Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 3. Zivilsenat / 2026

OLG Stuttgart Urteil vom 29.04.2026 – 3 U 118/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0429.3U118.25.00

InsolvenzrechtBaden-WürttembergInsolvenzrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2025 – 27 O 259/24 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84.133,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausgerechnete Zinsen in Höhe von 6.781,84 Euro zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 87.408,00 Euro

Gründe§

I.

Randnummer1

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (künftig Schuldnerin) von der Beklagten, bei der die Schuldnerin ein Geschäftskonto unterhielt, die Auszahlung des auf dem Geschäftskonto verbliebenen Guthabens nebst Zinsen.

Randnummer2

Die Beklagte und die Schuldnerin schlossen im September 2018 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Führung des Geschäftskontos der Schuldnerin durch die Beklagte, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Im Dezember 2021 unterzeichneten die Beklagte und die Schuldnerin einen Darlehensvertrag, in dessen Rahmen die Beklagte der Schuldnerin ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (künftig KfW) als Förderinstitut refinanziertes Darlehen in Höhe von 700.000,00 Euro gewährte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Randnummer3

In dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag heißt es auszugsweise, wobei die Beklagte darin als "Bank" bezeichnet wird:

Randnummer4

"5. Sicherheiten

Randnummer5

Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt:

Randnummer6

11. Bestimmungen des Förderinstituts

Randnummer7

Für das Darlehen gelten die Bestimmungen des in Nr. 2 genannten Förderinstituts, und zwar jeweils für die Kreditanstalt für Wiederaufbau:

Randnummer8

[...]

Randnummer9

Merkblatt ERP Gründerkredit Universell KfW-Sonderprogramm 2020 07/21

Randnummer10

[...]

Randnummer11

12. Hinweis zur Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses

Randnummer12

12.1 Forderungsabtretung

Randnummer13

a) Die Bank darf ihre Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (und die hierfür bestellten Sicherheiten) ohne gesonderte Zustimmung des Darlehensnehmers an das Förderinstitut nach Maßgabe der Förderbedingungen abtreten. Dem Darlehensnehmer ist bekannt, dass die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Darlehensnehmer bereits mit ihrer Entstehung an das Förderinstitut zur Sicherheit abgetreten sind. Die Bank ist so lange zur Einziehung der an das Förderinstitut abgetretenen Forderungen berechtigt, bis das Förderinstitut den Widerruf der Einziehungsermächtigung gegenüber dem Darlehensnehmer erklärt. Die Bank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen gestellten Sicherheiten auf das Förderinstitut zu übertragen, soweit diese nicht ohnehin bereits mit der Forderungsabtretung auf das Förderinstitut übergehen. Näheres dazu regeln die allgemeinen Bestimmungen des Förderinstituts, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.

Randnummer14

[...]

Randnummer15

16. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Randnummer16

Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank."

Randnummer17

In den dem Darlehensvertrag beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW heißt es auszugsweise:

Randnummer18

"Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer

Randnummer19

[...]

Randnummer20

7. Besicherung

Randnummer21

Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die KfW ab. Die Hausbank ist so lange zur Einziehung der an die KfW abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die KfW den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Soweit Sicherheiten für die Forderungen haften und nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergegangen sind, hält die Hausbank diese treuhänderisch für die KfW. Die Hausbank ist berechtigt, die für den Kredit bestellten Sicherheiten auf die KfW zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst."

Randnummer22

In den dem Darlehensvertrag ebenfalls beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Fassung September 2021, findet sich unter anderem folgende Bedingung:

Randnummer23

21. Pfandrecht, Sicherungsabtretung

Randnummer24

(1) Umfang

Randnummer25

Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (...). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben).

Randnummer26

[...]

Randnummer27

(3) Gesicherte Ansprüche

Randnummer28

Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert.

Randnummer29

(4) Geltendmachung des Pfandrechts

Randnummer30

Die Bank darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.

Randnummer31

[...]"

Randnummer32

Nach Auszahlung des Darlehens wies das Geschäftskonto der Schuldnerin seinen niedrigsten Stand von 9.723,08 Euro am 06.03.2023 auf. Im Zeitraum vom 14.11.2023 bis zum 14.02.2024 belief sich der niedrigste Guthabenstand auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin am 06.02.2024 auf 84.133,63 Euro.

Randnummer33

Aufgrund eines am 14.02.2024 gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Kläger durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sind. Zudem ermächtigte das Insolvenzgericht den Kläger, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen.

Randnummer34

Mit Schreiben vom 16.02.2024 unterrichtete der Kläger die Beklagte von seiner Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter und bat diese darum, das vorhandene Guthaben sowie künftige Geldeingänge auf das von ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto zu überweisen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom selben Tag die mit der Schuldnerin bestehenden Darlehensverträge.

Randnummer35

Am 29.04.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Randnummer36

Am Vortag der Insolvenzeröffnung wies das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 400.232,73 Euro auf. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2024 auf, dieses Guthaben bis zum 06.05.2024 auszuzahlen. Die Beklagte machte mit Schreiben vom 21.05.2024 ihr Pfandrecht an dem Kontoguthaben geltend und verwies darauf, dass dieses außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Insolvenzantragsstellung entstanden und daher insolvenzrechtlich nicht anfechtbar sei. Nachdem der niedrigste Saldo im Drei-Monats-Zeitraum 84.133,63 Euro betragen habe, stehe ihr in diesem Umfang ein anfechtungsfestes Pfandrecht an dem Kontoguthaben zu. Den Differenzbetrag von 336.660,87 Euro zahlte die Beklagte am 20.06.2024 an den Kläger aus.

Randnummer37

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des restlichen Guthabens auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin in Höhe von 84.133,63 Euro sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400.232,73 Euro für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 20.06.2024, aus einem Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro vom 21.06.2024 bis zum 02.11.2024 sowie zur Zahlung laufender Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro seit dem 03.11.2024.

Randnummer38

Vor dem Landgericht hat der Kläger vorgebracht, der Beklagten stehe ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin nicht zu. Diese habe im Rahmen des im Dezember 2021 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensvertrags ein ungesichertes Darlehen vereinbart. Jedenfalls verstoße die Einbeziehung des in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Pfandrechts in den Darlehensvertrag gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei damit unwirksam. Zudem sei auch nach § 305c Abs. 2 BGB anzunehmen, dass ein etwaiges AGB-Pfandrecht der Beklagten nicht den Darlehensrückzahlungsanspruch umfasse, denn es liege insoweit eine Unklarheit vor, nachdem der Darlehensvertrag einerseits unter Ziff. 5 ausdrücklich keine Sicherheiten vorsehe, während die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Pfandrechtsbestellung beinhalteten. Ungeachtet dessen sei auch die Regelung zur Pfandrechtsbestellung in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu unbestimmt und damit unwirksam. Der Beklagten könne ein Pfandrecht zur Besicherung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs auch deshalb nicht zustehen, weil diese den Darlehensrückzahlungsanspruch an die KfW abgetreten habe. Ob der KfW ein Pfandrecht im Zusammenhang mit dem an sie abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch zustehe, sei für den Rechtsstreit unerheblich. Schließlich sei ein etwaiges Pfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin auch mit Blick auf die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unbeachtlich.

Randnummer39

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.133,63 Euro nebst Zinsen sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 4.178,64 Euro sowie von 2.733,09 Euro zu zahlen.

Randnummer40

Die Beklagte, die erstinstanzlich die Abweisung der Klage begehrt hat, ist der Ansicht, der von dem Kläger verlangten Auszahlung des restlichen Kontoguthabens stehe das zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem Förderkredit dienende Pfandrecht der KfW entgegen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin einbezogen worden. Ausweislich des Darlehensvertrags aus dem Dezember 2021 sollten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend gelten. Diese sähen unter Nr. 21 vor, dass ihr ein Pfandrecht am Kontoguthaben zur Besicherung ihrer Ansprüche gegenüber der Schuldnerin zustehe. Dem stehe die Regelung unter Ziff. 5 des Darlehensvertrages nicht entgegen, aus der sich lediglich ergebe, dass keine durch besondere Urkunden gestellten Sicherheiten existierten; hierdurch sei die Geltung ihres AGB-Pfandrechts nicht abbedungen worden.

Randnummer41

Nachdem sie den Darlehensrückzahlungsanspruch an die KfW abgetreten habe, sei diese Inhaberin des Pfandrechts an dem Kontoguthaben der Schuldnerin. Nach Ziff. 7 der in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW habe sich der Sicherungszweck des AGB-Pfandrechts auch auf die an die KfW abgetretenen Forderungen erstreckt. Dass die KfW Inhaberin des Pfandrechts sei, ergebe sich zudem daraus, dass sie und die KfW vereinbart hätten, auch künftig entstehende akzessorische Sicherheiten an die KfW abzutreten.

Randnummer42

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 74.410,55 Euro nebst Zinsen sowie weitere 2.302,36 Euro und weitere 3.500,14 Euro zu zahlen.

Randnummer43

Es sei unstreitig, dass das verbleibende Guthaben in Höhe von 84.133,63 Euro in die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse falle. Dem Zahlungsanspruch des Klägers stehe aber in Höhe eines Betrages von 9.723,08 Euro ein Pfandrecht der KfW entgegen.

Randnummer44

Die Beklagte und die Schuldnerin hätten durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam das dort unter Nr. 21 normierte Pfandrecht begründet. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Darlehensvertrag sähe die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "ergänzend" vor. Damit fänden diese lediglich mit der Einschränkung Anwendung, dass dann, wenn eine Divergenz zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und den Bestimmungen der KfW in Bezug auf das Förderdarlehen bestehe, die Bestimmungen der KfW Vorrang hätten. Der Anwendung von Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe nicht entgegen, dass unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nichts eingetragen sei. Allein aus dem Fehlen besonderer Urkunden zur Stellung von Sicherheiten könne nicht darauf geschlossen werden, dass das AGB-Pfandrecht abbedungen worden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass es sich auch bei der Regelung unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handele. Es liege weder eine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB vor, noch stelle sich die Regelung als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die Wirksamkeit der Regelung unter Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen entspreche und auch weitestgehend mit Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Banken deckungsgleich sei, werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen.

Randnummer45

Die Beklagte habe ihr Pfandrecht durch die Abtretung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs an die KfW verloren. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts sei mit der Abtretung der Rückzahlungsforderung das Pfandrecht auf die KfW übergegangen. Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW, wonach die Hausbank solche Sicherheiten treuhänderisch für die KfW halte, welche nicht infolge der Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auf die KfW übergegangen seien, könne nicht das AGB-Pfandrecht umfassen, weil von Gesetzes wegen eine Personenverschiedenheit des Pfandrechtsinhabers und des Gläubigers der gesicherten Forderung nicht möglich sei. Infolgedessen sei eine treuhänderische Pfandrechtsinhaberschaft der Beklagten für die KfW ausgeschlossen.

Randnummer46

Das auf die KfW übergegangene Pfandrecht an dem Kontoguthaben sei in der Folgezeit bis auf einen Betrag in Höhe von 9.723,08 Euro abgeschmolzen. Dadurch, dass die Beklagte Verfügungen der Schuldnerin über ihr Kontoguthaben ausgeführt habe und sich dadurch das Guthaben verringert habe, sei das Pfandrecht insoweit zum Erlöschen gebracht worden, als dieses einen Betrag in Höhe von 9.723,08 Euro überstiegen habe. Die Beklagte habe das verpfändete Guthaben auch allein an die Schuldnerin auszahlen können. § 1281 Satz 1 BGB sei durch die Regelung unter Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten modifiziert worden. Hiernach habe die Beklagte die ihrem Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten dürfen. Ohne ein solches habe sie die Auszahlung des Guthabens der Schuldnerin nicht verweigern dürfen. Sie habe daher allein an die Schuldnerin leisten dürfen. Nachdem das Pfandrecht als akzessorische Sicherheit mit dem Inhalt auf die KfW übergegangen sei, mit welchem es zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbart worden sei, müsse die KfW als Pfandgläubigerin die alleinige Empfangszuständigkeit der Schuldnerin zur Auszahlung des Guthabens gegen sich gelten lassen.

Randnummer47

In der Person der KfW sei nach dem 06.03.2023 auch kein neues Pfandrecht entstanden, das sich auf ein höheres Guthaben auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin hätte beziehen können. Ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin habe in der Person der KfW schon deshalb nicht entstehen können, weil die Schuldnerin ihr Kontoguthaben allein an die Beklagte und nicht an die KfW, mit der sie in keiner Vertragsbeziehung gestanden habe, verpfändet habe. Durch das in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten normierte Pfandrecht würden auch lediglich deren Ansprüche und keine Ansprüche Dritter gesichert. Selbst wenn man dem zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrag im Wege der Auslegung entnehmen wollte, dass das Pfandrecht auch zugunsten der KfW habe bestellt werden sollen, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Ein Pfandrecht könne nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter bestellt werden, weil das Gesetz eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger verlange und Verträge zugunsten Dritter lediglich bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei dinglichen Verfügungen rechtlich möglich seien. Auch der Umstand, dass die Beklagte mit der KfW vereinbart habe, akzessorische Sicherheiten zu übertragen, führe nicht dazu, dass die KfW ein Pfandrecht an dem nach dem 06.03.2023 entstandenen Kontoguthaben der Schuldnerin erworben habe. Da ein Pfandrecht kraft Gesetzes akzessorisch ausgestaltet sei, laufe eine Vereinbarung zur Übertragung eines Pfandrechts leer. Mit der Abtretung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung gehe das Pfandrecht entweder kraft Gesetzes auf den neuen Forderungsgläubiger über oder es erlösche.

Randnummer48

Entgegen der Auffassung des Klägers komme die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von vornherein nicht zur Anwendung, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnung gegenüber dem Auszahlungsanspruch geltend gemacht habe.

Randnummer49

Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO berufen, weil dieses nur für Forderungen gelte, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten habe, nicht aber für verpfändete Forderungen.

Randnummer50

Der Kläger könne Verzugszinsen aus einem Betrag in Höhe von 390.509,65 Euro (400.232,73 Euro - 9.723,08 Euro) erst ab dem 07.05.2024 begehren. Die Beklagte habe sich erst nach Ablauf der von dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 02.05.2024 bis zum 06.05.2024 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befunden. Die seitens des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben von 16.02.2024 verlangte Auszahlung des Kontoguthabens habe nicht verzugsbegründend wirken können, denn das Insolvenzgericht habe im Rahmen der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter nicht angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den Kläger übergehe. Dem Kläger stünden daher Verzugszinsen für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 20.06.2024 in Höhe von 3.500,14 Euro zu. Darüber hinaus könne der Kläger für den Zeitraum vom 21.06.2024 bis zum 02.11.2024 Verzugszinsen aus dem zuerkannten Betrag in Höhe von 74.410,55 Euro verlangen, was einem Zinsbetrag in Höhe von 2.302,36 Euro entspreche.

Randnummer51

Beide Parteien greifen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung an.

Randnummer52

Der Kläger, der seine Berufung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet hat, verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge, soweit das Landgericht ihnen nicht stattgegeben hat, vollumfänglich weiter.

Randnummer53

Das Landgericht habe den Anwendungsbereich von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verkannt. Dieser erfasse nicht nur die einseitige Aufrechnung durch eine Aufrechnungserklärung, sondern auch alle sonstigen Verrechnungslagen. Die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 21.05.2024 ausdrücklich auf eine Verwertung der Forderung aufgrund eines bestehenden Pfandrechts berufen und damit das Bestehen einer Verrechnungslage geltend gemacht, die der Unwirksamkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterliege. Er könne die Forderung daher zur Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren.

Randnummer54

Die Auffassung des Landgerichts, ihm stehe kein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu, sei falsch. Der Gläubiger dürfe eine Forderung nur dann selbst verwerten, wenn ihm ein gesetzliches Pfandrecht oder ein kraft Gesetzes entstehendes Absonderungsrecht zustehe. Handele es sich aber um ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht, bleibe das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO bestehen.

Randnummer55

Das Landgericht habe Ziff. 16 des Darlehensvertrags, wonach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergänzend gelten, fehlerhaft ausgelegt. Diese Regelung finde sich erst in den Schlussbestimmungen des Darlehensvertrags und stehe nicht im Zusammenhang mit Regelungstatbeständen, die die KfW beträfen. Außerdem sei die Formulierung der nur ergänzenden Geltung in Zusammenschau mit Ziff. 5 des Darlehensvertrags zu sehen, aus dem sich gerade ergebe, dass keine Sicherheiten vereinbart seien. Hintergrund hierfür sei, dass das Darlehen als Beihilfe gewährt worden sei und einen Subventionswert von 700.000,00 Euro gehabt habe, sodass die Beihilfeintensität 100 Prozent betragen habe. Insoweit habe die Beklagte ausdrücklich auf ein eventuell aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes Pfandrecht verzichtet. Die im Vertrag geregelte, ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehme daher die Geltung des dortigen Pfandrechts aus und beziehe lediglich die weiteren Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergänzend in den Darlehensvertrag mit ein.

Randnummer56

Wollte man in der Regelung unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags keine vorrangige Individualabrede erblicken, so müsste diese den an Allgemeine Geschäftsbedingungen zu stellenden Anforderungen genügen. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus diesem folge unter anderem, dass zusammengehörende Regelungen auch im Zusammenhang erscheinen müssten und nicht über den gesamten Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstreut sein dürften. Die Formulierung des Darlehensvertrags lasse für den Darlehensnehmer das Risiko eines etwaigen Pfändungspfandrechts in keiner Weise erkennen. Sie lasse für den Darlehensnehmer nur die Deutung zu, dass gerade keine Sicherheiten und damit auch keine Pfandrechte bestellt werden sollten. Die ergänzende Inbezugnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe hierzu im Widerspruch und führe in Zusammenschau mit der unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags getroffenen Vereinbarung dazu, dass die vertraglichen Regelungen entgegen des Transparenzgebots keineswegs klar und durchschaubar formuliert seien.

Randnummer57

Auch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führe aufgrund des Gebots der kundenfreundlichen Auslegung dazu, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lediglich insoweit ergänzende Anwendung finden könnten, als dass diese ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten nicht umfassten.

Randnummer58

Da Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Regelung zum Zeitpunkt der Absicherung enthalte, sei diese zu unbestimmt und damit unwirksam.

Randnummer59

Ungeachtet dessen schließe Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die erfolgte Verrechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Die Verrechnung stelle eine Form der Verwertung dar und habe daher nach Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erst nach erfolgter Mahnung mit angemessener Nachfrist unter Androhung der Verwertung des Guthabens erfolgen dürfen. Hieran fehle es.

Randnummer60

Aber auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass der KfW ein Pfandrecht zustehe, führe das nicht dazu, dass die Beklagte die Auszahlung eines Betrags in Höhe von 9.723,08 Euro verweigern dürfe. Das Landgericht habe die Regelung des § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB übersehen, wonach das Einziehungsrecht des Pfandgläubigers auf die Höhe seiner eigenen gesicherten Forderung begrenzt sei. Vorliegend habe die KfW unstreitig eine 90-prozentige Haftungsfreistellung für das Darlehen erteilt, mithin habe sie von vornherein das Risiko eines Forderungsausfalls in diesem Umfang getragen. Damit sei ihr Einziehungsrecht auf 10 Prozent des seitens des Landgerichts behaupteten Betrages von 9.723,08 Euro begrenzt, sodass der klägerische Zahlungsanspruch selbst dann, wenn ihm ein Pfandrecht entgegengehalten werden könnte, lediglich in Höhe von 972,31 Euro unbegründet wäre.

Randnummer61

Das landgerichtliche Urteil erweise sich auch insoweit als falsch, als dass es nicht die von ihm begehrten Zinsen in voller Höhe zugesprochen habe. Es habe übersehen, dass er bereits im Rahmen der Klageschrift vorgetragen habe, dass das Insolvenzgericht im Beschluss zur Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens verfügt habe, dass er berechtigt sei, das vollstreckungsbefangene Vermögen der Insolvenzschuldnerin in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Somit sei er bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur verzugsbegründenden Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten befugt gewesen.

Randnummer62

Der Kläger beantragt in Bezug auf seine Berufung:

Randnummer63

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2025 – 27 O 259/24 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Randnummer64

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro zu zahlen,

Randnummer65

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.178,64 Euro zu zahlen,

Randnummer66

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.733,09 Euro zu zahlen.

Randnummer67

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro seit dem 03.11.2024 zu zahlen.

Randnummer68

Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Berufung des Klägers,

Randnummer69

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer70

Soweit der Kläger vortrage, dass dann, wenn ein Pfandrecht zugunsten der KfW bestehe, dieses lediglich in Höhe eines Betrags von 972,31 Euro dem klägerischen Anspruch entgegengehalten werden könne, übersehe er, dass die Haftungsfreistellung lediglich ihr Innenverhältnis zur KfW betreffe und nicht gegenüber der Schuldnerin als Darlehensnehmerin gelte. Ausgehend von der Auffassung des Klägers wäre die Darlehensnehmerin nur zur Rückzahlung von 10 Prozent des Darlehensbetrags verpflichtet, was offenkundig nicht richtig sein könne.

Randnummer71

Ein Pfandrecht sei durch die Regelung unter Nr. 21 ihrer in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wirksam begründet worden. Wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, könne Ziff. 5 des Darlehensvertrags gerade nicht entnommen werden, dass keine Sicherheiten für das Darlehen zu stellen seien.

Randnummer72

Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch hinreichend bestimmt. Dies zeige sich bereits daran, dass sich der Bundesgerichtshof bei mangelnder Bestimmtheit der Regelung nicht mit der Frage zu beschäftigen gehabt hätte, ob ein durch diese Regelung bestelltes AGB-Pfandrecht wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung anfechtbar sei.

Randnummer73

Die Beklagte, die ihre Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2025 begründet hat, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begehrt weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Soweit das Landgericht das Bestehen eines Pfandrechts in der Person der KfW mit der Begründung verneint habe, dass ein Pfandrecht nicht zugunsten Dritter bestellt werden könne, so bedürfe die alte und rein formalistische Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Landgericht seiner Entscheidung trotz der breiten Kritik der Literatur zugrunde gelegt habe, einer Korrektur. Der Bundesgerichtshof berücksichtige bei seiner Rechtsprechung in keiner Weise die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Kreditgeschäfts, insbesondere im Zusammenhang mit Förderdarlehen. Die Hausbanken fungierten im Rahmen der Förderdarlehensvergabe faktisch nur als Vermittler und verwalteten die Kredite nebst der bestellten Sicherheiten für die KfW, die nicht über eine eigene Vertriebsstruktur verfüge. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es zu einer Entwertung des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten Pfandrechts und damit auch zu einer Infragestellung des gesamten Geschäftsmodells. Von den Hausbanken an die Endkreditnehmer ausgereichte Förderdarlehen seien nach den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite im Vertragsverhältnis zwischen KfW und Kreditinstitut grundsätzlich banküblich zu besichern. Die notwendigen Sicherheiten würden dabei durch die Hausbanken hereingenommen, die auch den Darlehensvertrag mit dem Endkreditnehmer schlössen. Soweit für die Darlehen akzessorische Sicherheiten bestellt würden, gingen diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben mit der Sicherungsabtretung der Darlehensforderung an die KfW auf diese über bzw. künftige akzessorische Sicherheiten sollten zugleich zugunsten der KfW entstehen. Die KfW erteile den Hausbanken sowohl in Bezug auf die Darlehensforderung als auch hinsichtlich der akzessorischen sowie nicht-akzessorischen Sicherheiten umfassende Verwaltungs-, Einziehungs- und Verwertungsermächtigungen.

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Zwischen ihr und der Schuldnerin sei ein AGB-Pfandrecht mit weiter Zweckerklärung vereinbart worden. Unter Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite im Vertragsverhältnis zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer sei geregelt, dass auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Kreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst seien. Die Klausel könne aufgrund der Rahmenbedingungen nur so ausgelegt werden, dass die weite Sicherungszweckerklärung des AGB-Pfandrechts auch die abgetretenen Forderungen weiter erfasse und künftige akzessorische Sicherheiten zur Absicherung der abgetretenen Forderung zugunsten der KfW entstehen sollten. Es sei weder sachgerecht noch von den Beteiligten gewollt, dass es durch die mit dem Endkreditnehmer vereinbarte Abtretung der Darlehensforderung an die KfW zu einer Enthaftung der abgetretenen Forderung kommen sollte. Es bestehe für den Endkreditnehmer auch weder ein Anlass noch ein Schutzbedürfnis, die zur Sicherheit an die KfW abgetretenen Rückzahlungsforderungen aus der Besicherung im Endkreditverhältnis zu entlassen. Die Hausbank und die KfW hätten weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Besicherung der abgetretenen Forderung.

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Aus wirtschaftlichen Gründen sei es daher erforderlich, die Vereinbarung eines AGB-Pfandrechts zugunsten der KfW zuzulassen. Der Bundesgerichtshof habe schon häufiger wertenden Betrachtungen gegenüber rein formalistischen Erwägungen den Vorzug gegeben, um zu sachgerechten Lösungen zu kommen. Der Zulassung der Bestellung eines Pfandrechts zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB analog stünden auch keine rechtlichen Hinderungsgründe im Wege. Da die Hausbanken für die KfW die Sicherheiten verwalteten, bedürfe es nicht einmal eines weiteren Publizitätsaktes. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung unter Einbeziehung der KfW würden auch jegliche Schwebezustände im Rahmen von § 333 BGB vermieden.

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Die Beklagte beantragt bezüglich ihrer Berufung:

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Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2025 – 27 O 259/24 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger beantragt hinsichtlich der Berufung der Beklagten,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten bereits unzulässig sei, weil diese sich lediglich mit der seitens des Landgerichts zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Pfandrecht nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter bestellt werden könne, auseinandersetze, nicht aber mit den weiteren tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Der Besicherung der Rückzahlungsforderung der KfW gegenüber dem das Darlehen unmittelbar vergebenden Kreditinstitut komme grundlegende Bedeutung zu, um das Ausfallrisiko gering zu halten. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die abgetretene Forderung ohne das akzessorische Pfandrecht auf die KfW überginge. Da im vorliegenden Fall eine Haftungsfreistellung durch die KfW erfolgt sei, habe es auch, um das Risiko der KfW durch die Haftungsfreistellung gering zu halten, eines Übergangs des Pfandrechts auf die KfW bedurft. Die Auffassung der Beklagten, dass die Sicherungsabtretung der Darlehensrückzahlungsforderung verbunden mit dem Übergang des akzessorischen Pfandrechts auf die KfW zu einer Enthaftung des Endkreditnehmers führe, sei falsch. Der Übergang des Pfandrechts auf die KfW führe vielmehr dazu, dass diese sich aus der Sicherheit befriedigen könne.

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Der Senat hat am 25.03.2026 mündlich über die Berufungen verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

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Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg, während der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt bleibt.

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A. Berufung des Klägers

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist in Bezug auf die Hauptforderung vollumfänglich und mit Blick auf die begehrten Verzugszinsen teilweise begründet. Er kann auch die Auszahlung der weiteren 9.723,08 Euro (1.) sowie damit korrespondierend einen höheren Zinsbetrag (2.) von der Beklagten verlangen.

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