Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 30.04.2003 – 18 E 335/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0430.18E335.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_1

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_2

Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet (gegenwärtig) nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die von ihr am 15. Oktober 2002 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend nicht statthaft ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_3

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob bei vorprozessual erledigten Verwaltungsakten eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO , wie sie ersichtlich von der in der Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung befürwortet wird,

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vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rdnr. 99 ; Kuntze in Bader, VwGO, § 113 Rdnr. 64; Wehr in DVBl. 2001, 785 Fn. 3,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_4

bereits deswegen nicht angezeigt ist, weil es möglicherweise näherliegt, von vornherein den Rechtsschutzbereich der allgemeinen Feststellungsklage des § 43 VwGO entsprechend weiter zu entwickeln.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_5

so: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63 = DVBl 1999, 1660; zustimmend: Wehr a.a.O. S. 792; kritisch: Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 99

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_6

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage - und im Übrigen auch eine allgemeine Feststellungsklage - kommt hier jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil sich die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 2001, mit der dieser eine der Klägerin für die Zeit vom 30. August 1999 bis zum 7. Juli 2002 erteilte Aufenthaltserlaubnis zeitlich nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung beschränkt hat, entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts mit dem Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis (7. Juli 2002) nicht erledigt hat. Denn ungeachtet von Zweifelsfragen, die der Begriff der Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufwirft,

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vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 101 ff.,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_7

kann von einer Erledigung eines Verwaltungsaktes zumindest solange nicht ausgegangen werden, wie von dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes noch Rechtswirkungen ausgehen können.

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Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 102; Kuntze a.a.O. Rdnr. 53; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 133 Rdnr. 81 ff.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_8

So ist es hier. Die - allein in einem Klageverfahren zu erzielende - Aufhebung der strittigen Beschränkungsverfügung ist für die Klägerin in doppelter Hinsicht rechtlich bedeutsam.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_9

Zum einem kann sie nur so erreichen, dass dem von ihr - am 5. Juli 2002 per Fax und damit vor Ablauf der ursprünglich bis zum 7. Juli 2002 geltenden Aufenthaltserlaubnis - gestellten Verlängerungsantrag eine Erlaubnisfiktion zukommt, die es ihr ermöglicht, das durch den genannten Verlängerungsantrag begonnene Verwaltungsverfahren vom Inland aus zu betreiben. Denn auch ein - wie hier - solchermaßen "rechtzeitig" gestellter Verlängerungsantrag vermag vor einer Aufhebung der Entscheidung über die Aufenthaltsbeschränkung durch die Behörde oder in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht die allein in Betracht kommende Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG auszulösen, weil er nicht - wie von der Norm gefordert - während eines rechtmäßigen Aufenthalts gestellt worden ist.

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Vgl. den Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 18 B 685/00 - m.w.N..

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_10

Die Tatsache, dass der Beklagte die ursprünglich von ihm angeordnete sofortige Vollziehung der Beschränkungsverfügung seinerzeit bereits wieder aufgehoben hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn dadurch war lediglich eine Vollstreckung der Verfügung nicht (mehr) möglich, was die durch den Bescheid mit Blick auf die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unmittelbar eingetretenen (gestaltenden) Rechtsfolgen indes nicht tangiert, wie aus den in § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall AuslG getroffenen Regelungen folgt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_11

Vgl. dazu erneut den Senatsbeschluss vom 4. September 2001 a.a.O. und ferner die Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2002 - 18 B 1131/01 - sowie vom 7. April 2003 - 18 B 1319/01 -.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_12

Eine Aufhebung der Beschränkungsverfügung im Klageverfahren ist für die Klägerin ferner deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil dies die notwendige Voraussetzung dafür ist, dass bei einer eventuellen späteren Aufenthaltsverfestigung (z.B. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) der Zeitraum vom 30. August 1999 bis zum 7. Juli 2002 Anrechnung finden kann.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_13

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin die nach alledem unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ohne weiteres auf eine sachdienliche Anfechtungsklage umstellen kann, da darin wegen des gleichbleibenden Klagegrundes keine Klageänderung liegt

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, BVerwGE 66, 75 (78) -

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-30/18-e-335-03#rd_14

und insoweit auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen dieser Klageart (Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 ff. VwGO; Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ersichtlich erfüllt sind. Die Frage, ob die Klage im Falle ihrer Umstellung mit einem Anfechtungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde, lässt der Senat offen, weil sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.