Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- LG Stuttgart, 23.07.2025 – 27 O 259/24
- BFH, 12.04.1994 – VII B 278/93Zitiert von 5
- BGH, 25.01.2024 – IX ZR 19/22Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen eingefrorenes KontoguthabenZitiert von 2
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 11.04.2013 – IX ZR 176/11Insolvenzverfahren über Vermögen des Pfandschuldners: Alleiniges Einzugsrecht des Insolvenzverwalters bei Fälligkeit der verpfändeten Forderung und mangelnder Fälligkeit der Hauptforderung; Abrechnung der Kosten der Feststellung und Verwertung der ForderungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- OLG Celle, 18.01.2024 – 11 U 53/23
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2022 – 7 U 133/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1281 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.