Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / 2015

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.10.2015 – OVG 11 L 24.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1007.OVG11L24.15.0A

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Orientierungssatz

1. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs 1 VwGO gilt auch für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (Anschluss: BVerwG, 1999-06-14, 4 B 18/99, NVwZ-RR 1999, 692).(Rn.5)

2. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, ist seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Anschluss: BVerwG, 2009-06-08, 5 PKH 6/09).(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 3. Juli 2015, 4 L 854/15, Beschluss

Tenor§

Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_1

Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag der Antragstellerin vom 30. Juni 2015 gegen die dem Beigeladenen erteilte lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 19. Juni 2015 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, da deren am 1. Juli 2015 erhobener Widerspruch aufschiebende Wirkung besitze. Die Kosten des Verfahrens hat es - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hatte - gemäß § 155 Abs. 4 VwGO gleichwohl der Antragsgegnerin in vollem Umfang auferlegt, da die Antragstellung hätte vermieden werden können, wenn diese auf entsprechende Nachfragen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eingeräumt hätte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_2

Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 „außerordentliche Beschwerde/Gegenvorstellung“ erhoben und dies damit begründet, die Auferlegung der Kosten auf sie stelle eine „geradezu greifbare Ungerechtigkeit“ dar, da hinsichtlich der angeblichen falschen Auskunft zum Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung „allenfalls ein Missverständnis“ vorliege und damit schon ein Verschulden fehle.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat die „Gegenvorstellung“ durch Beschluss vom 11. September 2015 mangels substantiellen Vorbringens dafür, dass die Kostenauferlegung sich als rechtlich unvertretbar darstelle und deswegen willkürlich und unsachlich sei, zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tage hat es der „außerordentlichen Beschwerde“ nicht abgeholfen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_4

Die (außerordentliche) Beschwerde der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Juli 2015 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015 ist unstatthaft.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_5

Eine (einfache) Beschwerde ist unzulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für die Fälle gilt, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, juris Rz. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - NC 2 B 326/11 -, juris Rz. 2; Neumann in: NomosKommentar, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 158 Rz. 5, 13 ff.). So liegt der Fall hier, da die Antragsgegnerin wegen der Ablehnung des Antrags der Antragstellerin als unzulässig in der Sache nicht beschwert ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_6

Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, wie sie die Antragstellerin vorliegend geltend macht, ist seit Einführung des § 152a VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 5 PKH 6/09 -, juris Rz. 4 m.w.N. und Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 9 B 38/12 u.a. -, juris Rz. 3; so wohl auch Kopp, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vorb § 124 Rz. 8a und Guckelberger in: NomosKommentar, a.a.O., § 146 Rz. 119).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2015-10-07/ovg-11-l-24-15#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (KV-Nr. 5502 zum GKG) entbehrlich.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).