Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 19.12.2001 – 18 E 843/99

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.18E843.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.653,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_1

Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen erhobene und nach § 19 Abs. 3 BRAGO in Verbindung mit §§ 165, 151, 146 VwGO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und umfassend dargelegt, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf der Grundlage eines - einheitlichen - Streitwertes in Höhe von 40.000,-- DM insgesamt nur eine Vergütung 1.557,80 DM zusteht. Der Senat nimmt hierauf - namentlich auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 114 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 BRAGO - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_3

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen stellt der Senat ergänzend klar, dass die von den Prozessbevollmächtigten intendierte getrennte Abrechnung nach Gegenstandswerten in Höhe von 24.0000,-- DM und zwei mal 8.000,-- DM nicht (mehr) in Betracht kommt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_4

Den Beschwerdeführern ist allerdings zuzugeben, dass ein Rechtsanwalt im Falle einer - wie vorliegend erfolgten - Verfahrensverbindung nach § 93 VwGO prinzipiell wählen kann, ob er seine bis dahin bereits entstandenen Gebühren (und die darauf bezogenen Auslagen), zu denen die hier in Rede stehende Prozessgebühr gehört,

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vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 31 BRAGO Rn. 14

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_5

aus den Ausgangsverfahren mit den diesbezüglichen Einzelgegenstandswerten oder aus dem einheitlichen Verfahren mit dem dafür maßgeblichen - erhöhten - Gesamtgegenstandswert geltend machen will.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_6

Vgl. Gerold/Schmidt - von Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 31 A 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1999 - WF 27/99 -, JMBl. NRW 2000, 131f. (für eine entsprechend zu beurteilende Verfahrenstrennung).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_7

Hier scheidet eine Alternativberechnung aber deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. April 1999 für das Verfahren lediglich einen Gesamtstreitwert von 40.000,-- DM festgesetzt und es unterlassen hat, mit Blick auf die Verbindung der drei Ausgangsverfahren diesbezüglich jeweils für die Zeit bis zur Verbindung einen gesonderten Einzelstreitwert zu bestimmen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_8

Bei dieser Sachlage hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Vergütungsfestsetzung zwingend einen Gesamtgegenstandswert von 40.000,-- DM zu Grunde zu legen, und er konnte mangels einer dem § 7 Abs. 2 BRAGO korrespondierenden Sonderregelung, wonach (im entgegengesetzten Fall) in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden,

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vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. November 2001 - 18 E 36/01 -,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_9

diesen Gesamtgegenstandswert nicht etwa - entsprechend den Vorgaben der Prozessbevollmächtigten in ihrem Festsetzungsantrag - von sich aus in die bereits genannten drei Einzelgegenstandswerte zerlegen. Letzteres wäre nicht mit § 9 Abs. 1 BRAGO vereinbar, wonach dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung grundsätzlich auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. § 9 Abs. 1 BRAGO entfaltet insoweit eine strikte Bindungswirkung, wenn sich - wie hier - die Tätigkeit des Anwalts mit dem für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Gegenstand deckt.

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Vgl. Hartmann, a.a.O., § 9 Rn. 4 und § 10 Rn. 5.

Dies folgt daraus, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO dem Rechtsanwalt zur Wahrung seines Interesses an einer angemessenen Vergütung

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vgl. Hartmann, a.a.O., § 9 Rn. 2

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-19/18-e-843-99#rd_10

durch Ergänzung des Rechtsmittelsystems die Möglichkeit einräumt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwertes einzulegen. Macht der Rechtsanwalt - wie hier die Prozessbevollmächtigten der Kläger - innerhalb der Rechtsmittelfrist hiervon keinen Gebrauch, so hat es damit auch in dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach §19 BRAGO sein Bewenden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.