Rechtsprechung / OLG Rostock / 4. Zivilsenat / 2019
OLG Rostock Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 47/18
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGROST:2019:1126.4U47.18.00
ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext
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Leitsatz
Eine getroffene oder unterlassene Regelung der Rangverhältnisse unter Teilgläubigern berührt nicht die Wirksamkeit einer Teilabtretung und deshalb auch nicht die Aktivlegitimation des Zessionars.(Rn.123)
Tenor§
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Verfahren und das Urteil des Landgerichts Rostock vom 09.03.2018, Az. 2 O 741/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren; diese werden niedergeschlagen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.374.225,24 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Klägerin (im Folgenden auch: ARGE TGA oder nur TGA) macht aus abgetretenem Recht der Dach-ARGE (Arbeitsgemeinschaft Gesamtausbau I.R.; im Folgenden auch: ARGE I.R.) Mehrvergütungsansprüche aus Nachträgen wegen Mehrleistungen und Bauzeitverzögerung geltend.
Randnummer2
Die Dach-Arge war mit Detailpauschalvertrag vom 27. Juni 2008 (K 3) von der Beklagten mit der 2. Baustufe des Bauvorhabens „I.R.“ beauftragt worden, einer technisch hochkomplexen Forschungseinrichtung mit höchsten Sicherheitsanforderungen. Die Ausführung übertrug sie auf die Los-ARGEn Rohbau, Ausbau und TGA (K 14).
Randnummer3
Wegen zum Teil mangelhafter oder unvollständiger Ausführungsplanung der Streithelferinnen zu 1. ... und 4 ..., aber auch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen - die Beklagte macht eine Vielzahl von Mängeln geltend - kam es fortwährend zu Verzögerungen im Bauablauf und Nachtragsanzeigen der Dach-ARGE. Über neue Fertigstellungstermine und die Abgeltung von Mehrkostensachverhalten traf die Beklagte mit der Dach-ARGE am 27. September 2009 eine 1. Ergänzungsvereinbarung (K 28) und am 28. Oktober 2010 eine 2. Ergänzungsvereinbarung (K 41). Anschließend verhandelten beide über eine 3. Ergänzungsvereinbarung (im Folgenden: 3. EV), die von ihnen am 10. Januar 2012 endverhandelt und paraphiert, jedoch erst am 3. April 2012 unterzeichnet und mit einer Mehrkostenliste mit Stand vom 16.01.2012 versehen wurde.
Randnummer4
In der 3. EV (K 51) heißt es (auszugsweise):
Randnummer5
„Vorbemerkungen
Randnummer6
...
Durch die 3. Ergänzungsvereinbarung soll im gemeinsamen Interesse der Ausgaben- bzw. Einnahmensicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der 2. Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet werden. Damit sollen erledigt werden gleichermaßen die bekannten zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und welche Mehrkosten nach sich ziehen können. ...
Randnummer7
...
2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit Schreiben vom 27.06.2008 mit der angebotenen Generalunternehmerleistung zu einem Pauschalpreis in Höhe von 258.000.000,00 € brutto beauftragt. Die 2. Ergänzungsvereinbarung vom 28.10.2010 sieht vorbehaltlich der noch nicht erteilten haushalterischen Genehmigung eine weitere Vergütung in Höhe von 4.224.500,00 € brutto vor. Die Parteien vereinbaren nunmehr einen neuen Gesamt-Pauschalfestpreis in Höhe von 298,0 Mio. € brutto auf Grundlage der derzeit gültigen MwSt. in Höhe von 19 %. Der Betrag aus der 2. Ergänzungsvereinbarung in Höhe von 4.224.500,00 € brutto ist darin enthalten. Die PQ-Test (Belimed-Autoklaven) werden gesondert vergütet.
...
Randnummer8
Mit dem neu vereinbarten Gesamt-Pauschalfestpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers beruhend auf der Baumaßnahme „Gesamtausbau I.R.“, 2. Baustufe, abgegolten. Darüber hinausgehende Vergütungs-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Dies gilt gleichermaßen für andere vertragliche wie auch für gesetzliche Ansprüche.
Randnummer9
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, für den neu vereinbarten Gesamt-Pauschalfestpreis vollständig und ohne Anspruch auf weitere Vergütung sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind. Der Auftragnehmer übernimmt somit im Rahmen des Vertrages, abgesehen von neuen Auftraggeberwünschen und behördlichen Auflagen, das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko.
Randnummer10
Für Vergütungs- und Mehrkostenansprüche insbesondere gemäß oder entsprechend § 2 Abs. 5 bis 8, § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB gilt die Einschränkung, dass solche Ansprüche ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn nach der Zeichnung dieser Vereinbarung der Auftraggeber eine geänderte oder zusätzliche Leistung fordert, die nicht vom Vollständigkeitsrisiko gedeckt ist, oder sich diese aus einer neuen bau- oder umweltbehördlichen Auflage ergibt.“
Randnummer11
In Ziffer 3. werden sämtliche Ansprüche der Beklagten aus Behinderungsanzeigen, Inverzugsetzungen und sonstigen Ereignissen bis zur Zeichnung der Vereinbarung, gleich ob bekannt oder unbekannt, für ebenfalls erledigt und abgegolten erklärt.
Randnummer12
Der Abgeltungsumfang der 3. EV, insbesondere die Reichweite des von der Dach-ARGE übernommenen Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos, bildet den Kern des Rechtsstreits. Der unter maßgeblicher Beteiligung der Klägerin geführte Streit bestand jedoch bereits seit Paraphierung der 3. EV und mündete in eine Protokollerklärung (im Folgenden: PE), die am 3. April 2012 zeitgleich mit der 3. EV von der Dach-ARGE und der Beklagten unterschrieben wurde und unter den Ziffern 2. und 3. die wechselstreitigen Auffassungen zum Abgeltungsumfang der 3. EV wiedergibt.
Randnummer13
Diese „Protokollerklärung zur 3. Ergänzungsvereinbarung“ (sowie deren Anlagen: noch zu K 51) lautet [Nummerierung der Absätze durch den Senat]:
Randnummer14
„[1.] Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos in der 3. Ergänzungsvereinbarung.
Randnummer15
[2.] Nach Auffassung des Auftraggebers sind insbesondere auch Mehrkostensachverhalte, die sich aus einer Änderung oder Fortschreibung einer Planung ergeben, abgegolten, sofern diese zur funktionellen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Randnummer16
[3.] Nach Auffassung des Auftragnehmers sind insbesondere Mehrkosten aus einer Änderung ab dem 16.01.2012 bereits feststehender Planung aufgrund nicht erkennbarer Fehler und/oder Unvollständigkeiten wegen einer Neubestimmung der funktionalen Zielstellung oder Beseitigung des Planungsfehlers nicht vom Vollständigkeitsrisiko dieser Vereinbarung erfasst.
Randnummer17
[4.[ Die Parteien halten ihre jeweilige Rechtsauffassung insofern aufrecht. Dennoch besteht Einigkeit, dass etwaige Mehrkosten aus den Sachverhalten mit Schreiben des B. M-V [Vertreter der Beklagten; im Folgenden: B.] vom 05.03. [K 52], 08.03. [Anlage 2 zu K 51], 21.03. [K 53] und 29.03.2012 [K 54] abgegolten sind. Hiervon ausgenommen werden die folgenden Sachverhalte:
Randnummer18
1. Die in der Anlage 1 angeführten Punkte in der Spalte „Nutzer“, „Planung“.
Randnummer19
2. Die in der beigefügten Anlage 1 im unteren Bereich aufgeführten Punkte 2.10/11/14 sind von den Kosten so abgegolten, wie beschrieben.
Randnummer20
3. Die in der rechten Spalte „undefinierten Leistungen“ der beigefügten Anlage 1 angeführten Punkte werden unabhängig von den Auffassungen zur Auslegung der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos nach der 3. Ergänzungsvereinbarung anhand des GU-Vertrages in Bezug auf eine etwaige Kostentragungspflicht des AG geklärt und sind insofern daher auch in der 3. Ergänzungsvereinbarung nicht erfasst.
Randnummer21
[5.] Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass die Erledigung und der Abgeltungsumfang der Punkte PA 1093 (KG 440 Blitzschutz), Seite 5 des o.g. Schreibens des vom 08.03.2012 und nachfolgende Bullet-Points, Seite 9 - 11 des vorgenannten Schreibens zu den Themen „Preissteigerung nach Baupreisindex“, „Containmentverletzungen/Undichtigkeiten“, „Dichtigkeitsprüfungen in den Laboren“, „Integrale gebäudeübergreifende Inbetriebnahme TGA“ nach Maßgabe der Blau-Eintragungen erfolgt. Das vorgenannte Schreiben mit den Blau-Eintragungen wird als Anlage 2 zu dieser Protokollerklärung genommen.
Randnummer22
[6.] Mehrkostensachverhalte gemäß Liste C. [Anm.: Mitgesellschafterin der Klägerin, heute: „E.“] vom 03.04.2012, Anlage 3, sind jedenfalls dann abgegolten, sofern sie vor dem 16.01.2012 bekannt waren und nicht schon in den Schreiben B. M-V (s.o.) genannt sind. Im Übrigen erfolgt die Prüfung der Berechtigung auf der Grundlage der 3. Ergänzungsvereinbarung.
Randnummer23
[7.] Die Termine aus der 3. Ergänzungsvereinbarung werden gemäß der beigefügten Anlage 4 ersetzt.“
Randnummer24
Im Folgenden handhabte die Beklagte die Mehrvergütungsforderungen der Dach-ARGE so, wie es der B. dem GPIR mit Schreiben vom 17. April 2012 vorgegeben hatte. In diesen „Leitlinien zur 3. Ergänzungsvereinbarung vom 03.04.2012“ (K 55) heißt es (auszugsweise):
Randnummer25
„1. Durch die 3. Ergänzungsvereinbarung wird der Generalunternehmervertrag vom 27.06.2008 in einen Global-Pauschalpreisvertrag umgewandelt. Die hat infolge der Erhöhung des Pauschalpreises das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko übernommen. Durch den neu gebildeten (Global) Pauschalpreis sind demgemäß nunmehr sämtliche Leistungen abgegolten, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Randnummer26
2. Die Planungszuständigkeit und -verantwortlichkeit verbleibt unverändert beim Generalplaner I.R. Der ARGE I.R. war bei Zeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung der Stand der Planung bekannt und der ARGE I.R. war auch bekannt, dass und zu welchen Punkten die Planung noch ergänzt werden muss.
Randnummer27
3. Infolge der weiteren Bearbeitung der Planung und aus sonstigen Gründen werden sich auftraggeberseits gegenüber der ARGE I.R. Leistungsbestimmungen/Anordnungen erforderlich machen. Da die das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko übernommen hat, kann es sich hier grundsätzlich nur um technische Anordnungen [präzisiert durch Schreiben vom 12. Juni 2012, K 57] handeln, die keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen haben. ...
...
Randnummer28
5. Aufgrund der Umwandlung des Vertrages durch die 3. Ergänzungsvereinbarung in einen Global-Pauschalpreisvertrag sind - wie dargelegt - sämtliche Ansprüche der ARGE I.R. abgegolten und es kommen darüber hinausgehende Vergütungsansprüche nicht mehr in Betracht. Nach Ziffer 2 Abs. 4 Satz 2 der 3. Ergänzungsvereinbarung wird das von der ARGE I.R. übernommene Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nur für neue Auftraggeberwünsche und behördliche Auflagen eingeschränkt. Ob und unter welchen Voraussetzungen hiernach noch zusätzliche Vergütungsansprüche in Betracht kommen, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Die Protokollerklärung zur 3. Ergänzungsvereinbarung zeigt, dass es insofern unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geben kann. Zusätzliche Vergütungsansprüche kommen aber ungeachtet des Auslegungsstreits nur bei neuen Sachverhalten in Betracht. Sämtliche Alt-Sachverhalte sind hingegen so oder so abgegolten.
Randnummer29
Alt-Sachverhalte sind solche, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung (= 03.04.2012) bekannt waren. Dabei ist unerheblich, auf welche Art und Weise diese Sachverhalte der ARGE I.R. zur Kenntnis gelangt sind.
Randnummer30
6. Die Protokollerklärung zur 3. Ergänzungsvereinbarung schränkt nicht das von der ARGE I.R. übernommene Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko ein. Die Protokollerklärung soll nur einige Alt-Sachverhalte von der Ausschlussregelung ausnehmen. Wie unter Ziffer 5 ausgeführt, können neue Vergütungsansprüche jedenfalls nicht auf Alt-Sachverhalte gestützt werden. Somit sind sämtliche Sachverhalte, die per 03.04.2012 bekannt waren, abgegolten. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, sofern und soweit in der Protokollerklärung etwas anderes geregelt ist. Es ist hier etwas abweichendes vereinbart zum einen für die in der Anlage 1 in den 3 Spalten genannten Sachverhalte und zum anderen für die Mehrkostensachverhalte aus der Liste C. vom 03.04.2012 gemäß Anlage 3. Auch bei den Sachverhalten gemäß Anlage 1 und Anlage 3 kommen in aller Regel zusätzliche Vergütungsansprüche nicht in Betracht, da die ARGE I.R. nun einmal das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko übernommen hat. Die Sachverhalte gemäß Anlage 1 und Anlage 3 können indes nicht allein mit der zeitlichen Begründung abgewehrt werden, dass diese Sachverhalte per 03.04.2012 bekannt waren. Auch diese Sachverhalte sind allerdings mit der Begründung „Alt-Sachverhalte“ zurückzuweisen, sofern die Sachverhalte bereits am 16.01.2012 bekannt waren. Erst recht sind die Sachverhalte zurückzuweisen, soweit die Sachverhalte in der Liste Projektänderungsanträge / Mehrkosten Stand 16.01.2012 gemäß Anlage 1 zur 3. Ergänzungsvereinbarung enthalten sind.
Randnummer31
7. Sofern seitens der ARGE I.R. auch noch nach Unterzeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung Mehrkostenansprüche geltend gemacht werden, so ist nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen zunächst zu prüfen, ob bezogen auf die Stichtage 16.01.2012 und 03.04.2012 ein „Alt-Sachverhalt“ vorliegt. Dabei ist zu begründen und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass und aus welchen Gründen der Sachverhalt bereits zu welchem Stichtag bekannt war. Soweit ein Neu-Sachverhalt vorliegt, ist zu begründen, dass die ausgeführte Leistung zur funktionstüchtigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich war und aus welchen Gründen dies für die ARGE I.R. zumindest vorhersehbar war. ...“
Randnummer32
Das Gros der Institutsgebäude wurde weit nach demin der 3. EV i.V.m. PE Abs. 7 [Nummerierung der Absätze durch den Senat] und Anlage 4 vorgesehenen Gesamtfertigstellungstermin (30. Juli 2012), nämlich erst im Jahr 2013 abgenommen. Die Ist-Abnahmetermine für die einzelnen Gebäude und die Gesamtabnahme (18. Dezember 2013) sind unstreitig (Klageschrift [KS], S.66; Klageerwiderung [KE], S. 26). Streitig sind die Gründe, die zur verspäteten Abnahme bzw. Fertigstellung der Gebäude geführt haben; demgemäß streitbefangen sind Bauzeitennachträge und Ansprüche wegen Betreibung und Stillstandswartung.
Randnummer33
Wegen der Nachträge ist im Wesentlichen streitig, ob - so die Beklagte - die 3. EV den ursprünglichen Detailpauschalvertrag (GU-Vertrag vom 27. Juni 2008) in einen Globalpauschalvertrag umgewandelt hat, ob mit ihr die Dach-ARGE das Vollständigkeitsrisiko uneingeschränkt übernommen hat, ob die Klägerin deshalb mit allen Mehrkosten-Sachverhalten ausgeschlossen ist oder ob - so die Klägerin - die PE die Abgeltungswirkung der 3. EV einschränkt und vom Vollständigkeitsrisiko nicht erfasst sind die Mehrkosten aus einer Änderung oder Fortschreibung ab dem 16.01.2012 bereits feststehender Planung aufgrund nicht erkennbarer Fehler und/oder Unvollständigkeit wegen Neubestimmung der funktionalen Zielsetzung oder Beseitigung des Planungsfehlers. Hierzu streitig sind weiterhin der maßgebliche Stichtag (16.01.2012 oder 03.04.2012) und die Frage der Beweislast.
Randnummer34
Nach der Gesamtabnahme legten die drei Los-ARGEn - die Klägerin unter dem 28. Januar 2015 (K 89) - gegenüber der Dach-ARGE ihre Schlussrechnungen. Diese weisen jeweils neben der Hauptleistungssumme Mehrkosten nach der hier streitigen 3. Ergänzungsvereinbarung aus Nachträgen und Bauzeitverlängerung wie auch erhaltene Abschlagszahlungen aus.
Randnummer35
Die Dach-ARGE legte unter dem 27. Februar 2015 ihre Schlussrechnung gegenüber der Beklagten (K 90). Darin stellte sie die drei Schlussrechnungen der Los-ARGEn tabellarisch ohne Änderungen zusammen und zugleich klar, dass auch hinsichtlich der Vergütungsforderungen nach der 3. EV die drei Abrechnungen der Los-ARGEn in ihrer Gesamtheit die Gesamtforderung der Dach-ARGE darstellten. In der „Zusammenfassung der SR'en der Los-ARGEN I.R. (Anlage 4 zu K 90) sind die wesentlichen Daten der drei Schlussrechnungen wiedergegeben; für die Klägerin u.a. eine Restforderung von 19.563.546,81 € netto sowie Verzugszinsen in Höhe von 1.724.877,76 €.
Randnummer36
Die Beklagte prüfte die Schlussrechnung der Dach-ARGE und teilte ihr mit Schreiben vom 29. April 2015 (K 91) mit, dass sie nach ihrer Berechnung rund 1,6 Mio. € zuviel gezahlt habe.
Randnummer37
Vor diesem Hintergrund traf die Dach-ARGE mit den drei Los-ARGEn am 18. August 2015 folgende Vereinbarung (K 97):
Randnummer38
„Vorbemerkung
Randnummer39
1. ... Sämtliche Zahlungsaufforderungen der Dach-ARGE wurden in der Schlussrechnung Nr. 7069 - ARGE I.R. vom 27.02.2015 gestellt ...
Randnummer40
2. Die offene Schlussrechnungsforderung beträgt insgesamt 24.453.752.24 € netto zzgl. 19 % MwSt 4.646.212,93 € = 29.099.965,17 € brutto, zzgl. Verzugszinsen 2.948.985,52 € = gesamt 32.048.950,69 €. Von der Gesamtsumme entfallen die einzelnen Forderungen auf die Los-ARGEN wie folgt:
Randnummer41
...
Los-ARGE TGA 25.333.225,24 €
Randnummer42
3. Die Los-ARGEN, die bereits im Rahmen der Schlussrechnungslegung ihre jeweiligen Forderungen getrennt voneinander aufbereitet haben, werden ihre von der Auftraggeberin bisher nicht anerkannten und bezahlten Forderungen aus der Schlussrechnung 7069 vom 27.02.2015 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus abgetretenem Recht gegenüber der Auftraggeberin geltend machen. ...
Randnummer43
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien ... Folgendes:
Randnummer44
1. Die Dach-ARGE tritt ihre Ansprüche gegenüber der Auftraggeberin aus dem Vertrag vom 27.06.2008 auf Werklohn aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 an die jeweilige Los-ARGE an Erfüllungs statt wie folgt ab:
Randnummer45
...
1.3 Abtretung Dach-ARGE an Los-ARGE TGA i.H.v. 19.563.546,81 € netto zzgl. 19 % MwSt 3.717.073,89 € = brutto 23.280.620,70 € zzgl. Verzugszinsen 1.724.877,76 €, zzgl. Verzugszinsenanteil an Berechnung der Dach-ARGE 327.726,78 € = gesamt 25.333.225,24 €.
...“
Randnummer46
Die Los-ARGEn Rohbau und Ausbau schlossen über die an sie abgetretenen Vergütungsforderungen mit der Beklagten einen Vergleich. In ihrer Vereinbarung vom 26./27.01.2016/11.02.2016 (K 104) heißt es:
Randnummer47
„Vorbemerkung
Randnummer48
...
Die Dach-ARGE hat am 18.08.2015 die in der Schlussrechnung vom 27.02.2015, Seite 2, dargestellten Vergütungsforderungen in der dargestellten Bruttohöhe an die jeweilige Los-ARGE abgetreten, Anlage 1. Die Los-ARGEN verfolgen nun statt der Dach-ARGE ihre Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht selbständig gegenüber dem Auftraggeber.
Randnummer49
Der Auftraggeber und die Einzellos-ARGE TGA verfolgen ihre gegenseitigen Ansprüche gesondert.
Randnummer50
Der Auftraggeber und die Los-ARGEN (Ausbau und Rohbau) vereinbaren zur Abgeltung der wechselseitigen Forderungen, soweit diese Ansprüche den Los-ARGEN zugewiesen sind, Folgendes:
1.
Randnummer51
Der Auftraggeber nimmt die Abtretung der Forderungen an die Los-ARGEN zustimmend zur Kenntnis. Für den Fall der Unwirksamkeit der Abtretung verpflichten sich die Los-ARGEN den Auftraggeber so zu stellen, als wäre die Abtretung an sie wirksam erfolgt und als wären sie somit zur selbständigen Geltendmachung der Forderungen berechtigt.
...“
Randnummer52
Zur Abgeltung der über Hauptauftrag (HA) und Erhöhung nach der 3. EV hinausgehenden und in der Schlussrechnung der Dach-ARGE für die Los-ARGEn ausgewiesenen Vergütungsforderungen gestand die Beklagte den beiden Los-ARGEn Rohbau und Ausbau mit dem zwischen ihnen am 26.01./27.0./11.02.2016 geschlossenen Vergleich (K 104) eine pauschale Erhöhung der bisherigen Auftragssumme um 1.772.000,- € zu (Ziffer 2.). Unter Hinzurechnung ihrer Vergütungsforderungen (HA + 3. EV) und unter Abzug der an sie geleisteten Abschlagszahlungen ergab sich ein von der Beklagten zu zahlender Abrechnungsbetrag von 2.031.547,46 € (Ziffer 5.). Im Weiteren vereinbarten die Vergleichsparteien einen weitgehenden wechselseitigen Forderungsverzicht (Ziffer 3.). Hiervon ausgenommen wurde die Gesamthaft aller ARGE-Mitglieder für die Erfüllung von Mängelansprüchen der Beklagten (Ziffern 4. und 6.), wobei die Beklagte gegenüber den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau auf das Recht zur Aufrechnung mit Kosten aus Ersatzvornahmen zur Beseitigung von bekannten Mängeln aus dem Gewerk der Klägerin verzichtete (Ziffer 6.b).
Randnummer53
Eine Verständigung zwischen der Beklagten und der Los-ARGE TGA war hingegen nicht möglich. Mit ihrer Klage vom 22. September 2016 verfolgt die ARGE TGA nunmehr die an sie am 18. August 2015 abgetretenen Ansprüche aus der Schlussrechnung der Dach-ARGE vom 27. Februar 2015.
Randnummer54
An der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 äußerte erstmals das Landgericht Wirksamkeitsbedenken, u.z. in der Güteverhandlung vom 11. Oktober 2017 (VI 59/60) unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 1998 (VII ZR 167/97) und mit der Begründung, dass die Abtretungserklärung der Dach-ARGE Einzelpositionen der Schlussrechnung umfasse, die isoliert nicht abgetreten werden könnten.
Randnummer55
Über den Gütetermin am 11. Oktober 2017 ist im Protokoll weiterhin vermerkt:
Randnummer56
„Die Kammer hat auch erörtert, dass sie die Schlussrechnung Anlage K 90 nach vorläufiger Rechtsauffassung für prüffähig hält. Zu den inhaltlichen Einwendungen sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Nachträgen erörtert worden. Eine Auslegung der dritten Ergänzungsvereinbarung wurde vorgenommen.
Randnummer57
Die Kammer hat umfassend darauf hingewiesen, unter welchen rechtlichen wie tatsächlichen Voraussetzungen lediglich Nachträge geltend gemacht werden können und einzelne Nachträge hierbei erörtert.
Randnummer58
Zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen Bauzeitverzögerungen ist erörtert worden, dass die Bezugnahme auf das Gutachten [offensichtlich gemeint: Gutachten Prof. Dr. W., Anlagen 7.7 bis 7.9 zu K 90] derzeit unschlüssig ist. Es sind weder Ansprüche aus § 6 VOB Teil B hinreichend schlüssig dargetan, noch ergeben sich solche hinreichend aus § 2 Abs. 5 VOB Teil B oder aus § 642 BGB.
Randnummer59
Die Kammer hat auch darauf hingewiesen, dass die Schlussrechnung nicht vollständig abgereicht worden ist.
Randnummer60
Anträge werden nicht gestellt. Damit ist die Güteverhandlung geschlossen.“
Randnummer61
Sodann hat das Landgericht mit Verfügung vom 1. November 2017 (VI 73) Haupttermin auf den 4. Dezember 2017 bestimmt. Den mit Schriftsatz vom 15. November 2017 (VI 81) näher begründeten Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins in den Februar 2018 hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine hinreichenden Gründe im Sinne des § 227 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht worden seien (VI 83).
Randnummer62
Zur Güteverhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2017 (VI 103) wie folgt Stellung genommen:
Randnummer63
Wenngleich sie hierzu keine Notwendigkeit sehe, weil sie einen Teilbetrag des Schlussrechnungssaldos der Dach-ARGE und nicht einzelne Schlussrechnungspositionen daraus verfolge, lege sie nunmehr die vollständige und als solche der Beklagten seit 3 Jahren vorliegende Schlussrechnung der Dach-ARGE ausgedruckt vor, also auch die Schlussrechnungen der Los-ARGEn Rohbau und Ausbau (Anlagen 5 und 6). Mit Rücksicht auf den Umfang verzichte sie einstweilen lediglich auf den Ausdruck der Anlagen zu den Anlagen 5 bis 7 der Schlussrechnung der Dach-ARGE. Auf entsprechenden Hinweis werde sie die Schlussrechnung auch mit diesen Anlagen vollständig (9 Ordner) ausgedruckt einreichen. Im Termin werde sie eine DVD mit der kompletten Schlussrechnung vorlegen.
Randnummer64
Mit der Vereinbarung vom 18. August 2015 seien den jeweiligen Los-ARGEn jeweils erststellige Teilbeträge des Schlussrechnungssaldos zur eigenen Verfolgung gegenüber dem Auftraggeber abgetreten worden. Dieser Sachverhalt sei nicht mit der BGH-Entscheidung vom 22. Oktober 1998 vergleichbar. Die Beklagte selbst habe an der Wirksamkeit der Abtretung keine Zweifel gehabt, wie sich aus dem zwischen ihr und den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau geschlossenen Vergleich vom 26./27.01.2016/11.02.2016 zeige. Dort habe sie nämlich die Abtretung der Schlussrechnungsforderungen an die Los-ARGEn „zustimmend zur Kenntnis“ genommen. Vorsorglich lege sie jedoch eine weitere Vereinbarung vom 20./21.11.2017 (K 105) vor, mit der die Dach-ARGE und die drei Los-ARGEn ihren gemeinsamen Willen zur Abtretung von erststelligen Teilbeträgen des Saldos der Schlussrechnung vom 27.02.2015 erneut schriftlich dokumentiert hätten und hilfsweise die Klägerin gleichzeitig zur Prozessstandschaft in Höhe der Klageforderung ermächtigt worden sei.
Randnummer65
Der im Gütetermin geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung zur Auslegung insbesondere der 3. Ergänzungsvereinbarung trete sie unter Benennung der an ihrer finalen Verhandlung und Fixierung beteiligten Zeugen entgegen. Sie bemängele vor allem, dass im Gütetermin eine umfassende Erörterung tatsächlich nicht stattgefunden habe und die lediglich allgemein und pauschal erteilten Hinweise sie nicht in den Stand versetzten, ihren Sachvortrag sachdienlich und rechtzeitig zu ergänzen. Sie bitte deshalb unter Verweis auf § 139 ZPO um eine detaillierte Erörterung und Protokollierung von Hinweisen.
Randnummer66
Zu ihren Ansprüchen aus Bauverzögerung stelle sie klar, dass sie ausweislich ihrer Klageschrift Schadensersatzforderungen nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht geltend mache, sondern primär Mehrkostenforderungen nach § 2 Nrn. 5 und 6 VOB/B sowie Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB. Entsprechend der Abrechnungslogik dieser Regelungen habe der Sachverständige Prof. Dr. W. die in Rede stehenden Einzelpositionen auf Basis der Urkalkulation der Klägerin und nicht als Schadensersatz berechnet. Der Sachverständige W. habe sämtliche verzögerungsursächlichen Störungssachverhalte - gebäudeübergreifend und gebäudespezifisch - minutiös dargelegt und daraus resultierende Mehrkosten berechnet. Zu keinem einzigen der insgesamt 134 Tatbestände habe sich die Beklagte bislang geäußert. Die Bezugnahme auf die baubetrieblichen und bauwirtschaftlichen Gutachten des Sachverständigen W. könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht pauschal als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil die vorgelegten Sachverständigengutachten als qualifizierter Sachvortrag in Bauprozessen eingeführt werden könnten und vom Gericht zu berücksichtigen seien. Angesichts der Vielzahl der vorgetragenen und unter Beweis gestellten Störungstatbestände werde das Gericht um Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, welcher ergänzende Vortrag zu den einzelnen Gebäuden und bauzeitverlängernden Sachverhalten erwartet werde. In dem Gütetermin am 11.10.2017 seien Einzelheiten hinsichtlich der bauzeitlichen Forderungen der Klägerin (noch) nicht erörtert worden. Auf präzisierte gerichtliche Hinweise werde sie ihren Vortrag gerne in einer angemessenen Schriftsatzfrist vertiefen und weiteren Beweis anbieten.
Randnummer67
Zu diesem Vorbringen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2017 u.a. dahin geäußert, dass weitergehende Hinweise des Gerichts an die Klägerin nicht erforderliche seien, weil die Klägerin auf die Lücken ihres Vortrages bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen worden sei.
Randnummer68
Im Verhandlungstermin am 4. Dezember 2017 hat die Klägerin die avisierte DVD vorgelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (VI 125) wurde „mit den Parteivertretern nochmals umfassend die Sach- und Rechtslage“ erörtert. Vergleichsgespräche scheiterten. Nachdem die Parteien ihre Anträge gestellt hatten, nämlich
Randnummer69
die Klägerin den Antrag zu 2. aus der Klageschrift
sowie den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015, Anlage K 90, in Höhe von 25.374.449,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Randnummer70
die Beklagte,
die Klage abzuweisen,
Randnummer71
beantragte die Klägerin eine Schriftsatzfrist auf die Hinweise des Gerichts in der Güteverhandlung vom 11.10.2017 von 2 Monaten. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass in der Zwischenzeit nach der Güteverhandlung ausreichend Gelegenheit gewährt worden sei, auf die Hinweise Stellung zu nehmen, und tatsächlich auch Stellung genommen worden sei. Die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist nicht protokolliert.
Randnummer72
Im Nachgang zur Verhandlung unterbreitete das Landgericht mit Verfügung vom 18.12.2017 vergeblich den Vorschlag, dass in der Annahme der Wirksamkeit der Abtretung eine Restschuld der Beklagten aus der Schlussrechnung in Höhe von rund 7 Mio. € festgestellt werden solle.
Randnummer73
Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien, die nicht den Bestand der 3. EV und deren Wirkungserstreckung auf die Klägerin in Zweifel ziehen, sondern lediglich ihren Abgeltungsumfang unterschiedlich verstanden wissen wollen und allenfalls einen durch Auslegung zu schließenden Dissens für möglich halten, wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, auf die zwischen den Parteien und den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen (V 129 und VI 64) gewechselten Schriftsätze und die nachfolgenden Gründe zu II. verwiesen.
Randnummer74
Mit dem am 9. März 2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Randnummer75
Die Klägerin sei nicht Anspruchsinhaberin eines erstrangigen Teilsaldos aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27. Februar 2015.
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Die Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 sei unwirksam, da sie keine abtretbare Forderung zum Gegenstand habe. Die abgetretenen Teilpositionen der Schlussrechnung stellten weder Forderungen noch Forderungsteile dar, sondern lediglich unselbständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung. Die Schlussrechnung setze sich neben dem Globalpauschalpreis aus etlichen nach Einheitspreisen berechneten Nachforderungen der Los-ARGEn sowie auch aus Schadensersatzansprüchen und Zinsforderungen zusammen. Dementsprechend sei es nicht möglich, die einzelnen Abschläge auf Einzelpositionen zu verrechnen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin, es seien bereits am 18.08.2015 lediglich Teilsalden aus der Schlussrechnung abgetreten, könne weder nach dem Wortlaut noch nach dem Ziel gefolgert werden. Weiteres Indiz dafür, dass nicht die Abtretung von Teilsalden beabsichtigt gewesen sei, sei die Tatsache, dass die Parteien in der Abtretungsvereinbarung vom 18.08.2015 keine Rangfolge der abgetretenen Forderungen bestimmt hätten.
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Die Vereinbarung vom 20.11.2017 enthalte zwar eine wirksame Abtretung an die Los-ARGEN, weil mit ihr die gleichrangige Abtretung von Teilsalden aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 erfolgt sei. Mit ihr lasse sich der mit der Klage erstrangig geltend gemachte Teilbetrag aus der Schlussrechnung jedoch nicht begründen, weil der Klageantrag nicht mit der abgetretenen Forderung übereinstimme. Die Klägerin klage einen erstrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung ein, obwohl sich aus der vorgelegten Vereinbarung lediglich eine gleichrangige Abtretung des Teilsaldos ergebe. Allein aus diesem Grund sei die Klage abweisungsreif.
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Im Übrigen seien Bestehen und Höhe der abgetretenen Forderung auch nicht schlüssig dargetan.
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Die Klägerin habe die der Abtretung zugrundeliegende Gesamtforderung aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 nicht schlüssig dargetan, weil sie lediglich die die Klägerin betreffenden Einzelpositionen der Schlussrechnung vorgetragen habe, nicht jedoch die Leistungen der beiden übrigen Los-ARGEn (Rohbau und Ausbau). Die zur Begründung der Ansprüche dieser Los-ARGEn erforderlichen Anlagen 5 und 6 seien der mit der Klage eingereichten Schlussrechnung nicht beigefügt worden. Hierzu sei trotz der in der Güteverhandlung vom 11.10.2017 erteilten Hinweise bis zur Verhandlung am 4. Dezember 2017 auch kein Tatsachenvortrag erfolgt. Die in dieser Verhandlung erfolgte Übergabe einer möglicherweise vollständigen Schlussrechnungs-DVD ersetze keinen entsprechenden Tatsachenvortrag und sei schon deshalb nicht ausreichend, weil dort auch hinsichtlich der Leistungen der anderen Los-ARGEn streitige Nachträge enthalten seien, welche nicht ohne weitere Erläuterungen nachvollziehbar seien.
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Auch im Übrigen genüge der klägerische Vortrag nicht zur Begründung etwaiger Teilansprüche aus der Schlussrechnung der ARGE .
Randnummer81
Die Nachtragspositionen und der durch die Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Bauzeitverzögerung seien unschlüssig. Die dargestellten Einzelpositionen der - prüffähigen - Schlussrechnung seien der Höhe nach - mit Ausnahme des unstreitigen Globalpauschalfestpreises - nicht begründet. Die geltend gemachten Sachnachträge seien durch die in Bezug genommene dritte Ergänzungsvereinbarung ausgeschlossen. Die Parteien seien sich einig gewesen, zunächst alle bis zum 16.01.2012 bekannten Nachträge mit abzugelten. Tatsächlich unterschrieben sei die Vereinbarung jedoch erst am 03.04.2012. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung habe die ARGE I.R. somit lediglich bei veränderten Auftraggeberwünschen und bei veränderten behördlichen Auflagen Mehrkosten geltend machen können.
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Eine Anpassung des Pauschalpreises nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 bis 7 VOB/B komme nicht in Betracht. Zur Feststellung ihrer tatsächlichen Voraussetzungen müssten die in der Schlussrechnung abgerechneten Nachträge einzeln durchgeprüft werden. Bezüglich der Nachträge der LosARGEn Rohbau und Ausbau sei eine solche Prüfung schon wegen des fehlenden Sachvortrags verwehrt. Hinsichtlich der Nachträge der Klägerin habe die Kammer bei Einzelprüfung festgestellt, dass ein Großteil der geltend gemachten Nachträge bereits Leistungserfordernisse beträfe, die spätestens zum 03.04.2012 zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung unter die dritte Ergänzungsvereinbarung bekannt gewesen und somit abgegolten seien.
Randnummer83
Ansprüche aus § 6 VOB/B wegen Bauzeitverzögerung seien nicht schlüssig dargelegt. Die pauschale Bezugnahme auf das Gutachten genüge nicht, weil sich aus diesem keine hinreichenden Feststellungen zu Bauzeitverzögerungen ergäben. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Störungen sei darzulegen, von welchen Leistungsanforderungen der Auftragnehmer bei Abschluss der 3. Nachtragsvereinbarung [offensichtlich gemeint: Ergänzungsvereinbarung] ausgegangen sei, welche Leistungen hierfür geplant gewesen seien und wie sich Änderungsanordnungen jeweils auf den Bauablauf ausgewirkt hätten. Die Mängel des Gutachtens würden beispielhaft bei den streitigen Nachträgen bezogen auf das Gebäude 42 und die systemübergreifenden Tests ersichtlich. Zur letzteren Thematik hätte die Klägerin nachvollziehbar darlegen müssen, welche Testszenarien sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der 3. Ergänzungsvereinbarung als notwendig und in welcher Zeit geplant habe, aus welchen Gründen die von der Beklagten geforderten Tests nicht vom ursprünglichen Vertragssoll umfasst gewesen seien und wie sich diese zusätzlichen Tests jeweils auf den Bauablauf ausgewirkt hätten. An solchen konkreten nachvollziehbaren Ausführungen fehle es.
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Entsprechendes gelte für etwaige Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B und § 642 BGB. Hierzu fehle Vortrag zu einer ergänzenden vertraglichen Einigung bzw. zur Erforderlichkeit einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers.
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Dieses Urteil greift die Klägerin an. Mit ihrer Berufung verfolgt sie in erster Linie das Ziel der erstinstanzlich beantragten Verurteilung der Beklagten; ungern (BB 78), aber äußerst hilfsweise begehrt sie die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung vor dem Landgericht.
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Unter dezidierter, mit tatsächlichen und rechtlichen Gründen versehener Auseinandersetzung zu den aus ihrer Sicht fehlerhaft getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und habe nicht schlüssig vorgetragen, rügt die Klägerin ein unfaires Verfahren. Das Landgericht habe in entscheidungserheblicher Weise sämtliche Pflichten aus § 139 ZPO und Art. 103 GG verletzt. Es habe insbesondere unter Verletzung seiner Prozessleitungspflicht gebotene Hinweise unterlassen oder unzulänglich erteilt. Die Klägerin habe vom Landgericht bis zum Urteil niemals erfahren, was es noch an konkretem Vortrag zur schlüssigen Darlegung der Ansprüche vermisst habe. Eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage habe weder im Güte- noch im Haupttermin stattgefunden. Rechtliches Gehör habe die Kammer vor allem dadurch verletzt, dass sie die für die streitentscheidende Auslegung der 3. EV maßgeblichen Umstände - insbesondere die dazugehörige Protokollerklärung nebst Anlagen - gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Wegen dieser und weiterer Verfahrensrügen der Klägerin verweist der Senat ergänzend auf die Berufungsbegründung (BB 60 - 93), zur wiederholten und vertieften Anspruchsbehauptung auf die Berufungsbegründung insgesamt (Band IX = 1 Ordner).
Randnummer87
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 (X 123) hat die Klägerin eine Vereinbarung über die Erweiterung ihrer Prozessstandschaft vorgelegt (BK 6 = X 133)
Randnummer88
Die Klägerin beantragt (IX 1),
Randnummer89
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 09.03.2018 zum Az. 2 O 741/16 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 25.374.449,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis zur Beantragung einer Kostenfestsetzung aus einem Betrag i.H.v. 279.528,00 € zu zahlen;
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hilfsweise (IX 2),
Randnummer91
die Beklagte zu verurteilen, einen gleichrangigen Teilbetrag [Unterstreichung durch den Senat] aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27.02.2015 (Anlage K 90) i.H.v. 25.374.449,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis zur Beantragung einer Kostenfestsetzung aus einem Betrag i.H.v. 279.528,00 € zu zahlen;
Randnummer92
weiter hilfsweise (X 125),
Randnummer93
die Beklagte zu verurteilen, einen erstrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27.02.2015 (Anlage K 90) i.H.v. 25.374.449,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis zur Beantragung einer Kostenfestsetzung aus einem Betrag i.H.v. 279.528,00 € zu zahlen;
Randnummer94
äußerst hilfsweise (IX 2),
Randnummer95
die Sache unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Urteils und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen.
Randnummer96
Die Beklagte beantragt (I 1 der Berufungserwiderung [BE] = Sonderbände I-VII),
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die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer98
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung abgegoltener Sachverhalte der Tag der Unterzeichnung der 3. EV - 03.04.2012 - mit den zu diesem Zeitpunkt gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sei (BE I 4/5). Mit dem zuletzt um 40 Mio. € aufgestockten Pauschalbetrag habe ein Schlusspunkt unter sämtliche gegenwärtige und auch zukünftige Nachträge gesetzt werden sollen. Mit den in der 3. EV genannten „neuen“ Auftraggeberwünschen und behördlichen Auflagen seien nur „exotische“ Sachverhalte gemeint gewesen, die allenfalls dann in Betracht gekommen wären, wenn sie „nach der Zeichnung dieser Vereinbarung“ eingetreten wären (BE I 5). In diesem Sinne seien praktisch keine Sachverhalte neu entstanden (BE I 8). Die PE habe die 3. EV nicht modifizieren sollen (BE I 9).
Randnummer99
Zu einzelnen Nachträgen trägt die Beklagte unter Einbeziehung des ihr am 12. Februar 2018 übersandten Gutachtens des Sachverständigenbüros S. (Dipl.-Ing. D.) in BE I 13 - 456 näher vor, zu Gegenansprüchen wegen Vertragsstrafe und Mängeln des Werks in BE I 456 - VII 3168.
Randnummer100
Diese Gegenansprüche (gesamt: 5.270.476,17 €) und einen aus vom GPIR möglicherweise zu Unrecht unstreitig gestellten Nachträgen sich ergebenden Rückzahlungsanspruch i.H.v. 386.563,16 € stellt die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung (BE I 14 und BE I 457).
Randnummer101
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens verweist der Senat auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, insbesondere auch auf die vom 24. Oktober 2019 (Streithelferinnen zu 1. bis 3.), 11. November 2019 (Beklagte), 12. November 2019 (Klägerin) und 20. November 2019 (Klägerin). Zu den von der Beklagten angeregten und zum Teil mit ihr genehmen Wertungen durchsetzten Ergänzungen gab ihm das Knappheitsgebot (§ 313 Abs. 2 ZPO; hierzu: BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, juris Rn. 23) keinen Anlass.
II.
Randnummer102
Die Berufung hat vorläufig Erfolg. Sie führt auf Antrag der Klägerin zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Randnummer103
1. Das angefochtene Urteil beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Die Rügen der Klägerin wegen Verstößen gegen § 139 ZPO und Art. 103 GG sind ausnahmslos berechtigt. Das Landgericht hat in verfahrensfehlerhafter Weise die Aktivlegitimation der Klägerin und die Schlüssigkeit ihrer Klage verneint.
Randnummer104
a. Hierzu hat der vorbereitende Einzelrichter (§ 527 ZPO) in seiner Verfügung vom 6. Juni 2019 (X 163) ausgeführt:
Randnummer105