Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

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