigung und die bereits zitierte Äußerung Prof. Dr. Dr. L2.             gegenüber  der Süddeutschen Zeitung nicht.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_58

Der Runderlass des Finanzministeriums vom 21. Februar 2005 stellt die Anwendungsform nicht in die Wahl des Patienten. Es trifft zwar zu, dass es in der Anlage unter 22a heisst: „bei Anwendung“ und nicht etwa „bei Verordnung“. Dies besagt jedoch nicht, dass es auf die ärztliche Verordnung nicht ankäme,  sofern der Tatbestand „bei Anwendung“ in einer der beiden Fallgruppen erfüllt ist. Der Runderlass dispensiert nicht vom Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer Aufwendung (§§ 88 Satz 2 LBG NRW, 3 Abs. 1 Satz 1 BVONRW), das nicht erfüllt ist, wenn sich der Patient – wie das hier der Fall ist – ohne klare ärztliche Verordnung für die teurere Form der Heilbehandlung entschließt. Da sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er Beihilfe nur zu notwendigen Aufwendungen beanspruchen kann, war der Runderlass auch nicht geeignet, Unklarheiten zu hinterlassen, die zu Lasten des beklagten Landes gingen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO,  708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 127 Nr. 1 BRRG, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 132 Abs. 2 VwGO).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_60

Rechtsmittelbelehrung

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_61

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_62

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_63

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_64

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_65

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_67

Ferner ergeht der Beschluss:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_68

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60,90 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-21/3-a-6-07#rd_69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.